Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. VIII ZR 335/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3292

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 335/13
vom

26. August 2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.]
Achilles, die Richterin [X.] und den Richter Kosziol

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n wird das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 17. Okto-ber 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

Gründe:
I.
Die [X.], ein Leasingunternehmen, schloss am 14./16. Mai 2011 mit dem Kläger, der eine Physiotherapiepraxis betreibt, für eine Laufzeit von 60 über drei Elektrotherapiegeräte. Lieferantin der Leasingobjekte war eine "[X.] der Schmerztherapeuten M.

W.

", die die Geräte dem Kläger zuvor im Rahmen von Informations-
und Demonstrationsveranstaltungen vorgestellt hatte. Die Verhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führte der Kläger ausschließlich mit der Lieferantin, der die [X.] ihre zum 1
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Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Formulare zur Verfügung gestellt hatte. Das von den Parteien unterzeichnete [X.] enthält unter ande-rem folgende, überwiegend in Fettdruck gehaltene Bestimmung:

u-ßer der Bereitstellung der o.a. Leasingobjekte keinerlei weitere [X.] vereinbart. Der [X.] weist daraufhin, dass der/die Lieferant(in) und der sonstige Dritte nicht berechtigt sind, vom Vertragstext abwei-chende Vereinbarungen bzw. Zusagen zu treffen oder den [X.] in ande-rer Weise zu vertreten. Sollte es zu Leistungsstörungen bezüglich ir-gendwelcher weiterer Dienstleistungen oder Zusagen kommen, die ein Dritter -
wie z.B der/die Lieferant(in) -
gegenüber dem [X.] erbringen muss, berührt dies die Zahlungsverpflichtungen des [X.] gegenüber dem [X.] nicht. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht in diesem

Ob die Lieferantin dem Kläger über den Vertragswortlaut hinausgehende mündliche Zusagen zur Erstattungsfähigkeit der mit den [X.] er-brachten Leistungen durch private Krankenversicherungen, zur Möglichkeit von Sondertilgungen und zur Einräumung eines Gebietsschutzes gegeben und ihm ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht vom Leasingvertrag zugesichert hat, ist zwi-schen den Parteien streitig. Gestützt auf die fehlende Einhaltung dieser Zusa-gen focht der Kläger unter dem 27.
Mai 2011 den Leasingvertrag wegen arglis-tiger Täuschung an und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die ersten sieben Leasingraten zahlte er anschließend nur unter dem Vorbehalt der Rückforde-rung.
Die zuletzt auf Rückzahlung dieser Leasingraten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Leasingobjekte, auf Feststellung der Beendigung des Leasingvertrages durch die Rücktrittserklärung vom 27. Mai 2011 und auf Fest-stellung des Annahmeverzuges der [X.]n mit der Rücknahme der Lea-singobjekte gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen 2
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wendet sich die [X.] mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der [X.] Revisionszulassung ihr Klageabweisungsbegehren weiterzuverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n ist begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der [X.]n auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Abweichend vom [X.], das aufgrund des von ihm erhobenen Zeugenbeweises angenommen hat, die Lieferantin habe den Kläger in einer der [X.]n zurechenbaren Weise arglistig über die Abrechnungsfähigkeit der mit den Geräten durchzuführenden [X.] über die privaten Krankenversi-cherungen getäuscht, hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer rückwirkenden [X.] zugebilligt. Dies hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass "nach dem insofern von beiden Parteien ohne Weiteres [X.] Rahmen der [X.] die Frage der -
selbständigen, das heißt ohne vorausge-gangene ärztliche Verordnung möglichen -
Abrechnungsfähigkeit der [X.] über die privaten Krankenkassen als für ihn entscheidenden Umstand der Investitionsentscheidung unmissverständlich herausgestellt" habe, und dass die Lieferantin dies nicht bloß zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger in seiner entsprechenden Erwartung bestärkt habe. Die "Frage der [X.]) Abrechnungsmöglichkeit" und damit auch das Verwendungsrisiko der [X.] sei auf diese Weise in den gemeinschaftlichen Geschäftswil-4
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len der Vertragsparteien aufgenommen und darüber zur Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags erhoben worden. Eine solche -
selbständige -
Abrech-nungsfähigkeit
der [X.] in der physiotherapeutischen Praxis des [X.] gegenüber privaten Krankenkassen bestehe (jedenfalls) nach dem im Be-rufungsverfahren zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen nicht.
Die Erklärungen der Lieferantin und ihrer Mitarbeiter zu dieser Frage müsse sich die [X.] auch zurechnen lassen. Sie habe die Anbahnung und Vorbereitung des Vertrages wie auch die Verhandlungsführung vollumfänglich und uneingeschränkt der Lieferantin überlassen, ohne dass es zu einem unmit-telbaren Kontakt der Parteien gekommen sei. Sie habe auf diese Weise nach der von ihr gewählten ([X.] die Lieferantin zu ihrer [X.] im Rechtsverkehr berufen und ihr damit zugleich eine typischerweise mit einer Vollmacht verbundene Stellung eingeräumt. Insoweit habe die [X.] im Berufungsverfahren auch die bereits vom [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] erkannte Unwirksamkeit der [X.] im [X.] hingenommen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-gericht bei Beurteilung der von ihm angenommenen Störung der Geschäfts-grundlage entscheidungserhebliches unstreitiges Vorbringen der Parteien [X.] gelassen und dadurch den Anspruch der [X.]n auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs ver-pflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen entschei-dungserheblichen Erwägungen von einem Sachverhalt aus, der im [X.] keine Grundlage (mehr) findet, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des entgegenstehenden Parteivortrags schließen. Ein solcher Verstoß fällt dem Berufungsgericht hier zur
Last.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die selbständige, also ohne eine vorangegangene ärztliche Verordnung mögliche Abrechnungsfähigkeit der [X.] über die privaten Krankenkassen, sei Geschäftsgrundlage der Investitionsentscheidung des [X.] gewesen, widerspricht dem (überein-stimmenden) Vortrag beider Parteien und verletzt die [X.] deshalb in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass nicht einmal der Kläger selbst von einer in dieser Weise verstandenen Abrechnungsmöglichkeit ausgegangen ist, ergibt sich bereits aus seinen Angaben bei seiner Parteianhörung vor dem [X.]. Dort hat der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm für [X.] erachteten Abrechnungsfrage angegeben, dass er den Inhaber der [X.] danach gefragt habe, ob es so
sei, dass die Patienten mit einem [X.] zu ihm kämen, auf dem [X.] stehe, er ihnen dann eine Rech-nung schicke und die Patienten den größten Teil davon erstattet bekämen, wo-raufhin der Inhaber der Klägerin geantwortet habe, dass es genauso sei.
Ferner hat die [X.] in ihrer Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass sich der Kläger als Physiotherapeut mit mehrjähriger Berufserfahrung dar-über habe im Klaren sein müssen, dass physiotherapeutische Leistungen nur auf ärztliche Verordnung von privaten Krankenkassen erstattet würden und jede andere Annahme lebensfremd sei. Der Kläger seinerseits hat sich in seiner Be-rufungserwiderung nicht nur gegen die Unterstellung verwahrt, eine [X.] der [X.] ohne ärztliches Rezept vorgehabt zu haben, sondern unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Parteianhörung noch einmal klar-gestellt, die Fragestellung an den Inhaber der Lieferantin sei konkret dahin ge-gangen, ob die privaten Krankenversicherungen von Patienten mit einem ärztli-chen Rezept, auf dem [X.] stehe, die dadurch entstehenden Kosten nach Abrechnung durch ihn -
den Kläger -
als Physiotherapeuten zumindest zum größten Teil übernähmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind deshalb beide Parteien davon ausgegangen, dass die [X.] nur 8
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abgerechnet werden kann, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Anordnung durchgeführt worden ist.
b) Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung; denn der Rechtsstreit ist nicht schon aus anderen Gründen in der einen oder anderen Richtung entscheidungsreif. Zu der arglistigen Täuschung, die für das der [X.] stattgebende Urteil des [X.]s maßgeblich gewesen ist, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Klage auch nicht umgekehrt schon deswegen abweisungsreif, weil die Erklärungen der Lieferantin der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten.
aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Lea-singgeber nach § 278 [X.] haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der [X.] schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs-
oder Hinweispflich-ten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem Leasing-nehmer über den
Abschluss eines Leasingvertrages führt. Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten -
den Verkäufer/Lieferanten -
mit Aufga-ben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dabei kann der [X.], dass der Verkäufer/Lieferant -
wie hier -
im Zeitpunkt der [X.] über [X.] der Klägerin und deren Berech-nungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgt sind (Senatsurteil vom 18. September 2013 -
VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622 Rn. 18 mwN). Damit einher geht in diesen Fällen eine Erweiterung der Aufklärungs-, Hinweis-
und Beratungspflichten des Liefe-ranten; diesen trifft in einer dem Leasinggeber zurechenbaren Weise auch die Verantwortung dafür, dass das Verhandlungsergebnis gleichermaßen im Er-10
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werbsgeschäft und im Leasingvertrag aufgeht (Wolf/[X.]/[X.], Handbuch
des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1781).
Von einer solchen zur Einstandspflicht der [X.]n führenden Zurech-nung der im Streit stehenden Erklärungen der Lieferantin ist nach den getroffe-nen Feststellungen jedenfalls im nachstehend erörterten Umfang auszugehen. Zwar erfordert die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis. Ob und welche Verhaltensweisen in einem -
für eine Zurechnung erforderlichen -
inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich dabei allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertra-genen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe kann deshalb auch in den Fällen, in [X.] er außerhalb dieses [X.] wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist. Denn hierdurch würde allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn
zu erfüllenden Pflichten begründet (Senatsurteil vom 18. September 2013
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VIII ZR 281/12, aaO Rn. 23 betreffend die Vermittlung eines Vertrages mit ei-nem Dritten bei Gelegenheit der Leasingvertragsverhandlungen).
Dieser innere und sachliche Zusammenhang kann vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Das gilt nicht nur für die vom Kläger gestellten Fra-gen zur Verwendbarkeit der Leasingobjekte (hier: Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten erbrachten Therapieleistungen gegenüber privaten Kran-kenversicherungen), sondern auch für die von ihm behaupteten Sonderkonditi-onen (hier: Rücktrittsrecht und Sondertilgungsrecht).
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bb) Einer Zurechnung der behaupteten Pflichtverletzungen der Lieferan-tin steht -
anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint -
auch nicht die vorstehend wiedergegebene Vollmachtsklausel des [X.] entgegen. Ob einer solchen Klausel allerdings -
wie das Berufungsgericht [X.] -
jegliche Wirksamkeit abzusprechen wäre, braucht hier nicht entschie[X.] zu werden (vgl. dazu [X.], Urteile vom 3. Juli 1985 -
VIII ZR 102/84, [X.]Z 95, 170, 173 f.; vom 4. November 1987 -
VIII ZR 313/86, [X.], 84 unter [X.] b; vom 1. Juli 1987 -
VIII ZR 117/86, [X.], 1131 unter [X.]; vom 14. Juli 1994 -
VII ZR 186/93, NJW-RR 1995, 80 unter
1; ferner [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
305b
[X.] Rn. 42, 44 mwN). Denn die Klausel steht jedenfalls einer Einstandspflicht der [X.]n nach §
278 [X.] für ein Verschulden der Lieferantin als ihrer Erfüllungsgehilfin bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen.
Bedient sich der Leasinggeber -
wie hier -

zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten, damit dieser die notwendigen Vorgespräche [X.] zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingungen des [X.] und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird dieser in Bezug auf die dabei entstehenden Hinweis-
oder Aufklärungspflichten zu seinem Erfül-lungsgehilfen, für den er nach § 278 [X.] einzustehen hat (dazu vorstehend unter [X.] b
aa). Entsprechendes gilt für die in § 123 Abs. 2 [X.] vorgesehene Zurechnung einer arglistigen Täuschung durch den Lieferanten (Senatsurteil vom 30.
März 2011 -
VIII ZR 94/10, [X.], 1760 Rn.
15). Von dieser sich auch auf eine falsche Auskunfts-
oder Ratserteilung erstreckenden [X.] kann der Leasinggeber sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig freizeichnen, wenn er in seinem auf eine Vereinfachung der [X.] abzielenden Interesse einen Dritten -
den Lieferanten
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mit Aufgaben betraut hat, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Für eine Zurechnung des Lieferantenverhaltens ist es deshalb im vorliegenden Fall un-14
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erheblich, dass die [X.] im vorformulierten Vertragstext darauf hinweist, der Lieferant oder sonstige Dritte seien nicht berechtigt, vom Vertragstext ab-weichende Vereinbarungen oder Zusagen zu treffen oder den Leasinggeber in anderer Weise zu vertreten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1985 -
VIII ZR 102/84, aaO S. 181 ff.; vom 4.
November 1987 -
VIII
ZR 313/86, aaO unter II
2
c aa).
cc) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde mangelt es der Gehörsverletzung hinsichtlich der behaupteten Zusicherung einer [X.] der [X.] auch nicht deshalb an der Entschei-dungserheblichkeit, weil es sich dabei um ein Beschaffenheitsmerkmal der Lea-singobjekte handele, für dessen Einstehenmüssen die [X.] sich in den Leasingbedingungen durch Abtretung der daraus gegen die Lieferantin [X.] Gewährleistungsansprüche wirksam freigezeichnet habe. Allerdings bedarf es insoweit keiner Entscheidung, ob an der Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertrags-verhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt, bei fahrlässig falscher Auskunfts-
oder Ratserteilung eine Schadenser-satzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernomme-nen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen selbst dann bestehen kann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigen-schaften der [X.] bezieht (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 -
VIII ZR 83/83, [X.], 1092 unter II 3 a), auch unter der Geltung des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes festzuhalten ist (bejahend Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1787 f.; verneinend [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. [X.]). Denn bei der angeblich zugesicherten Abrechnungsfähigkeit der Therapie handelt es sich nicht um einen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (§§ 434 ff. [X.]) für die Leasinggegenstände unterfallenden Anspruch.
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Zwar können nach dem in Anknüpfung an die gemäß § 459 Abs. 2 [X.] aF zusicherungsfähigen Eigenschaften weit zu fassenden Mangelbegriff, wie er den §§
434
ff. [X.] zugrunde liegt, sämtliche Eigenschaften einer Sache eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 [X.] darstellen. Das sind sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben ([X.], Urteile vom 30. November 2012 -
V [X.], NJW 2013, 1671 Rn. 9 f.; vom 19. April 2013 -
V [X.], NJW 2013, 1948 Rn.
15; jeweils mwN). Darum geht es hier aber nicht. Bei der Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten zu erbringenden Therapieleistungen handelt es sich vielmehr um einen von der physischen Beschaffenheit der Geräte gänzlich un-abhängigen Umstand, der aufgrund bestimmter versicherungsrechtlicher Gege-benheiten im Verhältnis zwischen den Patienten und deren privaten Kranken-versicherungen geeignet
ist, das Nachfrageverhalten der Patienten zu steuern. Bei derart entfernt liegenden Beziehungen des als nachteilig angesehenen [X.]es zum Kaufgegenstand ist aber selbst unter Geltung des § 459 Abs. 2 [X.] aF keine zusicherungsfähige Eigenschaft angenommen worden (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 1987 -
V [X.], [X.], 48 unter
II 1 [X.]; vom 28. März 1990 -
VIII ZR 169/89, [X.]Z 111, 75, 78 f.).
3. Der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem zuerkannten Zahlungsbetrag von (§ 41 Abs. 1 GKG, vgl. O[X.] Frankfurt/Main, [X.] 1978, 145; [X.]/Herget,

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bewertenden Feststellung des Annahmeverzugs.
[X.]
[X.]
Dr. Achilles

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.] [X.], Entscheidung vom 10.01.2013 -
3 O 36/12 -
O[X.] [X.], Entscheidung vom 17.10.13 -
1 [X.] -

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Meta

VIII ZR 335/13

26.08.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. VIII ZR 335/13 (REWIS RS 2014, 3292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3292

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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