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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: [X.] des Beklagten gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. November 2006 (Aktenzeichen 24 T 11/06 und 24 [X.]) werden kostenpflichtig verworfen. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 245,03 • nebst Zin-sen verurteilt. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es zu-rückgewiesen. 1 Die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung gegen das [X.] und seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das [X.] als unzulässig verworfen. 2 Gegen beide Beschlüsse hat der Beklagte persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt. 3 - 3 - I[X.] 4 [X.] des Beklagten sind unzulässig. 5 1. Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des [X.]s findet zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die [X.] statt. Diese ist hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem kann eine Rechtsbe-schwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur durch einen bei dem Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Auch hieran fehlt es. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beklagten zu-rückweisenden Beschluss des [X.]s ist nicht statthaft, weil gegen [X.] ein solches Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen ist und vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). 6 [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 [X.] - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 T 11/06 -
Meta
22.02.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. VII ZB 8/07 (REWIS RS 2007, 5140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5140
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