Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. StB 12/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6826

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110816BSTB12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 12/16
vom
11. August 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]
hier:
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

-
2
-
Der
3. Strafsenat des [X.] hat am 11. August 2016 gemäß §
101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 N[X.]
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des [X.] vom 13. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs folgender verdeckter Ermitt-lungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen worden ist:
a) Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen:
Beschlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] vom
-
9. Oktober 2006 (1 [X.] 134/2006) und 5. Januar 2007
(1 [X.] 2/2007), soweit sie die Überwachung der [X.] N[X.]

,

,

([X.]

,

),

und

(Home-Zone-N[X.]:

) sowie der E-Mail-Adresse

zum Gegenstand haben;
-
25. Oktober 2006 (1 [X.] 151/2006);
-
5. Januar 2007 (1 [X.] 3/2007);
-
15. Februar 2007 (1 [X.] 41/2007);
-
2. März 2007 (1 [X.] 67/2007);
-
7. März 2007 (1 [X.] 74/2007) und 5. Juni 2007 (1 [X.] 261/2007), soweit sie die Überwachung der [X.]

,

([X.] -
3
-

,

) und

zum Ge-genstand haben;

b)
[X.] (zum Teil unter Einsatz [X.] Mittel):
-
Beschlüsse des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichts-hofs vom 19.
Januar 2007 (1 [X.] 21/2007), 11. April 2007 (1 [X.] 123/2007) und 17. Juli 2007 (1 [X.] 335/2007), soweit sich diese gegen den [X.] richteten;
-
Verfügungen des [X.] vom 24. Novem-ber 2006, 22. Januar 2007, 19. April 2007 und 18. Juli 2007, soweit sich diese gegen den Beschwerdeführer richteten.

2. Es wird festgestellt, dass die genannten Beschlüsse des Ermitt-lungsrichters des [X.] und Verfügungen des [X.] in dem vorbezeichneten Umfang rechtswidrig waren.
3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 3/4 reduziert; die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Ausla-gen fallen zu 3/4 der Staatskasse zur Last; im Übrigen trägt der Beschwerdeführer seine Auslagen selbst.

-
4
-
Gründe:
I.

Der [X.] führte gegen den Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten [X.]

, D[X.] H.

und M.

ein Ermittlungsverfahren we-gen des Verdachts der [X.]en Beteiligung an der als terroristische [X.] bewerteten linksextremistischen Organisation "[X.] ([X.])", die sich zu zahlreichen Brandanschlägen seit dem Jahr 2001
bekannt hatte. In der [X.] vom 9.
Oktober 2006 bis zum 24. September 2007 wurden gegen den Beschwerdeführer und die früheren Mitbeschuldigten zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt; von den ge-gen die früheren Mitbeschuldigten gerichteten Maßnahmen zur Telekommuni-kationsüberwachung war der Beschwerdeführer teilweise mittelbar betroffen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die dem Schreiben des [X.] vom 16. Dezember 2008 beigefügte Aufstellung Bezug genommen. Nachdem der [X.] in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (StB 43/07, [X.], 98) ausgeführt hatte, eine Strafbarkeit der Mitglieder der "[X.]" nach §
129a StGB komme nach der U[X.]estaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung ande-rer Gesetze vom 22. Dezember 2003 ([X.] 2836) nicht in Betracht, änderte der [X.] mit Verfügung vom 29. November 2007 ([X.] 1 Ordner 1, [X.]) das [X.] dahin, dass gegen die früheren [X.] und unbekannt wegen Mitgliedschaft in der kriminellen [X.] "[X.]" gemäß §
129 StGB u. a. ermittelt werde.

1
-
5
-
Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (Band 2 Ordner 3, [X.]. 186) stellte der [X.] das Ermittlungsverfahren gegen den [X.] und die damaligen Mitbeschuldigten [X.]

und M.

nach §
170 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein; die Einstellung des gegen den früheren [X.]
H.

gerichteten Ermittlungsverfahrens verfügte er am 5. Juli 2010 (Band 2 Ordner 5, [X.]. 514). Zur Begründung der Einstellungen führte er näher aus, dass die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen den Anfangsverdacht gegen die früheren Beschuldigten nicht erhärtet hätten; sie hätten keine belastbaren Hinweise dafür erbracht, dass diese an konkreten Straftaten oder der [X.] bestimmter Texte der [X.] unmittelbar beteiligt gewesen seien.

Der [X.] hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.
Dezember 2008 über die gegen ihn angeordneten und durchgeführten ver-deckten Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und auf die Möglichkeit nachträgli-chen Rechtsschutzes hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevoll-mächtigten vom 5.
Januar 2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtswidrigkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen.

Das [X.] hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Ermittlungsrichter habe auf Grundlage des damaligen Ermittlungs-
und Erkenntnisstandes bei der zeitlich ersten Anordnung der Tele-kommunikationsüberwachungsmaßnahmen seinen Beurteilungsspielraum hin-sichtlich des Vorliegens eines gegen den Beschwerdeführer bestehenden [X.] nicht überschritten. Ausgangspunkt sei dabei der [X.] vom 14. August 2006, der sich insbesondere mit einem von dem früheren Mitbeschuldigten [X.]

im Jahr 1998 veröffent-2
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lichten Artikel "

" befasse. Bei einem Vergleich dieses Artikels mit Texten der "[X.]" fielen sprachliche Übereinstimmungen -
die für sich [X.] nur ein schwaches Indiz für eine Verbindung zu der [X.] -
und deutliche inhaltliche Parallelen bei der Ausrichtung auf spezifische militärische Themen auf. Zudem habe der frühere Mitbeschuldigte [X.]

auch das vom [X.] entwickelte Profil eines potentiellen Mitglieds der "[X.]" erfüllt. Diese Umstände begründeten einen [X.] gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]

jedenfalls im Hinblick auf dessen Unterstützung der "[X.]". Insbesondere aufgrund der im Auswertungsbericht des [X.]es vom 14. August 2006 dargeleg-ten engen persönlichen und politischen Beziehungen des früheren Mitbeschul-digten [X.]

zu dem Beschwerdeführer sowie den früheren [X.] H.

und M.

ließen die weiteren im Auswertungsbericht zusam-mengetragenen Umstände auch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die "[X.]" unterstützt habe und möglicherweise Mitglied der Verei-nigung gewesen sei. Die weiteren Verdachtsmomente hat das [X.] darin gesehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem früheren Mitbeschuldigten D[X.]
B.

in der "[X.] aktiv gewesen sei, von ihm konspirativ gehaltene Telefongespräche mit den mutmaßlichen Mitbegrün-dern der "[X.]"

F.

und

Ha.

bekannt seien und er im Juni 2005 in der [X.]schrift "j.

" über einen im [X.] fehlgegangenen Anschlag der terroristischen [X.] "RZ" berichtet habe, wobei dieser Anschlag auch in einem Text der "[X.]" vom Frühjahr 2005 thematisiert worden sei.

-
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-
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. November 2015 zugestellten Beschluss des [X.] richtet sich die am 30.
November 2015 eingelegte sofortige Beschwerde. Diese macht geltend, es habe zu keinem [X.]punkt während des Ermittlungsverfahrens ein Tatverdacht bestanden, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgereicht habe.

II.

Das gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 N[X.]
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Soweit sich die angeordneten und durchgeführten ver-deckten Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen den Beschwerdeführer rich-teten, waren sie rechtswidrig, weil zum [X.]punkt ihrer Anordnung ein [X.]er Tatverdacht gegen diesen nicht bestand. Mangels eines tragfähigen gegen den Mitbeschuldigten [X.]

gerichteten Tatverdachts gilt dies ent-sprechend, soweit der Beschwerdeführer von der gegen diesen gerichteten Überwachung der Telekommunikation mittelbar betroffen wa[X.] Hingegen sind die Maßnahmen -
auch wegen der Art und Weise ihres Vollzugs -
nicht zu be-anstanden, soweit die Anordnungen gegen die früheren Mitbeschuldigten
M.

und -
insoweit allerdings erst seit dem 7. März 2007 -
D[X.] H.

ergangen waren. Im Einzelnen:

1. Die Anordnung der verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer war rechtswidrig. Es bedarf daher keiner weiteren Entschei-dung, ob auch die Art und Weise des Vollzugs rechtswidrig war ([X.], [X.] vom 11. März 2010 -
StB 16/09, [X.], 711).

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a) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Telekom-munikation (§
100a [X.]) gilt:

Die Maßnahmen setzten nach § 100a [X.] in der damals geltenden Fassung -
soweit hier von Relevanz -
voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§
129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach -
insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung -
keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher ins-besondere weder hinreichend im Sinne des § 203 [X.] noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein. Vielmehr erfordert §
100a [X.] nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit [X.]ick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grund-rechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinrei-chende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. Es müs-sen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der krimi-nalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges
Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme [X.] Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser Beurtei-lungsspielraum zu. Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit be-schränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist insoweit, ob die genann-ten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs-
und Erkenntnisstand (vgl.
zu alledem [X.], Beschluss vom 11. März
2010 -
StB 16/09, [X.], 711 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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9
-

aa) Bei der ersten Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Oktober 2006 (1 [X.] 134/2006) lag ein nach dem dargeleg-ten Maßstab ausreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht vo[X.]

(1) Der damalige Ermittlungs-
und Erkenntnisstand stellte sich im [X.] wie folgt dar:

Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem [X.] für die Entschädigung der Zwangsarbeiter und den Repräsentanten der [X.]" drei gleichlautende Schreiben mit der eine scharfe [X.] beigelegt wa[X.] Die einseitige Erklärung war unterzeichnet mit "[X.] ([X.]), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 verübten unbekannte Täter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der [X.] in [X.]. In anschließend bei verschiedenen Presseorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "mili-tante gruppe" zu der Tat und begründeten sie mit der Rolle des [X.] bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben.

Es folgten zahlreiche Brandanschläge, mit denen die "[X.]" ein politisches und gesellschaftliches Klima schaffen wollte, das zur Abschaf-fung der gegenwärtigen Verhältnisse und der Errichtung einer neuen Gesell-schaftsordnung führen sollte. Die Gruppierung verübte ihre Anschläge überwie-10
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gend im [X.]. Diese betrafen
aus Sicht der [X.]", "Antiimperialismus" und "Repression". [X.] waren zumeist Gebäude oder Kraftfahrzeuge von Arbeits-, Sozial-, Ordnungs-
und Finanzämtern, von Polizei-, Bundeswehr-
oder Justizeinrichtun-gen sowie von Wirtschaftsunternehmen und -verbänden. Die "militanten Aktio-nen" ereigneten sich in der Regel zwischen 0:00 Uhr und 3:00 Uhr nachts. Zu allen ihren Anschlägen bekannte sich die "[X.]" in [X.] und begründete diese eingehend. Die Bekennerschreiben wurden in der linksextremistischen Szenezeitschrift "I.

" veröffentlicht und in der Regel auch an verschiedene Tageszeitungen versandt; teilweise wurden sie am [X.] hinterlassen. Auch in weiteren Texten, die unter anderem in dem Szeneblatt "[X.]

" veröffentlich wurden, äußerte sich die "[X.]".

Im August 2006 verfasste das [X.] einen Bericht über die mögliche Einbindung des früheren Mitbeschuldigten [X.]

in die "[X.]". Ausgangspunkt des [X.] vom 14. August 2006 war der von [X.]

verfasste und im Jahr 1998 veröffentlichte Artikel "

". Das [X.] kam zum Ergebnis, dass der Text in auffallender Häufigkeit Schlagwörter und Phrasen verwende, die auch in den Schriften der "[X.]" zu finden seien. Auffällig sei zudem die kritiklose und glorifizierende Übernahme militärischer Argumentationsmuster, was stark an deren Texte er-innere. Nach Auffassung des [X.]es gab es in der linken Szene nur wenige Autoren, die in dieser Art und Weise solch spezielle Themen be-handelten und argumentativ ausstatteten. Zudem hatte das [X.] aus den Texten der "[X.]" ein [X.] entwickelt, dessen Voraussetzungen der frühere Mitbeschuldigte [X.]

vollständig erfüllte. Hiervon ausgehend hatte das [X.] Ermittlungen im Umfeld des 14
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-
früheren Mitbeschuldigten [X.]

angestellt; als bedeutsam sah es die per-sonelle Verflechtung zwischen [X.]

, dem Beschwerdeführer, den früheren Mitbeschuldigten D[X.] H.

und M.

sowie Herrn

W.

an.

So hatten die früheren Mitbeschuldigten [X.]

und D[X.] H.

im Jahr 2004 einen Artikel über die "Gentrification" in [X.] veröffentlicht. D[X.]
H.

hatte zudem nach dem [X.] vorliegenden, im [X.] vom 14. August 2006 indes nicht näher erörterten Erkenntnissen unter anderem Kontakt zu zahlreichen Führungspersonen in der linksextremis-tischen Szene und beteiligte sich an den Vorbereitungen zu den Protesten ge-gen den [X.] in [X.]. Ermittlungsergebnisse aus
einem gegen

M.

gesondert geführten Ermittlungsverfahren belegten, dass D[X.] H.

auch mit diesem in Verbindung stand. Ebenso bestand eine anhand eines [X.]ungsartikels nachzuvollziehende Bekanntschaft zu dem [X.]. Dieser hatte seinerseits zudem im Juni 2005 in der [X.]schrift "j.

" den Artikel "

" veröffentlicht, in dem er über den kurze [X.] zuvor in [X.] stattgefundenen Kongress "In Bewegung bleiben" und in diesem Zusammenhang über ein im Jahre 1972 [X.] berichtet hatte; dieser Anschlag war bereits in einem Ende Februar 2005 veröf-fentlichten Text der "[X.]" thematisiert worden. Dem Bundeskrimi-nalamt war weiter bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer und den [X.] Mitbeschuldigten [X.]

schon im Juli 1992 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil diese Plakate mit der Aufschrift "nolympia" an [X.] geklebt hatten. Aus dem seit dem Jahre 2001 gegen

F.

und

Ha.

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der "[X.]" geführten Ermittlungsverfahren waren ferner Telefonate des [X.] mit diesen Personen bekannt, deren Gegenstand gemeinsa-me Treffen waren. Auch gegen den früheren Mitbeschuldigten M.

war [X.]
-
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-
reits im Jahre 2005 ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt worden. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Gartenlaube hatten [X.] am 3. März 2005 ca. 600 versandfertige Exemplare der "[X.]

" N[X.] 157 und dane-ben eine Vielzahl elektronischer Bauteile aufgefunden, mit denen Zündvorrich-tungen für Brandsätze hergestellt werden konnten. Am 7. März 2005 wurde die Wohnung von M.

durchsucht. Hierbei stellten die [X.]n einen [X.] sicher, welcher in früheren Jahren offensichtlich bei der P.

F.

der H.

Universität im Einsatz gewesen war und unter anderem frühere Dateien von D[X.]
H.

enthielt. Auf dem Rechner gespeichert war zu-dem ein [X.] von M.

mit dessen früherer Freundin. Aus diesem ergab sich, dass er in Bereichen agierte, von denen er seiner Freundin trotz laufender Beziehung keine Einzelheiten mitteilen wollte ("ominöse Freunde", "klandestine Bereiche"; vgl. Sachstandsbericht vom 16. April 2007, Bd.
2, [X.] 6, [X.]. 101, 121 f.). Schließlich fanden sich Disketten, deren Inhalt darauf schließen ließ, dass er bei der "[X.]

" mitwirkte, und ein Text, der seinem In-halt nach mit hoher Wahrscheinlichkeit der "[X.]" zuzurechnen
war ([X.] vom 16. April 2007, Bd.
2.4, Ordner 6, [X.]. 101, 127).

Weitere Ermittlungen ergaben im Februar 2007, dass der frühere Mitbe-schuldigte D[X.]
H.

vermehrt von einem Internet-Café aus mit dem gesondert verfolgten -
und später wegen
Mitgliedschaft in der kriminellen [X.] "[X.]" rechtskräftig verurteilten -

L.

kommunizierte. Hierbei nutzten beide den E-Mail-Account "

", der auf [X.] angemeldet wa[X.] Die Kommunikation geschah ausschließlich derge-stalt, dass die inhaltlich verschlüsselten Nachrichten als E-Mail-Entwürfe abge-speichert wurden, die der Empfänger las, nachdem er sich in den [X.] hatte, und auf die dieser seinerseits mit im [X.] abgespei-cherten [X.] antwortete.
16
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-

(2) Bei der zum [X.]punkt des Beschlusses am 9. Oktober 2006 beste-henden Beweislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch unter Berück-sichtigung des den anordnenden Stellen zustehenden [X.] nicht gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden [X.] des [X.]es begründeten nicht den für eine Maßnah-me nach § 100a [X.] erforderlichen Verdacht, dass sich der [X.] wegen einer Tat nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht hatte. Zwar war genügend wahrscheinlich, dass es sich bei der "[X.]" um eine [X.] im Sinne des § 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich an ihr als Mitglied beteiligt, sie unter-stützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer geworben hätte, mithin eine nach den § 129 StGB strafbare Handlung begangen haben könnte.

(a) Es bestanden keine Verdachtsmomente, die losgelöst von den [X.] des Beschwerdeführers zu den früheren Mitbeschuldigten D[X.]
B.

, D[X.]
H.

und M.

auf eine Verbindung zur "[X.]" hindeuteten. Dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1992 wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil dieser Plakate der "[X.] an Litfaßsäulen geklebt hatte, ließ nicht ein-mal Spekulationen hinsichtlich seiner Bereitschaft zum "militanten" Widerstand zu. Dies gilt umso mehr, als sich der Akte keinerlei Einzelheiten zu dem dama-ligen Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang entnehmen lassen.

Auch die Erkenntnisse zu den in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen dem Beschwerdeführer und den früheren Beschuldigten F.

und Ha.

geführten Telefonaten waren nicht geeignet, auf dessen Mitgliedschaft in 17
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der "[X.]" oder eine sonstige nach §
129 StGB strafbare Handlung zu schließen. Der [X.] hat bereits mit Beschlüssen vom 11. März 2010
(StB 15/09; StB 16/09 = [X.], 711) mangels seinerzeit bestehenden [X.] die Rechtswidrigkeit der gegen die früheren Beschuldigten F.

und Ha.

gerichteten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen fest-gestellt. Der bei Erlass des Beschlusses des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9. Oktober 2006 bestehende Ermittlungsstand gibt keinen An-lass, die Verdachtslage bezogen auf diesen [X.]punkt anders zu beurteilen.

Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der "[X.]" ergab sich schließlich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 veröffentlichten Artikel "

". Soweit der [X.] dort über einen Anschlag aus dem [X.] berichtet hatte, geschah dies ausschließlich vor dem Hintergrund, dass das [X.] [X.]er Kongress, den der Text zum eigentlichen Gegenstand hatte, themati-siert worden wa[X.] Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die dort diskutierten Inhalte Einfluss gehabt hatte. Dass die "[X.]" eini-ge Monate zuvor den Anschlag ebenfalls in einem Text erwähnt hatte, lässt vor diesem Hintergrund keine Rückschlüsse auf das Verhältnis von dem [X.] zur "[X.]" zu.

(b) Die Bekanntschaft des Beschwerdeführers zu dem früheren [X.] [X.]

ist nicht geeignet, die Annahme zu stützen, der [X.] sei Mitglied der "[X.]" gewesen oder habe diese zumindest unterstützt. Denn ein gegen [X.]

gerichteter Anfangsverdacht ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt.

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Der [X.] vermag nicht der Einschätzung zu folgen, die Analyse des [X.] "

" anhand zahlreicher der [X.] sei -
wenn auch nur in Zusammenschau mit weiteren Beweismitteln -
geeignet, eine straf-rechtlich relevante Verbindung zwischen [X.]

und der "[X.]" zu belegen. Die im Auswertungsbericht des [X.]es vom 14.
August 2006 dargestellten sprachlichen Übereinstimmungen beziehen sich zum Teil auf allgemeingebräuchliche Begriffe (etwa "drakonisch", "Bezugsrahmen", "poli-tische Praxis") und sind insoweit ohne jegliche Aussagekraft.
Daneben handelt es sich zu einem erheblichen Teil um sozial-
und politikwissenschaftliches Fachvokabular (etwa "Diffusität", "Reproduktion", "marxistisch-leninistisch"). Auch beschränkt auf das Gebiet [X.] und den [X.] politisch links-eingestellter Personen ergab sich ein derart großer in Betracht kommender Personenkreis, dem die durch das [X.] herauskristallisierten Begriffe bekannt gewesen sein dürfte, dass ein Bezug der
"[X.]" zu [X.]

höchst spekulativ wa[X.] Dies gilt auch hinsichtlich des Begriffs der "Propaganda der Tat", der ein anarchistisches Konzept des Widerstands be-schreibt und dessen Kenntnis in der linksextremen Szene schon deshalb nicht ungewöhnlich erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Artikel von [X.]

zeitlich vor den Texten der "[X.]" veröffentlicht wurde und sich [X.] Schreiben ebenso an seinen Artikel bewusst angelehnt haben könnten, folgt aus den vom [X.] herangezogenen Übereinstimmungen allen-falls ein schwaches Indiz.
Die Annahme, dem Artikel von [X.]

sei ein un-gewöhnlich militärischer Sprachstil zu eigen, ist nicht nachvollziehba[X.] Daher sieht der [X.] insgesamt keinen Anlass, für die vorliegende Textanalyse von seinen in der Vergangenheit wiederholt geäußerten Bedenken gegen den Be-weiswert entsprechender Textvergleiche abzurücken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 -
StB 12, 13 und 47/07, juris Rn. 33; vom 11. März 22
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16
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2010 -
StB 16/09 = [X.], 711, 712). Dabei sieht er sich auch durch das [X.] des [X.]es vom 26. April 2007 (Band 6 Ordner 19, [X.]. 18 ff.) bestätigt, welches auf der Grundlage einer linguistischen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Artikel des früheren Mitbeschuldigten [X.]

und dem Vergleichstext der "[X.]" lie-ßen sich zwar keine unvereinbaren Befunde entnehmen, ebenso wenig aber auch aussagekräftige Übereinstimmungen und damit insgesamt keine Auto-renidentität feststellen; der [X.] verkennt dabei nicht, dass sich die Unter-suchung insoweit auf die Auswertung eines einzigen Textes der "[X.]" beschränkte.

Dass [X.]

vollständig unter das [X.] eines Mitglieds der "[X.]" fiel, welches das [X.] unter Auswertung der der [X.] zuzurechnenden Texte erstellt hatte, war ebenfalls ohne trag-fähige Aussagekraft für den Tatverdacht. Die im Auswertungsbericht aufgezeig-ten Kriterien sind zu einem Großteil allgemein gehalten (etwa "[X.] auf umfangreiche politische/[X.] und historische Litera-tur/Archive", "Zugriffsmöglichkeit auf umfangreiche Tagespresse", "Möglichkeit, verdeckt ohne großen Aufwand an diesen Texten zu arbeiten", "ohne/bzw. [X.] keine polizeilichen Erkenntnisse aus den letzten zehn Jahren",
"starke [X.]-Fixierung") und auf einen nicht unerheblichen Teil [X.]er Bürger an-wendba[X.] Die im Auswertungsbericht des [X.]es vom 14.
August 2006 vorgenommene [X.], wonach es sich bei [X.]

dem ermittelten Personenprofil
entsprechend in Abgrenzung zu anderen linksextre-men Gruppen weder um einen "klassischen Autonomen" noch um einen
"klassischen Antiimp" handele, ist zudem nicht durch Tatsachen ausgefüllt.

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Schließlich bot aus den bereits oben zum Beschwerdeführer unter Punkt (a) dargestellten Gründen auch der Umstand, dass gegen [X.]

im Jahr 1992 ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung geführt worden war, kein aussagekräftiges Indiz für die Annahme, dass dieser Mitglied der "[X.]" war oder sich in anderer Weise gemäß §
129 StGB strafbar gemacht hatte.

(c) Auch gegen den früheren Mitbeschuldigten D[X.] H.

war zunächst kein [X.] Verdacht dahin begründbar, dass dieser sich in der "[X.]" [X.] beteiligte, diese unterstützte, für diese um Mitglieder oder Unterstützer warb oder eine sonstige [X.]
100a [X.] verwirklicht hatte. Die im Auswertungsbericht des [X.] vom 14. August 2006 zusammengetragenen Erkenntnisse beschränkten sich darauf, dass D[X.] H.

in die linke Szene eingebunden war, er in der [X.] mit [X.]

gemeinsam einen Text zum Thema "Gentrification" veröffentlicht hatte und Kontakt zu dem Beschwerdeführer sowie dem früheren Mitbeschuldigten M.

besaß. Dass die Bekanntschaft zu dem [X.] und dem früheren Mitbeschuldigten D[X.]
B.

dabei nicht geeignet war, eine tragfähige Verbindung zu der "[X.]" herzustellen, folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Soweit Erkenntnisse bestanden, dass der frühere Mitbeschuldigte D[X.] H.

"persönlichen Kontakt zu zahlreichen Führungsper-sonen in der linksextremistischen Szene" hatte und sich an den Vorbereitungen zu den Protesten gegen den [X.] geplanten [X.] beteiligte, ließ sich hieraus ein strafbares Verhalten weder allgemein noch -
auch vor dem [X.], dass sich die "[X.]" zur Begründung ihrer Anschläge zeit-weise verstärkt auf den Weltwirtschaftsgipfel bezog (vgl. Einleitungsverfügung des [X.] vom 7. September 2006, Band 1 Ordner 1, [X.]. 57, 59) -
in Bezug auf die Tätigkeiten der "[X.]" ableiten. Schließlich 24
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18
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folgte entgegen der in der Einleitungsverfügung des [X.] dargelegten Auffassung auch kein belastbares Verdachtsmoment aus der Be-kanntschaft von D[X.] H.

zu den dort als Gründungsmitgliedern der "[X.]" eingestuften

Ha.

,

F.

und

U.

(vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 2010 -
StB 15/09, StB 16/09 = [X.], 711; StB 17/09). Bei dieser Ausgangslage waren allein die [X.] über die Bekanntschaft des früheren Mitbeschuldigten D[X.] H.

zu dem früheren Mitbeschuldigten M.

-
ungeachtet des gegen diesen beste-henden Anfangsverdachts (s.u.) -
nicht geeignet, einen Tatverdacht auch ge-gen D[X.] H.

zu begründen.

Allerdings änderte sich die Verdachtslage, nachdem die weiteren Ermitt-lungen belegbare Hinweise hinsichtlich der konspirativen Kommunikation mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten L.

über den E-Mail-Account
"

" erbracht hatten (vgl. etwa Vermerk des [X.] vom 23.
Februar 2007, Band 8 Ordner 22, [X.]. 259 ff.; Sachstandsbericht vom 20.
September 2007, Band 2 Ordner 5, [X.]. 238, 260 ff.). Der [X.] kann [X.], ob das Verhalten von D[X.] H.

zu diesem [X.]punkt bereits [X.] auf eine Mitgliedschaft in der "[X.]" hindeutete. Im Hinblick auf die -
gegenüber den in §
112 Abs.
1, §
203 [X.] vorausgesetzten [X.] -
geringeren Anforderungen an den Anfangsverdacht
trug das Verhalten von D[X.]
H.

jedenfalls die Annahme, dass er durch eine mögliche Mitarbeit an der [X.]schrift "[X.]

" und deren Veröffentlichungen von Texten der "[X.]" diese [X.] im Sinne von §
129 Abs. 1 StGB un-terstützt haben könnte (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2007 -
StB 34/07, [X.], 84) und insoweit die Voraussetzungen der [X.]
100a Satz 1 N[X.]
1 Buchst. c [X.] erfüllt waren. Der Schluss auf eine mög-liche Mitarbeit bei der [X.]schrift "[X.]

" wurde dabei durch die Erkenntnisse 26
-
19
-
zur Verbindung zwischen dem früheren Mitbeschuldigten D[X.] H.

und dem früheren Mitbeschuldigten M.

getragen (zu dem gegen diesen bestehenden Tatverdacht s.u.; zu den Treffen zwischen M.

und D[X.]
H.

in dem hier re-levanten [X.]raum vgl. etwa [X.] vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, [X.]. 103, 109; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ordner 5, [X.]. 238, 258 ff.).

(d) Der
frühere Mitbeschuldigte M.

war auf Grundlage des im Som-mer 2006 bestehenden Erkenntnisstands der Ermittlungsbehörden verdächtig, die "[X.]" bei der Verfolgung ihrer Ziele im Sinne von § 129 Abs.
1 StGB zumindest unterstützt zu haben. Entgegen der in der Einleitungsverfü-gung des [X.] vom 7. September 2006 niedergelegten [X.] waren die Kontakte von M.

zu dem dort als Mitglied der "[X.]" eingestuften

Be.

zwar ohne Beweiskraft. Der [X.] hat bereits mit Beschluss vom 11. März 2010 (StB 45/09) die Rechtswidrigkeit der gegen Be.

ergriffenen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festgestellt; die aus dem hiesigen Verfahren zusammengetragenen Erkenntnisse der
Ermitt-lungsbehörden geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Indes [X.] die weiteren in der Einleitungsverfügung vom 7. September 2006 dargestellten Gründe, namentlich die Ergebnisse, welche die in einem [X.] Verfahren durchgeführten Durchsuchungen am 3. und 7. März 2005 er-bracht hatten (vgl. hierzu Sachstandsbericht vom 16. April 2007, Band 2 [X.]
6, [X.]. 101, 121 f., 125 ff.), den Verdacht, dass der
frühere Mitbeschuldigte M.

die "[X.]" jedenfalls durch Veröffentlichung von deren Tex-ten in
der [X.]schrift "[X.]

" unterstützt hatte.

(e) Auch in einer Gesamtschau vermögen die dargestellten Umstände einen konkreten Tatverdacht der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der 27
28
-
20
-
"[X.]" oder deren Unterstützung gegen diesen nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für die früheren Mitbeschuldigten [X.]

und -
bezogen auf den [X.]punkt der ersten richterlichen Anordnung der [X.] -
D[X.] H.

. Deren Bekanntschaft zu dem früheren Mitbeschuldig-ten M.

rechtfertigt keine andere Beurteilung, da besondere Auffälligkeiten insoweit nicht bestanden. Soweit in dem Auswertungsbericht des Bundeskrimi-nalamts vom 14. August 2006 auch

W.

dem "Personenge-flecht" um die früheren Mitbeschuldigten zugeordnet wurde, sind schon im [X.] darauf, dass der [X.] gegen diesen kein Ermittlungsver-fahren eingeleitet hat, weitere Ausführungen nicht veranlasst.

bb) Die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, wie sie etwa in den Sachstandsberichten des [X.]s niedergelegt sind, sind mit [X.]ick auf eine mögliche Begehung von Straftaten nicht von derart er-heblichem Belang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen den [X.] begründen könnten; deshalb sind auch alle späteren Anord-nungen der Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig, soweit sie sich ge-gen den Beschwerdeführer (Beschlüsse vom 5. Januar 2007, vom 15. Februar 2007, vom 7. März 2007 sowie vom 5. Juni 2007) bzw. auf den ihm zugeordne-ten Anschluss

bezogen (Beschluss vom 2.
März 2007). Der Er-örterung bedarf nur Folgendes:

(1) Die hinsichtlich des früheren Mitbeschuldigten D[X.] H.

ab Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse vermögen auch in einer Gesamtschau mit den oben dargestellten Umständen keine ausreichende Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer ab diesem [X.]punkt begründen. Allein der Umstand, dass sich beide kannten, besagte nichts über die Einbindung des Beschwerdeführers
in die "[X.]" oder deren Unterstützung durch ihn. Insbesondere hat-29
30
-
21
-
ten die Ermittlungen insoweit keine sonstigen Auffälligkeiten erbracht, die eine andere Beurteilung stützten. Dies gilt auch trotz des Umstandes, dass im [X.] ein Treffen
zwischen dem Beschwerdeführer und D[X.] H.

beobachtet worden war, bei dem beide mutmaßlich in dem Bestreben, ein Ab-hören des Gesprächs über ihre Mobiltelefone zu unterbinden, diese ausge-schaltet hatten (vgl. etwa [X.] des [X.]s vom 3.
Januar 2007, Band 8 Ordner 21, [X.]. 135, 144).

(2) Der [X.] muss nicht darüber entscheiden, ob die aufgrund der Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 ge-wonnenen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich seiner
Einbindung in die sogenannte "[X.]" (vgl. Vermerk des [X.]s vom 19.
Juni 2008, Band 5 Ordner 18.15 (II), [X.]. 551.23 ff., sowie die Einstellungs-verfügung des [X.] vom 23.
Juni 2009, Band 2 Ordner 3, [X.].
186, 192), die Anordnung nach §
100a [X.] und die Annahme der Mitglied-schaft in der "militante Gruppe" hätten stützen können. Diese Erkenntnisse la-gen den Ermittlungsbehörden erst nach Erlass der hier angegriffenen [X.] des [X.] vor; den in der rechtswidrigen Anordnung liegenden Eingriff konnten sie nicht nachträglich rechtfertigen.

b) Die obigen Ausführungen gelten für die Anordnungen der längerfristi-gen Observation (§
163f [X.]) des Beschwerdeführers und dessen Über-wachung mittels technischer Mittel (§
100f [X.]) entsprechend. Auch inso-weit fehlte es an einem die Maßnahmen rechtfertigenden Verdacht; denn zu-reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er eine Straftat von erhebli-cher Bedeutung begangen hatte, lagen nicht vo[X.]

31
32
-
22
-
2. Soweit der Beschwerdeführer
von der gegen die früheren [X.]
B.

, D[X.] H.

und M.

gerichteten Überwachung der Telekom-munikation mittelbar betroffen war, gilt auf Grundlage der Ausführungen unter 1.
a) aa):

a) Die gegen den früheren Mitbeschuldigten [X.]

angeordneten Maßnahmen erweisen sich mangels eines gegen diesen tatsachengestützten Anfangsverdachts als rechtswidrig. Ebenso wie hinsichtlich des [X.]s trat in der gegen [X.]

bestehenden Verdachtslage keine Änderung dadurch ein, dass sich im Zuge der Ermittlungen -
gemessen an dem von §
100a Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Anfangsverdacht -
ausreichende [X.] auf ein gemäß §
129 Abs. 1 StGB strafbares Verhalten des früheren [X.] D[X.] H.

ergeben hatten. Das hat auf den Antrag des von diesen Maßnahmen nur mittelbar betroffenen Beschwerdeführers die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit zur Folge (§
101 Abs. 4 Satz 1 N[X.]
3, Abs. 7 Satz
2
[X.]).

b) Soweit sich die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des [X.] auf die Überwachung der Telekommunikation des früheren [X.] M.

bezogen, erweisen sie sich als rechtmäßig. Da bereits der konkrete Verdacht des Unterstützens der kriminellen [X.] "[X.]" (§ 129 Abs.
1 StGB) die [X.] (§
100a Abs.
2 N[X.]
1 Buchst. [X.]), kann der [X.] offen lassen, ob ein Anfangsverdacht auch im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der [X.] begründet wa[X.]

33
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35
-
23
-
Dies gilt auch für die ab dem 7. März 2007 gegen den früheren [X.] D[X.] H.

ergangenen Anordnungen. Die vor diesem [X.]punkt lie-genden Beschlüsse waren hingegen mangels ausreichenden Tatverdachts rechtswidrig. Dass sich dieser im Februar 2007 ergeben hatte, lässt die Rechtswidrigkeit der zu diesem [X.]punkt durchgeführten Überwachungen der Telekommunikation unberührt, weil diese nach wie vor ihre Grundlage in der rechtswidrigen Anordnung vom 5. Januar 2007 hatten.

c) Soweit der Beschwerdeführer mittelbar von den rechtmäßig gegen die früheren Beschuldigten M.

und D[X.] H.

angeordneten Telekommunikati-onsmaßnahmen betroffen war, ist auch die Art und Weise ihres Vollzugs nicht zu beanstanden. Die auf den Antrag des Beschwerdeführers
nach §
101 Abs. 7 Satz 2
[X.] veranlasste Überprüfung der Maßnahmen hat kein fehlerhaftes Verhalten der Ermittlungsbehörden erbracht. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit -
insbesondere auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die
Löschungspflicht nach
§
100a Abs.
4 Satz 3 [X.] -
keine Tatsachen vorge-bracht.

36
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-
24
-
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.
4, §
473a Satz 2 [X.]. Angesichts des nicht vollständigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Kostenver-teilung angemessen (vgl. hierzu [X.]. 178/09, S.
65; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
473a Rn.
2).

Becker Gericke Tiemann

38

Meta

StB 12/16

11.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2016, Az. StB 12/16 (REWIS RS 2016, 6826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: …


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