Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2017, Az. B 12 R 6/14 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 13020

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung der Rentner - Beitragsnachforderung - Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur isolierten Entscheidung über den Beitragstatbestand vor Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente - Verwirkung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, vor der Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden die Urteile des [X.] vom 10. April 2014 und des [X.] vom 16. August 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Nachforderung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge ua darüber, ob der beklagte Rentenversicherungsträger isolierte Feststellungen zum Beitragstatbestand treffen durfte, ohne zugleich über die Einbehaltung der Beiträge aus der Rente zu entscheiden.

2

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 1.11.1998 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Von Juni 2005 bis März 2011 hatte er seinen Wohnsitz in der [X.]. Die beigeladene Krankenkasse führte ihn seit 1969 durchgehend als versicherungspflichtiges Mitglied. Seit 1.11.2006 hatte er als [X.] Rentenbezieher in der [X.] nach [X.] Anspruch auf Sachleistungen für den Fall der Krankheit.

3

Die Beigeladene meldete der Beklagten zunächst unzutreffend das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers. Die Beklagte berechnete daraufhin die Rente des Klägers ab Dezember 2000 neu, behielt seitdem Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr ein und zahlte in der Vergangenheit bereits einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge an ihn zurück. [X.] fiel der Beigeladenen auf, dass ihre ursprüngliche Meldung fehlerhaft und der Kläger seit 1.1.2001 in der Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert war. Hierüber informiert berechnete die Beklagte mit "[X.]" vom [X.] die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses rückwirkend neu; sie setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag des Klägers nach Abzug des von ihm zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag für die [X.] ab [X.] in niedrigerer Höhe fest und stellte außerdem - unter Berücksichtigung bereits eingetretener Verjährung - für die [X.] vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 eine Überzahlung in Höhe von 3546,48 Euro fest. In dem Bescheid heißt es ua:

        

"Die genannte Änderung führt dazu, dass die bisher von Ihnen nicht geleisteten Beiträge bzw Anteile an den Beiträgen für die Kranken-/Pflegeversicherung auch rückwirkend von der Rente einzubehalten sind.

Es ist vorgesehen, die Überzahlung aufgrund Ihrer rückständigen Beiträge bzw [X.] für die Kranken-/Pflegeversicherung aus der weiterhin an Sie zu zahlenden Rente einzubehalten."

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010) Klage erhoben mit dem Antrag, Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, "soweit eine Überzahlung in Höhe von 3.546,48 Euro festgestellt worden ist". Das [X.] hat der Anfechtungsklage antragsgemäß stattgegeben (Urteil vom 16.8.2011). Das L[X.] hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen und den Tenor des [X.] dahingehend neu gefasst, die angefochtenen Bescheide würden aufgehoben, "soweit darin festgestellt ist, dass der Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.546,48 Euro schuldet". Wie die Auslegung der angefochtenen Bescheide ergebe, stritten die Beteiligten nicht um die Überzahlung einer unzutreffend zu hoch berechneten Rente, sondern um die Feststellung einer verbliebenen [X.] des [X.] zur gesetzlichen Krankenversicherung; die Bescheide verfügten ausdrücklich (noch) keine rückwirkende Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge. Zwar habe die von der Beklagten festgestellte [X.] jedenfalls ab 1.11.2006 - dem [X.]punkt, ab dem der Kläger in der [X.] Sachleistungen für den Krankheitsfall habe erhalten können - materiell-rechtlich bestanden. Insbesondere sei der Anspruch der Beigeladenen auf die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge nicht - wie das [X.] meine - verwirkt. Die Bescheide der Beklagten seien jedoch (teil)rechtswidrig, weil ihr die Befugnis gefehlt habe, durch feststellenden Verwaltungsakt über die [X.] zur Krankenversicherung zu befinden. Weil eine solche Feststellung nur durch den Sozialversicherungsträger erfolgen dürfe, der Inhaber der Beitragsforderung sei, sei bei Abweichung hiervon eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nötig. § 255 Abs 2 S 1 [X.]B V biete eine solche Rechtsgrundlage nicht (Urteil vom 10.4.2014).

5

Die Beigeladene und die Beklagte haben die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt; sie rügen eine Verletzung von § 255 [X.]B V. Nach Ansicht der Beigeladenen ist von der in § 255 Abs 1 und 2 [X.]B V explizit geregelten Einbehaltungsbefugnis auch umfasst festzustellen, in welcher Höhe die Rente der Beitragspflicht unterliegt, und die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen (Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - 12 RK 23/88). Die Beklagte meint, bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] ergebe sich, dass der Rentenversicherungsträger die [X.] zur gesetzlichen Krankenversicherung isoliert feststellen dürfe (Hinweis auf B[X.]E 97, 292 = [X.] 4-3300 § 59 [X.] 1). Auch ermächtige § 255 Abs 2 S 1 [X.]B V diesen gerade, zunächst (rückwirkend) nur über die [X.] zu entscheiden. Eine Feststellung zur Beitragspflicht und -höhe zusammen mit der Beitragseinbehaltung sei außerdem praktisch gar nicht möglich. Dem stünden Besonderheiten der nachträglichen Beitragseinbehaltung entgegen, insbesondere die Notwendigkeit, vor der Einbehaltung in eine Prüfung der (Sozial)Hilfebedürftigkeit des Rentners einzutreten.

6

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Urteile des [X.] vom 10. April 2014 und des [X.] vom 16. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg.

Die Urteile des [X.] und des [X.] waren aufzuheben. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom [X.] und ihren Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 in eingeschränktem Umfang erhobene Anfechtungsklage musste abgewiesen werden. Die angefochtenen Bescheide waren insoweit rechtmäßig.

1. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Revisionen zuständig. Wird - wie im vorliegenden Rechtsstreit - eine Entscheidung des [X.]s über den Tatbestand aus der Rente zu bemessender Beiträge zur gesetzlichen [X.]rankenversicherung angegriffen, hat nach der Geschäftsverteilung des B[X.] der 12. Senat zu entscheiden. Der Prozess wird dadurch nicht zu einer Streitigkeit im Leistungsrecht der Rentenversicherung. Bei solchen oder ähnlichen Sachverhalten hat der Senat bereits in der Vergangenheit seine Zuständigkeit angenommen (B[X.]E 97, 292 = [X.] 4-3300 § 59 [X.] 1, Rd[X.] 10; B[X.] [X.] 3-2500 § 247 [X.] 2 S 4; B[X.] [X.] 2200 § 393a [X.] 3).

2. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig erhoben. Die [X.] entsprechen den Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.]G.

Der 5. Senat des B[X.] hat seine Auffassung zu den Anforderungen an eine hinreichende Revisionsbegründung mit Beschlüssen vom 6.10.2016 ([X.] SF 3/16 AR und [X.] SF 4/16 AR - Juris) und 23.2.2017 ([X.] SF 5/16 AR) klargestellt. Diese deckt sich mit derjenigen des erkennenden Senats, so dass eine Vorlage an den [X.] des B[X.] nach § 41 [X.]G entbehrlich war (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - [X.] [X.]R 16/14 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Den gemeinsamen Anforderungen werden die [X.] gerecht.

3. Gegenstand des Rechtsstreits sind der "[X.]" der Beklagten vom [X.] und ihr Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 nur insoweit, als darin für die [X.] vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 eine Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile des [X.] zur [X.]rankenversicherung in Höhe von insgesamt 3546,48 Euro festgestellt wird. Vom [X.]läger nicht angegriffen werden demgegenüber die in dem Bescheid vom [X.] ebenfalls enthaltene Neufestsetzung des [X.] (nach Abzug seines Anteils am [X.]rankenversicherungsbeitrag) ab [X.] und die Feststellung der Beklagten, dass er seit 1.1.2001 als Rentner nach § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V krankenversicherungspflichtig ist.

Nach zutreffender Auslegung der Bescheide durch das [X.] enthalten diese insoweit noch nicht die Einbehaltung rückständiger Beiträge selbst, vielmehr stellen sie im Verwaltungsverfahren über die Einbehaltung rückständiger Beiträge bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V lediglich die Beitragspflicht der Rente des [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit zur gesetzlichen [X.]rankenversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung verbindlich fest.

4. Die Beklagte hat diese Feststellung zu Recht getroffen. Der [X.]läger war als versicherungspflichtiger Rentner (materiell-rechtlich) zur Entrichtung von [X.] aus seiner Rente verpflichtet. Die Beitragsnachforderung war weder insgesamt verwirkt (dazu a) noch bestand der [X.] erst ab 1.11.2006 (dazu b). Die Beklagte war im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V (dazu c) auch berechtigt, in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung rückständiger Beitragsanteile aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst (nur) über den Beitragstatbestand zu entscheiden (dazu d).

a) Die der Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 3546,48 Euro für die [X.] vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 zu Grunde liegenden Ansprüche auf Beiträge aus der beitragspflichtigen (§§ 228, 237 [X.]B V) Erwerbsunfähigkeitsrente waren fällig, nicht verjährt und zutreffend berechnet. Ihrer Geltendmachung stand auch nicht - wie das [X.] meint - das [X.] entgegen.

Das [X.] ist als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (vgl B[X.]E 7, 199, 200 f; 34, 211, 213 f; 41, 275, 278; 59, 87, 94 = [X.] 2200 § 245 [X.] 4 S 22 f; B[X.]E 80, 41, 43 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] 6 [X.]7 f); es ist insbesondere bei der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende [X.]en zu beachten (vgl B[X.]E 17, 173, 175 f; 21, 52, 53 ff = [X.] [X.] 5 zu § 1399 [X.] Aa 7ff; B[X.]E 47, 194, 196 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 11 [X.]5; B[X.]E 93, 119 = [X.] 4-2400 § 22 [X.] 2, Rd[X.] 35; B[X.] [X.] 4-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.] 30 f).

Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren [X.]raumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete [X.] des Rechts nach [X.] und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen ([X.] 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; [X.], 201, 202; B[X.]E 34, 211, 214; 35, 91, 94 f mwN). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) sowie sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (B[X.]E 47, 194, 196 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 11 [X.]5 mwN; B[X.]E 80, 41, 43 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] 6 [X.]8; BVerwGE 44, 339, 343 f; zuletzt - zur Verwirkung prozessualer Befugnisse - B[X.]E 114, 69 = [X.] 4-1500 § 66 [X.] 4, Rd[X.] 28).

Für die Annahme eines [X.] gelten grundsätzlich strenge Anforderungen, weil dem Interesse des [X.]ners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch [X.] in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 [X.] [X.]B IV hinreichend Rechnung getragen wird (B[X.]E 92, 150 = [X.] 4-2400 § 24 [X.] 2, Rd[X.] 19; B[X.]E 100, 215 = [X.] 4-2400 § 25 [X.] 2, Rd[X.] 24 mwN; B[X.] [X.] 4-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.] 33 mwN). Es muss ein konkretes Verhalten des Gläubigers vorliegen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht (mehr) geltend gemacht wird (vgl B[X.]E 47, 194, 197 f = [X.] 2200 § 1399 [X.] 11 [X.]7; B[X.] [X.] 4-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.] 33).

Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten als zur Einbehaltung der [X.]rankenversicherungsbeiträge [X.] und der Beigeladenen als Gläubigerin der Beiträge, das bei dem [X.]läger das berechtigte Vertrauen begründen konnte, es würden auch fortan keine [X.]rankenversicherungsbeiträge erhoben, liegt hier nicht vor. Das bloße (rechtswidrige) Unterlassen der Einbehaltung durch die Beklagte erfüllt nach den aufgezeigten strengen Maßstäben die Anforderungen an ein Vertrauen begründendes Verwirkungsverhalten (noch) nicht. Wie das [X.] zutreffend ausführt, durfte der [X.]läger das bloße "Nichtstun" der Beklagten auch in Ansehung seiner mehrmaligen [X.]ontakte mit der Beklagten und der Beigeladenen (etwa aus Anlass der Ausstellung einer neuen Versichertenkarte im Juni 2004, der Übersendung des [X.] "[X.]" im Juli 2004 usw) nicht als bewusst und planmäßig (vgl zu diesen Erfordernissen B[X.] [X.] 4-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.] 34 f, unter Hinweis auf B[X.]E 45, 38, 48 = [X.] 4100 § 40 [X.] 17 S 55 und B[X.]E 47, 194, 198 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 11 [X.]7) erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht (mehr) zu [X.] aus seiner Rente herangezogen zu werden.

b) Entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung bestand die Verpflichtung des [X.] zur Entrichtung von [X.] auch (schon) in der [X.] vom 1.1. bis 30.10.2006.

Mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 4.6.1991 (B[X.]E 69, 20 = [X.] 3-2200 § 381 [X.] 2) hat der Senat für den Fall eines nach [X.] verzogenen Beziehers einer gesetzlichen Rente (im Ergebnis) entschieden, dass dieser bei rückwirkender Feststellung der "Mitgliedschaft in der [X.]" wegen der "Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen" vor einer den Sachleistungsanspruch in [X.] auslösenden (sozialversicherungs)abkommensrechtlichen Einschreibung keinen Eigenanteil an den [X.] aus der Rente zu entrichten habe und der [X.] einen solchen auch nicht einbehalten dürfe. Die hier entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. So hat der Senat die Bedeutung seiner Aussagen schon in dem Urteil (selbst) dahin eingeschränkt, dass sie nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte anzuwenden seien, in denen das Bestehen einer [X.]rankenversicherungspflicht zunächst unbekannt und unsicher gewesen sei (B[X.]E 69, 20, 24 f = [X.] 3-2200 § 381 [X.] 2 [X.]1). Darüber hinaus bestand - anders als in dem entschiedenen Fall - bei dem [X.]läger vor der abkommensrechtlichen Einschreibung zur Sachleistungsaushilfe in der [X.] am 1.11.2006 keine (von den Versicherungsträgern zu vertretende) Ungewissheit über das Bestehen der [X.]rankenversicherungspflicht als Rentner und den hierdurch begründeten Versicherungsschutz. Denn der [X.]läger wurde von der Beigeladenen seit 1969 durchgehend als versicherungspflichtiges Mitglied geführt und verfügte dauernd über eine Versichertenkarte. Er hatte damit auch in der [X.] vom 1.1. bis 30.10.2006 - etwa bei ([X.])Verlegung seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nach [X.] - jederzeit die Möglichkeit, schon vor der Einschreibung beim [X.] Sozialversicherungsträger Leistungen zu Lasten der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen.

c) Die Beklagte durfte im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V vor einer Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger [X.]rankenversicherungsbeiträge aus der Rente des [X.] auch (isolierte) Feststellungen über den Beitragstatbestand treffen.

Nach § 255 Abs 1 [X.] [X.]B V in der hier maßgebenden, im Wesentlichen unveränderten Fassung des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes ([X.]) vom 20.12.1988 ([X.] 2477) sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, … von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die [X.] für die [X.]rankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen [X.]rankenkassen zu zahlen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1988 geltenden § 393a Abs 1 [X.]. Sie regelt die Zahlung der [X.]rankenversicherungsbeiträge von Versicherungspflichtigen (nicht allein von versicherungspflichtigen Rentnern) aus der Rente der (inländischen) gesetzlichen Rentenversicherung und stellt hierfür aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (keine Belastung der [X.]rankenkassen mit dem Beitragseinzug; vgl [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B V, Stand April 2013, [X.] § 255 Rd[X.] 23; ferner [X.] in: [X.]/[X.], [X.]omm zum Gesundheitsrecht <[X.]B V und [X.]B XI>, 1. Aufl 2015, § 255 [X.]B V Rd[X.] 3) ein eigenes Verwaltungsverfahren zur Verfügung. § 255 Abs 1 [X.] [X.]B V bestimmt - abweichend von § 252 [X.] iVm § 249a [X.]B V - als Grundsatz, dass (auch) der von den Rentnern zu tragende Beitragsanteil nicht von diesen, sondern von den [X.]) [X.]n zu zahlen und zuvor von der Rente einzubehalten ist. Insoweit findet ein "[X.]" statt (vgl hierzu [X.] in: [X.]asseler [X.]omm, [X.]B V, Stand Oktober 2014, § 255 Rd[X.] 2, 8; auch [X.] in: [X.]/[X.]ingreen, [X.]B V, 5. Aufl 2017, § 255 Rd[X.] 1). [X.] geschieht die Beitragszahlung danach in der Weise, dass der Träger der Rentenversicherung in einem ersten Schritt die Rente "gekürzt" um den von dem Versicherten zu tragenden [X.]rankenversicherungsbeitrag auszahlt (Einbehaltung; vgl zu deren Rechtscharakter B[X.]E 97, 63 = [X.] 4-2500 § 255 [X.] 1: verkürzte Form der Verrechnung). Sodann zahlt er in einem zweiten Schritt den einbehaltenen Betrag - als eine Art [X.] für die [X.]rankenkassen (vgl [X.] in: [X.]/[X.]ingreen, [X.]B V, 5. Aufl 2017, § 255 Rd[X.] 2) - an die [X.] (zum Ganzen vgl [X.] in: [X.]/[X.], [X.]omm zum Gesundheitsrecht <[X.]B V und [X.]B XI>, 1. Aufl 2015, § 255 [X.]B V Rd[X.] 3).

Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von [X.] nach § 255 Abs 1 [X.] [X.]B V unterblieben, verpflichtet (und berechtigt) § 255 Abs 2 [X.] 1. Halbs [X.]B V in der oben genannten Fassung den Träger der Rentenversicherung, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; der Rentenbezieher muss diesen Abzug dulden. Jedoch darf er dadurch nach Maßgabe des § 255 Abs 2 [X.] 2. Halbs [X.]B V iVm § 51 Abs 2 [X.]B I nicht hilfebedürftig iS der Vorschriften des [X.]B XII werden. An einer Beitragseinbehaltung kann es fehlen, wenn erst verspätet die Zugehörigkeit eines Rentenbezieher zur gesetzlichen [X.]rankenversicherung festgestellt wird oder aus einem anderen Grund die ordnungsgemäße Einbehaltung der [X.]rankenversicherungsbeiträge seitens des [X.]s unterblieben ist (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <[X.]> der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 3.5.1988 zu § 264 Abs 2 [X.]B V, BT-Drucks 11/2237 [X.]; zu weiteren Gründen siehe [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B V, Stand April 2013, [X.] § 255 Rd[X.] 39 und [X.]lose in: [X.], [X.]B V, Stand September 2014, § 255 Rd[X.] 14).

d) Der Beklagten als zur Beitragseinbehaltung und zur Zahlung [X.] stand aufgrund des § 255 Abs 2 [X.] 1. Halbs [X.]B V in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung rückständiger Beitragsanteile aus der Rente die Befugnis zu, in der [X.] (zunächst) nur über die Beitragspflicht der Erwerbsunfähigkeitsrente des [X.] zur [X.]rankenversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung zu befinden (wie hier [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2012 - L 22 R 1117/10 - Juris Rd[X.] 42; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 7.9.2011 - L 16 R 121/11 - Juris Rd[X.] 16 f; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2010 - L 7 R 2804/10 - Urteilsabdruck S 7 f; aA Schleswig-Holsteinisches [X.] Urteil vom 15.12.1998 - L 1 [X.]r 10/98 - [X.], 1922). Dem [X.] ist es im Zusammenhang mit der Beitragseinbehaltung allgemein gestattet, darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Verwaltungsaktsbefugnis; dazu [X.]). Dass außerdem eine Berechtigung des [X.]s zu bloßer Feststellung des [X.] besteht, ergibt sich in Ansätzen schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (dazu [X.]). Sie folgt auch aus einer Auslegung der hier maßgebenden Bestimmung (dazu cc).

[X.]) Der Beklagten war es von Gesetzes wegen erlaubt, über die Einbehaltung der vom [X.]läger zu tragenden Anteile seines [X.]rankenversicherungsbeitrags aus der Rente in der öffentlich-rechtlichen [X.] zu befinden. Zwar fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Beklagten. [X.] wird eine solche in § 255 Abs 1 S 2 [X.]B V vorausgesetzt, der für den dort angesprochenen Sachverhalt die Erteilung eines besonderen "Bescheides" durch den [X.] entbehrlich macht.

[X.]) Mit Urteilen vom 29.11.2006 (B[X.]E 97, 292 = [X.] 4-3300 § 59 [X.] 1; parallel: [X.] RJ 2/05 R, [X.] R 5/06 R und [X.] R 8/06 R) und 18.7.2007 (B[X.]E 99, 19 = [X.] 4-2500 § 241a [X.] 1) hat der Senat für Sachverhalte nach § 255 Abs 1 [X.] [X.]B V entschieden, dass der [X.] bei einer Einbehaltung der [X.]rankenversicherungsbeiträge aus der Rente gleichzeitig für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung sachlich zuständig ist, sofern nicht aufgrund von Sonderregelungen diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist (vgl B[X.]E 97, 292 = [X.] 4-3300 § 59 [X.] 1, Rd[X.] 12; B[X.]E 99, 19 = [X.] 4-2500 § 241a [X.] 1, Rd[X.] 13). Für einen Fall der Einbehaltung rückständiger Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente nach § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V führte der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2001 ([X.] 3-2500 § 247 [X.] 2) aus, § 255 Abs 1 und § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V setzten voraus, dass der [X.] über den in der [X.]rankenversicherung anzuwendenden Beitragssatz als Vorfrage entscheiden darf, solange eine förmliche Entscheidung der [X.]rankenkasse hierüber nicht vorliegt (B[X.] [X.] 3-2500 § 247 [X.] 2 S 4). Dass für den [X.] parallel zum Einbehaltungsrecht auch eigene Entscheidungsrechte über den Beitragstatbestand (zB das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht, zur Berechnung, zur Festsetzung der Beitragshöhe usw) bestehen, ist auch im Schrifttum überwiegend anerkannt (vgl [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B V, Stand April 2013, [X.] § 255 Rd[X.] 26 ff; [X.], [X.]B V, Stand Dezember 2014, § 255 [X.] I.1.; [X.]lose in: [X.], [X.]B V, Stand September 2014, § 255 Rd[X.] 6 f; [X.] in: [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Februar 2006, § 255 [X.]B V Rd[X.] 5; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, [X.]B V, Stand Juli 2005, § 255 [X.]B V Rd[X.] 4; aA lediglich [X.] in: jurisP[X.]-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 255 Rd[X.] 36).

Für die von der Beklagten und der Beigeladenen vertretene Rechtsauffassung können schließlich die Urteile des Senats vom [X.] zu der - dem § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V entsprechenden - aus § 393a Abs 1 [X.] hergeleiteten, früheren Rechtslage beim Unterbleiben einer Einbehaltung von Beiträgen aus der Rente herangezogen werden (B[X.] [X.] 2200 § 393a [X.] 3; B[X.] Urteil vom [X.] - 12 R[X.] 23/88 - Juris). In den diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fallgestaltungen hatte der [X.] die "[X.]" des [X.] - nach Ermittlung des Unterschieds([X.]) zwischen geschuldeten [X.] und zustehenden [X.] - lediglich festgestellt und den Ausgleich des Beitragsdefizits dem Rentner überlassen ("Tilgung" durch Überweisung in Raten) bzw den "[X.]zahlungsmodus" (die Höhe der Einbehaltungsraten und deren Beginn) offengelassen. Der Senat hat hier inzident die "Berechtigung" des [X.]s "zur späteren Geltendmachung" der [X.]rankenversicherungsbeiträge als Vorfrage für (isoliert) feststellungsfähig erachtet.

cc) Auch die Auslegung des § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V ergibt, dass sich die Beklagte zunächst auf (bloße) Feststellungen über den Beitragstatbestand beschränken durfte und sie nicht - wie das [X.] meint - in jedem Fall zugleich die Einbehaltung der Beiträge (durch Aufrechnung) verfügen musste. Die Vorschrift stellt in dieser Auslegung eine hinreichende Rechtsgrundlage dar, die dem Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) genügt. Letzterer verlangt als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, die bestehende Rechtslage also nur verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung (vgl zu den für feststellende Verwaltungsakte insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben B[X.] [X.] 4-2600 § 2 [X.] 6 Rd[X.] 19).

Der Terminus "Einbehaltung von Beiträgen" iS eines "[X.]" schließt nach seinem (allgemeinen) Bedeutungsgehalt der Einbehaltung vorgelagerte (feststellende) Entscheidungen des [X.]s nicht aus, weil der systematische Zusammenhang des § 255 Abs 2 [X.] 1. Halbs [X.]B V mit § 255 Abs 1 [X.] und § 255 Abs 2 [X.] 2. Halbs [X.]B V sowie Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten, diese dahin zu interpretieren, dass der [X.] berechtigt ist, vor der Einbehaltung rückständiger [X.]rankenversicherungsbeiträge aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten.

Zwar wird in diesen Vorschriften weder die verfahrensrechtliche Befugnis des [X.]s geregelt, über Vorfragen der Einbehaltungsentscheidung zu befinden, noch treffen sie explizit eine Aussage zu dessen materiell-rechtlicher Befugnis, welche Umstände er in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung als feststellungsfähig erachten darf. [X.] ist aus dem Umstand, dass der [X.] in jedem Fall zur Einbehaltung von [X.] aus der Rente (immer) nur dann in der Lage ist, wenn er "im Vorfeld" die Beitragspflicht der Rente, die Beitragshöhe und die Tragung der Beiträge durch den Rentner geprüft und hierüber (mit)entschieden hat, der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber ihn sowohl im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 1 [X.] [X.]B V als auch in jenem nach § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V auch zu einer (feststellenden) Entscheidung über diese Vorfragen ermächtigen wollte. Die Beklagte führt hierzu mit Recht aus, dass die eine "Handlungsweise" des [X.]s stets (zwingend) die andere "Handlungsweise" des Trägers voraussetze und kein Grund dafür ersichtlich sei, warum eine Eignung des § 255 Abs 1 [X.] [X.]B V und des - hinsichtlich seiner Struktur vergleichbaren - § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V, in notwendiger Vorbereitung einer noch vorzunehmenden Beitragseinbehaltung Feststellungen über den Beitragstatbestand zu treffen, nur dann angenommen werden dürfe, wenn der [X.] zeitgleich über Höhe und Dauer der Einbehaltung entscheide; denn auch bei einer späteren Beitragseinbehaltung bedarf es einer vorgelagerten (eigenständigen) beitragsrechtlichen Orientierung des [X.]s. Dass dieser im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 [X.] [X.]B V vor seiner Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger [X.]rankenversicherungsbeiträge aus der Rente (isolierte) Feststellungen über den Beitragstatbestand treffen können muss, wird auch daraus deutlich, dass solche Feststellungen das in dieser Vorschrift geregelte Verwaltungsverfahren - und damit die Erreichung eines seiner Zwecke, die Beitragseinbehaltung sozial verträglich zu gestalten - praktisch erst ermöglichen. Wie bereits erörtert, darf der Rentenbezieher nach § 255 Abs 2 [X.] 2. Halbs [X.]B V iVm § 51 Abs 2 [X.]B I durch die Einbehaltung nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des [X.]B XII werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der [X.] verwaltungspraktisch grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt über die Beitragseinbehaltung befinden könne, nachdem er in einem ersten Schritt die "[X.]" des [X.] (bindend) festgestellt, diesen im Rahmen des § 24 [X.]B X zur Frage möglicherweise eintretender Hilfebedürftigkeit angehört und dessen Äußerung abgewartet habe.

Nach alledem sind die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen begründet. Die Entscheidungen der Instanzgerichte mussten aufgehoben werden; die von dem [X.]läger erhobene [X.]lage war abzuweisen.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 6/14 R

31.03.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 16. August 2011, Az: S 14 R 2425/10, Urteil

§ 51 Abs 2 SGB 1, § 255 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 255 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 18.12.1989, § 255 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 21.03.2005, § 255 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 255 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 31 S 1 SGB 10, § 393a Abs 1 RVO, Art 20 Abs 3 GG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2017, Az. B 12 R 6/14 R (REWIS RS 2017, 13020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13020

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