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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anordnung der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung
Nach Erledigung in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 [X.]), nachdem das [X.] die vor dem [X.] angegriffenen Abschiebungsanordnungen nach [X.] in den Bescheiden vom 26. September 2014 und 28. Oktober 2014 aufgehoben hat. Ausweislich einer Stellungnahme des [X.] vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und [X.]
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.07.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Beschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Minden, 23. März 2015, Az: 1 L 794/14.A, Beschluss
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 2 BvR 746/15 (REWIS RS 2015, 7783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7783
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Keine Referenz gefunden.