Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2016, Az. StB 12/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6815

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Gegenstand

Erforderlicher Tatverdacht bei Anordnung der Telekommunikationsüberwachung


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des [X.] vom 13. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs folgender verdeckter Ermittlungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen worden ist:

a) Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen:

Beschlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] vom

- 9. Oktober 2006 (1 [X.] 134/2006) und 5. Januar 2007 (1 [X.] 2/2007), soweit sie die Überwachung der [X.] Nr.          ,            ,           ([X.]           ,          ),            und           ([X.].:            ) sowie der E-Mail-Adresse               zum Gegenstand haben;

- 25. Oktober 2006 (1 [X.] 151/2006);

- 5. Januar 2007 (1 [X.] 3/2007);

- 15. Februar 2007 (1 [X.] 41/2007);

- 2. März 2007 (1 [X.] 67/2007);

- 7. März 2007 (1 [X.] 74/2007) und 5. Juni 2007 (1 [X.] 261/2007), soweit sie die Überwachung der Telefonanschlüsse Nr.         ,         ([X.]            ,            ) und             zum Gegenstand haben;

b) [X.] (zum Teil unter Einsatz technischer Mittel):

- Beschlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] vom 19. Januar 2007 (1 [X.] 21/2007), 11. April 2007 (1 [X.] 123/2007) und 17. Juli 2007 (1 [X.] 335/2007), soweit sich diese gegen den Beschwerdeführer richteten;

- Verfügungen des [X.] vom 24. November 2006, 22. Januar 2007, 19. April 2007 und 18. Juli 2007, soweit sich diese gegen den Beschwerdeführer richteten.

2. Es wird festgestellt, dass die genannten Beschlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] und Verfügungen des [X.] in dem vorbezeichneten Umfang rechtswidrig waren.

3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 3/4 reduziert; die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen zu 3/4 der Staatskasse zur Last; im Übrigen trägt der Beschwerdeführer seine Auslagen selbst.

Gründe

I.

1

Der [X.] führte gegen den [X.]schwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten [X.]  , [X.]und [X.]ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der [X.]en [X.]teiligung an der als terroristische [X.] bewerteten linksextremistischen Organisation "[X.] ([X.])", die sich zu zahlreichen Brandanschlägen seit dem [X.] bekannt hatte. In der [X.] vom 9. Oktober 2006 bis zum 24. September 2007 wurden gegen den [X.]schwerdeführer und die früheren Mitbeschuldigten zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt; von den gegen die früheren Mitbeschuldigten gerichteten Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung war der [X.]schwerdeführer teilweise mittelbar betroffen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die dem Schreiben des [X.]s vom 16. Dezember 2008 beigefügte Aufstellung [X.]zug genommen. Nachdem der [X.] in seinem [X.]schluss vom 28. November 2007 (StB 43/07, [X.], 98) ausgeführt hatte, eine Strafbarkeit der Mitglieder der "[X.]" nach § 129a StGB komme nach der U[X.]estaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 ([X.] 2836) nicht in [X.]tracht, änderte der [X.] mit Verfügung vom 29. November 2007 ([X.] 1 Ordner 1, [X.]) das [X.] dahin, dass gegen die früheren [X.]schuldigten und unbekannt wegen Mitgliedschaft in der kriminellen [X.] "[X.]" gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde.

2

Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (Band 2 Ordner 3, [X.]. 186) stellte der [X.] das Ermittlungsverfahren gegen den [X.]schwerdeführer und die damaligen Mitbeschuldigten [X.]   und [X.] nach § 170 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein; die Einstellung des gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]gerichteten Ermittlungsverfahrens verfügte er am 5. Juli 2010 (Band 2 Ordner 5, [X.]. 514). Zur [X.]gründung der Einstellungen führte er näher aus, dass die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen den Anfangsverdacht gegen die früheren [X.]schuldigten nicht erhärtet hätten; sie hätten keine belastbaren Hinweise dafür erbracht, dass diese an konkreten Straftaten oder der Abfassung bestimmter Texte der [X.] unmittelbar beteiligt gewesen seien.

3

Der [X.] hat den [X.]schwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 über die gegen ihn angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Januar 2009 hat der [X.]schwerdeführer beantragt, die Rechtswidrigkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen.

4

Das [X.] hat diesen Antrag mit [X.]schluss vom 13. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur [X.]gründung hat es unter anderem ausgeführt, der Ermittlungsrichter habe auf Grundlage des damaligen [X.] bei der zeitlich ersten Anordnung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen seinen [X.]urteilungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens eines gegen den [X.]schwerdeführer bestehenden Anfangsverdachts nicht überschritten. Ausgangspunkt sei dabei der Auswertungsbericht des [X.] vom 14. August 2006, der sich insbesondere mit einem von dem früheren Mitbeschuldigten [X.]   im Jahr 1998 veröffentlichten Artikel "                                                             " befasse. [X.]i einem Vergleich dieses Artikels mit Texten der "[X.]" fielen sprachliche Übereinstimmungen - die für sich allerdings nur ein schwaches Indiz für eine Verbindung zu der [X.] begründeten - und deutliche inhaltliche Parallelen bei der Ausrichtung auf spezifische militärische Themen auf. Zudem habe der frühere Mitbeschuldigte [X.]   auch das vom [X.] entwickelte Profil eines potentiellen Mitglieds der "[X.]" erfüllt. Diese Umstände begründeten einen Anfangsverdacht gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]   jedenfalls im Hinblick auf dessen Unterstützung der "[X.]". Insbesondere aufgrund der im Auswertungsbericht des [X.] vom 14. August 2006 dargelegten engen persönlichen und politischen [X.]ziehungen des früheren Mitbeschuldigten [X.]    zu dem [X.]schwerdeführer sowie den früheren Mitbeschuldigten [X.] und [X.]ließen die weiteren im Auswertungsbericht zusammengetragenen Umstände auch den Schluss zu, dass der [X.]schwerdeführer die "[X.]" unterstützt habe und möglicherweise Mitglied der [X.] gewesen sei. Die weiteren Verdachtsmomente hat das [X.] darin gesehen, dass der [X.]schwerdeführer gemeinsam mit dem früheren Mitbeschuldigten [X.]   in der "[X.] aktiv gewesen sei, von ihm konspirativ gehaltene Telefongespräche mit den mutmaßlichen Mitbegründern der "[X.]"     [X.]       und       [X.].       bekannt seien und er im Juni 2005 in der [X.]schrift "[X.] " über einen im [X.] fehlgegangenen Anschlag der terroristischen [X.] "RZ" berichtet habe, wobei dieser Anschlag auch in einem Text der "[X.]" vom Frühjahr 2005 thematisiert worden sei.

5

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.]schwerdeführers am 23. November 2015 zugestellten [X.]schluss des [X.] richtet sich die am 30. November 2015 eingelegte sofortige [X.]schwerde. Diese macht geltend, es habe zu keinem [X.]punkt während des Ermittlungsverfahrens ein Tatverdacht bestanden, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgereicht habe.

II.

6

Das gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.]lbsatz 2 Nr. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Soweit sich die angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen den [X.]schwerdeführer richteten, waren sie rechtswidrig, weil zum [X.]punkt ihrer Anordnung ein ausreichender Tatverdacht gegen diesen nicht bestand. Mangels eines tragfähigen gegen den Mitbeschuldigten [X.]   gerichteten Tatverdachts gilt dies entsprechend, soweit der [X.]schwerdeführer von der gegen diesen gerichteten Überwachung der Telekommunikation mittelbar betroffen war. Hingegen sind die Maßnahmen - auch wegen der Art und Weise ihres Vollzugs - nicht zu beanstanden, soweit die Anordnungen gegen die früheren Mitbeschuldigten [X.]und - insoweit allerdings erst seit dem 7. März 2007 - [X.]ergangen waren. Im Einzelnen:

7

1. Die Anordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegen den [X.]schwerdeführer war rechtswidrig. Es bedarf daher keiner weiteren Entscheidung, ob auch die Art und Weise des Vollzugs rechtswidrig war ([X.], [X.]schluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, [X.], 711).

8

a) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100a [X.] aF) gilt:

9

Die Maßnahmen setzten nach § 100a [X.] in der damals geltenden Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der [X.]schuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher insbesondere weder hinreichend im Sinne des § 203 [X.] noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein. Vielmehr erfordert § 100a [X.] nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit [X.]ick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. Es müssen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme anordnenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser [X.]urteilungsspielraum zu. Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist insoweit, ob die genannten Stellen diesen [X.]urteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (vgl. zu alledem [X.], [X.]schluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, [X.], 711 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

aa) [X.]i der ersten Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten durch den [X.]schluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Oktober 2006 (1 [X.] 134/2006) lag ein nach dem dargelegten Maßstab ausreichender Tatverdacht gegen den [X.]schwerdeführer nicht vor.

(1) Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem [X.] für die Entschädigung der Zwangsarbeiter und den Repräsentanten der "Stiftungsinitiative der [X.]" drei gleichlautende Schreiben mit der Überschrift "Auch Kugeln markieren einen Schlussstrich …" ein, denen jeweils eine scharfe [X.] beigelegt war. Die einseitige Erklärung war unterzeichnet mit "[X.] ([X.]), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 verübten unbekannte Täter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der [X.] in [X.]. In anschließend bei verschiedenen Presseorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "[X.]" zu der Tat und begründeten sie mit der Rolle des [X.] bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben.

Es folgten zahlreiche Brandanschläge, mit denen die "[X.]" ein politisches und gesellschaftliches Klima schaffen wollte, das zur Abschaffung der gegenwärtigen Verhältnisse und der Errichtung einer neuen Gesellschaftsordnung führen sollte. Die Gruppierung verübte ihre Anschläge überwiegend im [X.]. Diese betrafen aus Sicht der [X.] die Themenkreise "Sozialproblematik", "Antiimperialismus" und "Repression". [X.] waren zumeist Gebäude oder Kraftfahrzeuge von Arbeits-, Sozial-, Ordnungs- und Finanzämtern, von Polizei-, Bundeswehr- oder Justizeinrichtungen sowie von Wirtschaftsunternehmen und -verbänden. Die "militanten Aktionen" ereigneten sich in der Regel zwischen 0:00 Uhr und 3:00 Uhr nachts. Zu allen ihren Anschlägen bekannte sich die "[X.]" in [X.] und begründete diese eingehend. Die [X.]kennerschreiben wurden in der linksextremistischen Szenezeitschrift "I.     " veröffentlicht und in der Regel auch an verschiedene Tageszeitungen versandt; teilweise wurden sie am [X.] hinterlassen. Auch in weiteren Texten, die unter anderem in dem Szeneblatt "[X.]" veröffentlich wurden, äußerte sich die "[X.]".

Im August 2006 verfasste das [X.] einen [X.]richt über die mögliche Einbindung des früheren Mitbeschuldigten [X.]   in die "[X.]". Ausgangspunkt des [X.] vom 14. August 2006 war der von [X.]   verfasste und im Jahr 1998 veröffentlichte Artikel "                                                           ". Das [X.] kam zum Ergebnis, dass der Text in auffallender Häufigkeit Schlagwörter und Phrasen verwende, die auch in den Schriften der "[X.]" zu finden seien. Auffällig sei zudem die kritiklose und glorifizierende Übernahme militärischer Argumentationsmuster, was stark an deren Texte erinnere. Nach Auffassung des [X.] gab es in der linken Szene nur wenige Autoren, die in dieser Art und Weise solch spezielle Themen behandelten und argumentativ ausstatteten. Zudem hatte das [X.] aus den Texten der "[X.]" ein [X.] entwickelt, dessen Voraussetzungen der frühere Mitbeschuldigte [X.]    vollständig erfüllte. Hiervon ausgehend hatte das [X.] Ermittlungen im Umfeld des früheren Mitbeschuldigten [X.]   angestellt; als bedeutsam sah es die personelle Verflechtung zwischen [X.]   , dem [X.]schwerdeführer, den früheren Mitbeschuldigten [X.]und [X.]sowie Herrn         [X.]    an.

So hatten die früheren Mitbeschuldigten [X.]   und [X.]im Jahr 2004 einen Artikel über die "Gentrification" in [X.] veröffentlicht. [X.]hatte zudem nach dem [X.] vorliegenden, im Auswertungsbericht vom 14. August 2006 indes nicht näher erörterten Erkenntnissen unter anderem Kontakt zu zahlreichen Führungspersonen in der linksextremistischen Szene und beteiligte sich an den Vorbereitungen zu den Protesten gegen den [X.] in [X.]. Ermittlungsergebnisse aus einem gegen      [X.]gesondert geführten Ermittlungsverfahren belegten, dass [X.]auch mit diesem in Verbindung stand. Ebenso bestand eine anhand eines [X.]ungsartikels nachzuvollziehende [X.]kanntschaft zu dem [X.]schwerdeführer. Dieser hatte seinerseits zudem im Juni 2005 in der [X.]schrift "[X.]" den Artikel "                    " veröffentlicht, in dem er über den kurze [X.] zuvor in [X.] stattgefundenen Kongress "In [X.]wegung bleiben" und in diesem Zusammenhang über ein im Jahre 1972 [X.] berichtet hatte; dieser Anschlag war bereits in einem Ende Februar 2005 veröffentlichten Text der "[X.]" thematisiert worden. Dem [X.] war weiter bekannt, dass gegen den [X.]schwerdeführer und den früheren Mitbeschuldigten [X.]    schon im Juli 1992 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil diese Plakate mit der Aufschrift "[X.]" an Litfaßsäulen geklebt hatten. Aus dem seit dem Jahre 2001 gegen    [X.]      und       [X.].       wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der "[X.]" geführten Ermittlungsverfahren waren ferner Telefonate des [X.]schwerdeführers mit diesen Personen bekannt, deren Gegenstand gemeinsame Treffen waren. Auch gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]war bereits im Jahre 2005 ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt worden. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Gartenlaube hatten [X.] am 3. März 2005 ca. 600 versandfertige Exemplare der "[X.]" Nr. 157 und daneben eine Vielzahl elektronischer Bauteile aufgefunden, mit denen Zündvorrichtungen für Brandsätze hergestellt werden konnten. Am 7. März 2005 wurde die Wohnung von [X.]durchsucht. Hierbei stellten die [X.]n einen [X.] sicher, welcher in früheren Jahren offensichtlich bei der P.            [X.]     der [X.] im Einsatz gewesen war und unter anderem frühere Dateien von [X.]enthielt. Auf dem Rechner gespeichert war zudem ein [X.] von [X.]mit dessen früherer Freundin. Aus diesem ergab sich, dass er in [X.]reichen agierte, von denen er seiner Freundin trotz laufender [X.]ziehung keine Einzelheiten mitteilen wollte ("ominöse Freunde", "klandestine [X.]reiche"; vgl. Sachstandsbericht vom 16. April 2007, [X.], Ordner 6, [X.]. 101, 121 f.). Schließlich fanden sich Disketten, deren Inhalt darauf schließen ließ, dass er bei der "[X.] " mitwirkte, und ein Text, der seinem Inhalt nach mit hoher Wahrscheinlichkeit der "[X.]" zuzurechnen war (Sachstandsbericht vom 16. April 2007, [X.].4, Ordner 6, [X.]. 101, 127).

Weitere Ermittlungen ergaben im Februar 2007, dass der frühere Mitbeschuldigte [X.]vermehrt von einem Internet-Café aus mit dem gesondert verfolgten - und später wegen Mitgliedschaft in der kriminellen [X.] "[X.]" rechtskräftig verurteilten -     [X.]    kommunizierte. Hierbei nutzten beide den E-Mail-Account "                 ", der auf Falschpersonalien angemeldet war. Die Kommunikation geschah ausschließlich dergestalt, dass die inhaltlich verschlüsselten Nachrichten als E-Mail-Entwürfe abgespeichert wurden, die der Empfänger las, nachdem er sich in den Account eingeloggt hatte, und auf die dieser seinerseits mit im [X.] abgespeicherten E-Mail-Entwürfen antwortete.

(2) [X.]i der zum [X.]punkt des [X.]schlusses am 9. Oktober 2006 bestehenden [X.]weislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch unter [X.]rücksichtigung des den anordnenden Stellen zustehenden [X.] nicht gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden Erkenntnisse des [X.] begründeten nicht den für eine Maßnahme nach § 100a [X.] erforderlichen Verdacht, dass sich der [X.]schwerdeführer wegen einer Tat nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht hatte. Zwar war genügend wahrscheinlich, dass es sich bei der "[X.]" um eine [X.] im Sinne des § 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]schwerdeführer sich an ihr als Mitglied beteiligt, sie unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer geworben hätte, mithin eine nach den § 129 StGB strafbare [X.]ndlung begangen haben könnte.

(a) Es bestanden keine Verdachtsmomente, die losgelöst von den Verbindungen des [X.]schwerdeführers zu den früheren Mitbeschuldigten [X.]   , [X.]und [X.]auf eine Verbindung zur "[X.]" hindeuteten. Dass gegen den [X.]schwerdeführer im Jahr 1992 wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil dieser Plakate der "[X.] an Litfaßsäulen geklebt hatte, ließ nicht einmal Spekulationen hinsichtlich seiner [X.]reitschaft zum "militanten" Widerstand zu. Dies gilt umso mehr, als sich der Akte keinerlei Einzelheiten zu dem damaligen Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang entnehmen lassen.

Auch die Erkenntnisse zu den in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen dem [X.]schwerdeführer und den früheren [X.]schuldigten [X.]     und [X.].      geführten Telefonaten waren nicht geeignet, auf dessen Mitgliedschaft in der "[X.]" oder eine sonstige nach § 129 StGB strafbare [X.]ndlung zu schließen. Der [X.] hat bereits mit [X.]schlüssen vom 11. März 2010 (StB 15/09; StB 16/09 = [X.], 711) mangels seinerzeit bestehenden Anfangsverdachts die Rechtswidrigkeit der gegen die früheren [X.]schuldigten [X.]      und [X.].      gerichteten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festgestellt. Der bei Erlass des [X.]schlusses des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Oktober 2006 bestehende Ermittlungsstand gibt keinen Anlass, die Verdachtslage bezogen auf diesen [X.]punkt anders zu beurteilen.

Eine Verbindung zwischen dem [X.]schwerdeführer und der "[X.]" ergab sich schließlich auch nicht aus dem vom [X.]schwerdeführer am 7. Juni 2005 veröffentlichten Artikel "                ". Soweit der [X.]schwerdeführer dort über einen Anschlag aus dem [X.] berichtet hatte, geschah dies ausschließlich vor dem Hintergrund, dass das [X.] [X.]er Kongress, den der Text zum eigentlichen Gegenstand hatte, thematisiert worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.]schwerdeführer auf die dort diskutierten Inhalte Einfluss gehabt hatte. Dass die "[X.]" einige Monate zuvor den Anschlag ebenfalls in einem Text erwähnt hatte, lässt vor diesem Hintergrund keine Rückschlüsse auf das Verhältnis von dem [X.]schwerdeführer zur "[X.]" zu.

(b) Die [X.]kanntschaft des [X.]schwerdeführers zu dem früheren Mitbeschuldigten [X.]    ist nicht geeignet, die Annahme zu stützen, der [X.]schwerdeführer sei Mitglied der "[X.]" gewesen oder habe diese zumindest unterstützt. Denn ein gegen [X.]    gerichteter Anfangsverdacht ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt.

Der [X.] vermag nicht der Einschätzung zu folgen, die Analyse des Artikels "                                                           " anhand zahlreicher der [X.] zuzuordnender Texte sei - wenn auch nur in Zusammenschau mit weiteren [X.]weismitteln - geeignet, eine strafrechtlich relevante Verbindung zwischen [X.]   und der "[X.]" zu belegen. Die im Auswertungsbericht des [X.] vom 14. August 2006 dargestellten sprachlichen Übereinstimmungen beziehen sich zum Teil auf allgemeingebräuchliche [X.]griffe (etwa "drakonisch", "[X.]zugsrahmen", "politische Praxis") und sind insoweit ohne jegliche Aussagekraft. Daneben handelt es sich zu einem erheblichen Teil um sozial- und politikwissenschaftliches Fachvokabular (etwa "Diffusität", "Reproduktion", "marxistisch-leninistisch"). Auch beschränkt auf das Gebiet [X.] und den [X.] politisch links-eingestellter Personen ergab sich ein derart großer in [X.]tracht kommender Personenkreis, dem die durch das [X.] herauskristallisierten [X.]griffe bekannt gewesen sein dürfte, dass ein [X.]zug der "[X.]" zu [X.]    höchst spekulativ war. Dies gilt auch hinsichtlich des [X.]griffs der "Propaganda der Tat", der ein anarchistisches Konzept des Widerstands beschreibt und dessen Kenntnis in der linksextremen Szene schon deshalb nicht ungewöhnlich erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Artikel von [X.]   zeitlich vor den Texten der "[X.]" veröffentlicht wurde und sich diese Schreiben ebenso an seinen Artikel bewusst angelehnt haben könnten, folgt aus den vom [X.] herangezogenen Übereinstimmungen allenfalls ein schwaches Indiz. Die Annahme, dem Artikel von [X.]   sei ein ungewöhnlich militärischer Sprachstil zu eigen, ist nicht nachvollziehbar. Daher sieht der [X.] insgesamt keinen Anlass, für die vorliegende Textanalyse von seinen in der Vergangenheit wiederholt geäußerten [X.]denken gegen den [X.]weiswert entsprechender Textvergleiche abzurücken (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, juris Rn. 33; vom 11. März 2010 - StB 16/09 = [X.], 711, 712). Dabei sieht er sich auch durch das [X.] des [X.] vom 26. April 2007 (Band 6 Ordner 19, [X.]. 18 ff.) bestätigt, welches auf der Grundlage einer linguistischen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Artikel des früheren Mitbeschuldigten [X.]    und dem Vergleichstext der "[X.]" ließen sich zwar keine unvereinbaren [X.]funde entnehmen, ebenso wenig aber auch aussagekräftige Übereinstimmungen und damit insgesamt keine Autorenidentität feststellen; der [X.] verkennt dabei nicht, dass sich die Unter-suchung insoweit auf die Auswertung eines einzigen Textes der "[X.]" beschränkte.

Dass [X.]   vollständig unter das [X.] eines Mitglieds der "[X.]" fiel, welches das [X.] unter Auswertung der der [X.] zuzurechnenden Texte erstellt hatte, war ebenfalls ohne tragfähige Aussagekraft für den Tatverdacht. Die im Auswertungsbericht aufgezeigten Kriterien sind zu einem Großteil allgemein gehalten (etwa "Zugriffsmöglichkeiten auf umfangreiche politische/[X.] und historische Literatur/Archive", "Zugriffsmöglichkeit auf umfangreiche Tagespresse", "Möglichkeit, verdeckt ohne großen Aufwand an diesen Texten zu arbeiten", "ohne/bzw. nahezu keine polizeilichen Erkenntnisse aus den letzten zehn Jahren", "starke [X.]-Fixierung") und auf einen nicht unerheblichen Teil [X.]er Bürger anwendbar. Die im Auswertungsbericht des [X.] vom 14. August 2006 vorgenommene [X.], wonach es sich bei [X.]   dem ermittelten Personenprofil entsprechend in Abgrenzung zu anderen linksextremen Gruppen weder um einen "klassischen Autonomen" noch um einen "klassischen Antiimp" handele, ist zudem nicht durch Tatsachen ausgefüllt.

Schließlich bot aus den bereits oben zum [X.]schwerdeführer unter Punkt (a) dargestellten Gründen auch der Umstand, dass gegen [X.]    im Jahr 1992 ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung geführt worden war, kein aussagekräftiges Indiz für die Annahme, dass dieser Mitglied der "[X.]" war oder sich in anderer Weise gemäß § 129 StGB strafbar gemacht hatte.

(c) Auch gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]war zunächst kein [X.] Verdacht dahin begründbar, dass dieser sich in der "[X.]" [X.] beteiligte, diese unterstützte, für diese um Mitglieder oder Unterstützer warb oder eine sonstige Katalogtat des § 100a [X.] aF verwirklicht hatte. Die im Auswertungsbericht des [X.] vom 14. August 2006 zusammengetragenen Erkenntnisse beschränkten sich darauf, dass [X.]in die linke Szene eingebunden war, er in der Vergangenheit mit [X.]   gemeinsam einen Text zum Thema "Gentrification" veröffentlicht hatte und Kontakt zu dem [X.]schwerdeführer sowie dem früheren Mitbeschuldigten [X.]besaß. Dass die [X.]kanntschaft zu dem [X.]schwerdeführer und dem früheren Mitbeschuldigten [X.]   dabei nicht geeignet war, eine tragfähige Verbindung zu der "[X.]" herzustellen, folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Soweit Erkenntnisse bestanden, dass der frühere Mitbeschuldigte [X.]"persönlichen Kontakt zu zahlreichen Führungspersonen in der linksextremistischen Szene" hatte und sich an den Vorbereitungen zu den Protesten gegen den [X.] geplanten [X.] beteiligte, ließ sich hieraus ein strafbares Verhalten weder allgemein noch - auch vor dem Hintergrund, dass sich die "[X.]" zur [X.]gründung ihrer Anschläge zeitweise verstärkt auf den Weltwirtschaftsgipfel bezog (vgl. Einleitungsverfügung des [X.]s vom 7. September 2006, Band 1 Ordner 1, [X.]. 57, 59) - in [X.]zug auf die Tätigkeiten der "[X.]" ableiten. Schließlich folgte entgegen der in der Einleitungsverfügung des [X.]s dargelegten Auffassung auch kein belastbares Verdachtsmoment aus der [X.]kanntschaft von [X.]zu den dort als Gründungsmitgliedern der "[X.]" eingestuften       [X.].       ,      [X.]      und       U.         (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. März 2010 - StB 15/09, StB 16/09 = [X.], 711; StB 17/09). [X.]i dieser Ausgangslage waren allein die Erkenntnisse über die [X.]kanntschaft des früheren Mitbeschuldigten [X.]zu dem früheren Mitbeschuldigten [X.]- ungeachtet des gegen diesen bestehenden Anfangsverdachts (s.u.) - nicht geeignet, einen Tatverdacht auch gegen [X.]zu begründen.

Allerdings änderte sich die Verdachtslage, nachdem die weiteren Ermittlungen belegbare Hinweise hinsichtlich der konspirativen Kommunikation mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten [X.]     über den E-Mail-Account "                     " erbracht hatten (vgl. etwa Vermerk des [X.] vom 23. Februar 2007, Band 8 Ordner 22, [X.]. 259 ff.; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ordner 5, [X.]. 238, 260 ff.). Der [X.] kann offenlassen, ob das Verhalten von [X.] zu diesem [X.]punkt bereits ausreichend auf eine Mitgliedschaft in der "[X.]" hindeutete. Im Hinblick auf die - gegenüber den in § 112 Abs. 1, § 203 [X.] vorausgesetzten Verdachtsstufen - geringeren Anforderungen an den Anfangsverdacht trug das Verhalten von [X.]jedenfalls die Annahme, dass er durch eine mögliche Mitarbeit an der [X.]schrift "[X.] " und deren Veröffentlichungen von Texten der "[X.]" diese [X.] im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB unterstützt haben könnte (vgl. auch [X.], [X.]schluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, [X.], 84) und insoweit die Voraussetzungen der [X.] 100a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c [X.] aF erfüllt waren. Der Schluss auf eine mögliche Mitarbeit bei der [X.]schrift "[X.] " wurde dabei durch die Erkenntnisse zur Verbindung zwischen dem früheren Mitbeschuldigten [X.]und dem früheren Mitbeschuldigten [X.]getragen (zu dem gegen diesen bestehenden Tatverdacht s.u.; zu den Treffen zwischen [X.]und [X.]in dem hier relevanten [X.]raum vgl. etwa [X.] vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, [X.]. 103, 109; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ordner 5, [X.]. 238, 258 ff.).

(d) Der frühere Mitbeschuldigte [X.]war auf Grundlage des im [X.] 2006 bestehenden Erkenntnisstands der Ermittlungsbehörden verdächtig, die "[X.]" bei der Verfolgung ihrer Ziele im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB zumindest unterstützt zu haben. Entgegen der in der Einleitungsverfügung des [X.]s vom 7. September 2006 niedergelegten Auffassung waren die Kontakte von [X.]zu dem dort als Mitglied der "[X.]" eingestuften        [X.].    zwar ohne [X.]weiskraft. Der [X.] hat bereits mit [X.]schluss vom 11. März 2010 (StB 45/09) die Rechtswidrigkeit der gegen [X.].    ergriffenen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festgestellt; die aus dem hiesigen Verfahren zusammengetragenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden geben keinen Anlass zu einer anderen [X.]urteilung. Indes begründeten die weiteren in der Einleitungsverfügung vom 7. September 2006 dargestellten Gründe, namentlich die Ergebnisse, welche die in einem gesonderten Verfahren durchgeführten Durchsuchungen am 3. und 7. März 2005 erbracht hatten (vgl. hierzu Sachstandsbericht vom 16. April 2007, Band 2 Ordner 6, [X.]. 101, 121 f., 125 ff.), den Verdacht, dass der frühere Mitbeschuldigte [X.] die "[X.]" jedenfalls durch Veröffentlichung von deren Texten in der [X.]schrift "[X.] " unterstützt hatte.

(e) Auch in einer Gesamtschau vermögen die dargestellten Umstände einen konkreten Tatverdacht der Mitgliedschaft des [X.]schwerdeführers in der "[X.]" oder deren Unterstützung gegen diesen nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für die früheren Mitbeschuldigten [X.]   und - bezogen auf den [X.]punkt der ersten richterlichen Anordnung der Telekommunikationsüberwachung - [X.]  . Deren [X.]kanntschaft zu dem früheren Mitbeschuldigten [X.]rechtfertigt keine andere [X.]urteilung, da besondere Auffälligkeiten insoweit nicht bestanden. Soweit in dem Auswertungsbericht des [X.]s vom 14. August 2006 auch           [X.]     dem "Personengeflecht" um die früheren Mitbeschuldigten zugeordnet wurde, sind schon im Hinblick darauf, dass der [X.] gegen diesen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, weitere Ausführungen nicht veranlasst.

bb) Die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, wie sie etwa in den Sachstandsberichten des [X.]s niedergelegt sind, sind mit [X.]ick auf eine mögliche [X.]gehung von Straftaten nicht von derart erheblichem [X.]lang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen den [X.]schwerdeführer begründen könnten; deshalb sind auch alle späteren Anordnungen der Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig, soweit sie sich gegen den [X.]schwerdeführer ([X.]schlüsse vom 5. Januar 2007, vom 15. Februar 2007, vom 7. März 2007 sowie vom 5. Juni 2007) bzw. auf den ihm zugeordneten [X.]             bezogen ([X.]schluss vom 2. März 2007). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

(1) Die hinsichtlich des früheren Mitbeschuldigten [X.]ab Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse vermögen auch in einer Gesamtschau mit den oben dargestellten Umständen keine ausreichende Verdachtslage gegen den [X.]schwerdeführer ab diesem [X.]punkt begründen. Allein der Umstand, dass sich beide kannten, besagte nichts über die Einbindung des [X.]schwerdeführers in die "[X.]" oder deren Unterstützung durch ihn. Insbesondere hatten die Ermittlungen insoweit keine sonstigen Auffälligkeiten erbracht, die eine andere [X.]urteilung stützten. Dies gilt auch trotz des Umstandes, dass im November 2006 ein Treffen zwischen dem [X.]schwerdeführer und [X.] beobachtet worden war, bei dem beide mutmaßlich in dem [X.]streben, ein Abhören des Gesprächs über ihre Mobiltelefone zu unterbinden, diese ausgeschaltet hatten (vgl. etwa [X.] des [X.]s vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, [X.]. 135, 144).

(2) Der [X.] muss nicht darüber entscheiden, ob die aufgrund der Durchsuchung der Wohnräume des [X.]schwerdeführers vom 31. Juli 2007 gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich seiner Einbindung in die sogenannte "[X.]" (vgl. Vermerk des [X.]s vom 19. Juni 2008, Band 5 Ordner 18.15 (II), [X.]. 551.23 ff., sowie die Einstellungsverfügung des [X.]s vom 23. Juni 2009, Band 2 Ordner 3, [X.]. 186, 192), die Anordnung nach § 100a [X.] und die Annahme der Mitgliedschaft in der "militante Gruppe" hätten stützen können. Diese Erkenntnisse lagen den Ermittlungsbehörden erst nach Erlass der hier angegriffenen [X.]schlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] vor; den in der rechtswidrigen Anordnung liegenden Eingriff konnten sie nicht nachträglich rechtfertigen.

b) Die obigen Ausführungen gelten für die Anordnungen der längerfristigen Observation (§ 163f [X.]) des [X.]schwerdeführers und dessen Überwachung mittels technischer Mittel (§ 100f [X.] aF) entsprechend. Auch insoweit fehlte es an einem die Maßnahmen rechtfertigenden Verdacht; denn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er eine Straftat von erheblicher [X.]deutung begangen hatte, lagen nicht vor.

2. Soweit der [X.]schwerdeführer von der gegen die früheren Mitbeschuldigten [X.]  , [X.]und [X.]gerichteten Überwachung der Telekommunikation mittelbar betroffen war, gilt auf Grundlage der Ausführungen unter 1. a) aa):

a) Die gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]   angeordneten Maßnahmen erweisen sich mangels eines gegen diesen tatsachengestützten Anfangsverdachts als rechtswidrig. Ebenso wie hinsichtlich des [X.]schwerdeführers trat in der gegen [X.]   bestehenden Verdachtslage keine Änderung dadurch ein, dass sich im Zuge der Ermittlungen - gemessen an dem von § 100a Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Anfangsverdacht - ausreichende Hinweise auf ein gemäß § 129 Abs. 1 StGB strafbares Verhalten des früheren Mitbeschuldigten [X.]ergeben hatten. Das hat auf den Antrag des von diesen Maßnahmen nur mittelbar betroffenen [X.]schwerdeführers die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit zur Folge (§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 2 [X.]).

b) Soweit sich die [X.]schlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] auf die Überwachung der Telekommunikation des früheren Mitbeschuldigten [X.]bezogen, erweisen sie sich als rechtmäßig. Da bereits der konkrete Verdacht des Unterstützens der kriminellen [X.] "[X.]" (§ 129 Abs. 1 StGB) die Telekommunikationsüberwachung rechtfertigte (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d [X.]), kann der [X.] offen lassen, ob ein Anfangsverdacht auch im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der [X.] begründet war.

Dies gilt auch für die ab dem 7. März 2007 gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]  ergangenen Anordnungen. Die vor diesem [X.]punkt liegenden [X.]schlüsse waren hingegen mangels ausreichenden Tatverdachts rechtswidrig. Dass sich dieser im Februar 2007 ergeben hatte, lässt die Rechtswidrigkeit der zu diesem [X.]punkt durchgeführten Überwachungen der Telekommunikation unberührt, weil diese nach wie vor ihre Grundlage in der rechtswidrigen Anordnung vom 5. Januar 2007 hatten.

c) Soweit der [X.]schwerdeführer mittelbar von den rechtmäßig gegen die früheren [X.]schuldigten [X.] und [X.]angeordneten Telekommunikationsmaßnahmen betroffen war, ist auch die Art und Weise ihres Vollzugs nicht zu beanstanden. Die auf den Antrag des [X.]schwerdeführers nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] veranlasste Überprüfung der Maßnahmen hat kein fehlerhaftes Verhalten der Ermittlungsbehörden erbracht. Auch der [X.]schwerdeführer hat insoweit - insbesondere auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Löschungspflicht nach § 100a Abs. 4 Satz 3 [X.] - keine Tatsachen vorgebracht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4, § 473a Satz 2 [X.]. Angesichts des nicht vollständigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Kostenverteilung angemessen (vgl. hierzu [X.]. 178/09, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 473a Rn. 2).

[X.]cker                     Gericke                       [X.]

Meta

StB 12/16

11.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 13. November 2015, Az: (1) 2 StE 2/08 - 2 (3/09)

§ 100a Abs 1 StPO vom 11.02.2005, § 101 Abs 7 S 2 StPO, § 129 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2016, Az. StB 12/16 (REWIS RS 2016, 6815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6815

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