Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. VII ZB 2/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4875

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[X.][X.]/06 vom 8. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die außerordentliche [X.]eschwerde der [X.]eklagten gegen die [X.] des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2005 und vom 13. Januar 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: [X.] Die [X.]eklagten beauftragten die Klägerin mit der Ausführung von Erd- und Rohbauarbeiten für ein Großbauvorhaben in [X.].. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch Störungen im [X.]auab-lauf entstandenen zeitanteiligen Mehrkosten zusteht. 1 Das [X.] hat die [X.]eklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 10.476.990,05 • verurteilt. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung der [X.]eklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein-stimmigen [X.]eschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Die gegen die-sen [X.]eschluss gerichtete Rüge der [X.]eklagten gemäß § 321a Abs. 1 ZPO hat es durch [X.]eschluss vom 13. Januar 2006 zurückgewiesen. 2 - 3 - Die [X.]eklagten haben gegen die Entscheidungen des [X.]erufungsgerichts "außerordentliche" [X.]eschwerde eingelegt und beantragt, beide [X.]eschlüsse auf-zuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das [X.]erufungsgericht zu-rückzuverweisen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO mit dem Ziel zuzulassen, die [X.]eschlüsse des [X.]erufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. 3 I[X.] Das als außerordentliche [X.]eschwerde bezeichnete Rechtsmittel der [X.]e-klagten ist nicht statthaft. 4 Der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts, mit dem es die [X.]erufung der [X.]e-klagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Dies begegnet in verfassungs-rechtlicher Hinsicht keinen [X.]edenken (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 [X.]vR 173/04, [X.], 659 f.; [X.]eschluss vom 26. April 2005 - 1 [X.]vR 1924/04, [X.], 1931, 1932). 5 Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten kann eine Überprüfung dieses kraft Gesetzes unanfechtbaren [X.]eschlusses durch den [X.]undesgerichtshof we-der aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde noch durch eine außeror- 6 - 4 - dentliche [X.]eschwerde eröffnet werden (zu letzterem vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 7. März 2002 - IX Z[X.] 11/02, [X.]GHZ 150, 133, 135 f.; [X.]eschluss vom 21. April 2004 - XII Z[X.] 279/03, [X.]GHZ 159, 14, 18). 7 Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts, mit der es die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge der [X.]eklagten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar. [X.] Kuffer
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 18 O 456/03 - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 16.12.2005 - 7 U 80/05 -

Meta

VII ZB 2/06

08.03.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. VII ZB 2/06 (REWIS RS 2007, 4875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4875

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