Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. VII ZB 96/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4284

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07
vom 24. April 2008 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 5. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss erlassen, mit dem deren Ansprüche gegenüber der [X.], einer Sparkasse, gepfändet wurden. Den von der Schuldnerin ge-stellten Pfändungsschutzantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die da-gegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] verworfen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557; vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712; vom 26. Juli 2007 - [X.] ZB 111/06, in [X.] dokumentiert). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 M 1285/07 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 42 T 182/07 -

Meta

VII ZB 96/07

24.04.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. VII ZB 96/07 (REWIS RS 2008, 4284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4284

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