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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 225/03 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. September 2003 wird auf Kosten der [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.133,55 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind. Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das [X.] - 3 - gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten der Fallgestaltung beurteilt hat. 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am 26. November 2001 keinen hinreichenden [X.] gehalten. Sie hat zwar unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage [X.], [X.], G[X.]29, G[X.]30) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche [X.] weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenz-schuldnerin erfolgt [G[X.]28]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie [X.] nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuld-nerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass [X.] nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zah-lungen mehr erbringen konnte. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 225/03 (REWIS RS 2006, 2494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2494
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