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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2006 durch den [X.] [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen. [X.]: 10.000 • Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 • ver-urteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur-teil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahme-beschwerde zum [X.]" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" einge-legt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. 1 2. Die nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum [X.] kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] nicht mehr in Betracht ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2004 - [X.], [X.], 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze 2 - 3 - der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das [X.] nicht übertragbar ([X.], Beschluss vom 28. Oktober 1998 - [X.]I ZR 190/98, NJW 1999, 290). [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2004 - 14 O 130/04 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - 24 U 127/04 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. VII ZB 8/06 (REWIS RS 2006, 4605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4605
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