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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/07 vom 26. Februar 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf [X.], dass der von ihm beanstandete Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner mögli-chen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschrif-ten der §§ 850 ff. ZPO, § 54 [X.] selbstverständlich zu beachten sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses Rechnung getragen. Dressler [X.] [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 2 M 1523/06 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 10 T 336/06 -
Meta
26.02.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2007, Az. VII ZB 14/07 (REWIS RS 2007, 5088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5088
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