Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2007, Az. VII ZB 14/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5088

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/07 vom 26. Februar 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf [X.], dass der von ihm beanstandete Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner mögli-chen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschrif-ten der §§ 850 ff. ZPO, § 54 [X.] selbstverständlich zu beachten sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses Rechnung getragen. Dressler [X.] [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 2 M 1523/06 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 10 T 336/06 -

Meta

VII ZB 14/07

26.02.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2007, Az. VII ZB 14/07 (REWIS RS 2007, 5088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5088

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.