Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 2/16 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 4232

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschafften Versicherungsleistungen - Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung


Leitsatz

1. Vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschaffte Versicherungsleistungen sind nicht schon deswegen beitragspflichtige Versorgungsbezüge, sondern Erträge aus einer privaten Versicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.

2. Das Versorgungswerk ist weder eine Pensionskasse noch organisiert es als Versorgungseinrichtung "eigener Art" eine betriebliche Altersversorgung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Rentenzahlungen aufgrund einer [X.] aus dem Versorgungswerk der Presse (im Folgenden: [X.]) in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]).

2

Der 1959 geborene Kläger war seit 1983 als Lokalredakteur bei dem [X.] beschäftigt und bezieht seit 1.12.2006 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Er war in der [X.] bei der beklagten Krankenkasse ab diesem [X.]punkt bis [X.] als Rentner pflichtversichert.

3

Der Kläger schloss im Jahr 1993 aufgrund eines zwischen der [X.] GmbH mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen bestehenden Vertrags mit Letzterem ua freiwillig einen Lebensversicherungsvertrag "mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag, mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall, mit Rentenwahlrecht, Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit" ([X.] 0) sowie Ablauf zum 1.11.2019 ab. Der Kläger war Versicherungsnehmer sowie versicherte Person und finanzierte die monatlichen Prämien durchgehend privat. Auf die vierteljährlichen Rentenzahlungen aus der [X.] führte das [X.] im [X.] Beiträge zur [X.] an die Beklagte für den [X.]raum vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 zunächst nicht ab. Erstmalig ab 1.7.2011 - bis [X.] (Ende der Mitgliedschaft bei der [X.]) - behielt es Krankenversicherungsbeiträge ein und leitete diese an die Beklagte weiter.

4

Nachdem die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hatte, stellte dieser im August 2012 einen "Überprüfungsantrag wegen zu Unrecht erhobener Beiträge gemäß § 44 [X.]B X" und wies darauf hin, dass eine "Verbeitragung" nach der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] nicht in Betracht komme, wenn ein Arbeitnehmer - wie er - Versicherungsnehmer sei und die Prämien selbst gezahlt habe. Mit Bescheid vom 28.11.2012 stellte die Beklagte erstmals die Beitragspflicht der Rentenzahlungen ua in der [X.] fest, lehnte den Antrag des [X.] auf Erstattung der für die [X.] ab 1.7.2011 einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge ab und forderte unter Bezugnahme auf eine Aufstellung über die jeweiligen Beitragshöhen Krankenversicherungsbeiträge ab 1.8.2008 bis 30.6.2011 nach. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013 unter Hinweis darauf zurück, dass die vom [X.] dem Kläger erbrachten Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] in der [X.] beitragspflichtig seien.

5

Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das [X.] die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] mit Urteil vom 22.10.2015 das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Beitragspflicht der Rentenzahlungen als Versorgungsbezug nicht feststellen und auf dieser Grundlage weder Krankenversicherungsbeiträge ab 1.7.2011 einbehalten noch ab 1.8.2008 nachfordern dürfen. Die Zahlungen seien als beitragsfreie Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung einzustufen. Das [X.] sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]B V, weil es an einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises fehle. Die Zahlungen stellten auch keine nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung dar. Das [X.] sei weder eine solche Einrichtung noch eine Pensionskasse. Dem stehe bereits die gewählte Rechtsform als GmbH entgegen. Auch führe das [X.] die betriebliche Altersversorgung nicht selbst durch, sondern vermittele lediglich Versicherungen zu günstigen Konditionen. Sie sei "Makler mit [X.]", ohne selbst Anspruchsgegner zu sein. Überdies ändere die förmliche Übernahme von Aufgaben einer Zahlstelle an der Einordnung der Rentenzahlungen als Leistungen einer privaten Lebensversicherung nichts. Die zu den Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - [X.]-2500 § 229 [X.]) und des B[X.] (Urteil vom [X.] KR 16/10 R - B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.]) komme nicht zur Anwendung, weil keine Direktversicherung im Streit stehe und diese Rechtsprechung auch bei Annahme einer Pensionskasse nicht relevant sei. Jedenfalls fehle es für einen institutionellen Zusammenhang an dem erforderlichen Zusammenhang der Rentenzahlungen mit der früheren Beschäftigung, weil die [X.] auf freiwilliger Basis und ohne Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommen sei. Ob § 229 Abs 1 S 1 [X.] darüber hinaus verlange, dass die Versorgung auf Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes/Unternehmens beschränkt sein müsse, könne danach offenbleiben.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 [X.] 3 und [X.]. Die streitigen Beiträge seien als solche auf beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Das [X.] sei eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]B V, weil die Mitgliedschaft darin auf Angehörige bestimmter Berufe beschränkt sei. Dessen Öffnung für andere Personen bewirke keinen Wegfall der Beschränkung, weil es für deren Aufnahme eines Verwaltungsratsbeschlusses bedürfe. Jedenfalls seien die Rentenzahlungen an den Kläger der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] zuzuordnen. Das L[X.] lasse den Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum [X.] und der früheren Erwerbstätigkeit völlig außer [X.]. Ein solcher bestehe, weil der Zugang zu der Versorgungseinrichtung auf Angehörige der Medien- und Kommunikationsbranche und damit eines bestimmten Wirtschaftszweiges beschränkt sei. Einer Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Rentenzahlungen freiwillig sowie mit eigenen Mitteln erworben und er den Lebensversicherungsvertrag mit dem [X.] abgeschlossen habe. Der Kläger habe die [X.] nur aufgrund des mit dem [X.] bestehenden Rahmenvertrags abschließen können. Ferner werde die Rente vom [X.] geleistet.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013 zurückzuweisen.

8

Der Kläger und die Beigeladene beantragen,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

9

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seine Rentenzahlungen seien Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung. Das [X.] sei mangels Beschränkung des versicherbaren Personenkreises keine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]B V und auch keine Institution nach § 229 Abs 1 S 1 [X.]. Es stelle nur eine Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge dar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das [X.] das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Beklagte hat darin unzutreffend festgestellt, dass die vierteljährlichen Rentenzahlungen, die der Kläger wegen Berufsunfähigkeit aus dem hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag ([X.] 0) erhält, als Versorgungsbezug in der [X.] beitragspflichtig sind.

1. Im vorliegenden Rechtsstreit beitragsrechtlich zu beurteilen sind lediglich die Rentenzahlungen aus der vorgenannten [X.] und nicht auch diejenigen aus den über das [X.] abgeschlossenen anderen Lebensversicherungsverträgen. Hinsichtlich der Lebensversicherung, die ebenfalls in Form einer [X.] ausgezahlt wird ([X.] 7), haben sich die Beteiligten im Berufungsverfahren zur Frage der Beitragspflicht dem rechtskräftigen Ausgang dieses Rechtsstreits unterworfen. Nicht zu überprüfen ist auch, ob der Kläger auf die [X.] Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung zu entrichten hat; insoweit ist das Verfahren erstinstanzlich abgetrennt worden. Nicht zu befinden hat der [X.] schließlich über die in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls enthaltenen Entscheidungen der Beklagten über die Nachforderung von [X.] für die [X.] vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 und die Beitragserstattung für die [X.] ab 1.7.2011 (bis [X.]). Nach ihren Erklärungen in der mündlichen Revisionsverhandlung gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass vorliegend nur über die Beitragspflicht der Rentenzahlungen entschieden werden soll und sie sich hinsichtlich der Beitragsnachforderung und der Beitragserstattung nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens richten wollen.

2. Die Entscheidung der Beklagten über die Beitragspflicht der dem Kläger gewährten Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit in der [X.], die sie isoliert durch feststellenden Verwaltungsakt treffen durfte (vgl [X.] vom [X.] KR 19/09 R - Juris Rd[X.]8), ist rechtswidrig. Die vom Kläger bezogenen, vom beigeladenen [X.] vermittelten und verwalteten Versicherungsleistungen sind keine Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 [X.], sondern stellen Erträge aus einer privaten Lebensversicherung dar, die in der [X.] bei pflichtversicherten Rentnern nicht beitragspflichtig sind.

a) Nach § 237 [X.] (in der unverändert gebliebenen Fassung des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der [X.] pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen ([X.]) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind" (§ 229 Abs 1 S 1 [X.]) und die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" (§ 229 Abs 1 S 1 [X.]), soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 [X.] - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl [X.] 79, 223 = [X.] 2200 § 180 [X.]; zuletzt [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Leitsatz und Rd[X.] 9 ff sowie [X.]1 Rd[X.] 8; BSG [X.] 2200 § 180 [X.]1 S 71 ff; [X.] 58, 1 = [X.] 2200 § 180 [X.]3 S 77 ff; [X.] 58, 10 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 92 f; [X.] vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris Rd[X.]5 mwN; zuletzt Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.] 116, 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]8, Rd[X.]0).

b) Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die Leistungen aus der [X.] keine beitragspflichtigen Renten iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] sind, weil das beigeladene [X.] keine für Angehörige bestimmter Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung ist (ebenso [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 131/09 - Juris Rd[X.]0 und Urteil vom [X.] - L 1 KR 491/08 - Juris Rd[X.]2; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - [X.] 2603/14 - Juris Rd[X.] 36 ff und Urteil vom [X.] - [X.] 4986/08 - Juris Rd[X.] 36; Bayerisches [X.] Urteil vom 6.3.2012 - [X.] 161/09 - Juris Rd[X.]0 und Urteil vom 27.6.2017 - [X.] 253/14; offengelassen von [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.] - [X.] 130/14 - Juris Rd[X.]1 und [X.] Hamburg Urteil vom 14.1.2009 - L 1 KR 38/07 - Juris Rd[X.]7).

§ 229 Abs 1 S 1 [X.] entspricht inhaltlich § 180 Abs 8 S 2 [X.] 3 [X.], der zu den Versorgungsbezügen die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. In der Begründung zu dieser Vorschrift war seinerzeit lediglich angegeben worden, dass unter [X.] 3 "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (zB Architekten, …), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fielen (BT-Drucks 9/458 S 35). Zu den in § 229 Abs 1 S 1 [X.] genannten Versicherungseinrichtungen können über diese Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen hinaus auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (zum Ganzen [X.] vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - [X.] 3-2500 § 229 [X.]5 S 74 ff, unter Hinweis auf [X.] vom 30.3.1995 - 12 RK 40/94 - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 6 S 22 f, und [X.] vom 10.6.1988 - 12 RK 25/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 42 S 172 ff).

Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs 1 S 1 [X.] genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist. Lediglich bei einer solchen Begrenzung der Mitgliedschaft besteht eine Vergleichbarkeit mit den in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs 8 S 2 [X.] 3 [X.] genannten berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies und die durch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe vermittelte Mitgliedschaft rechtfertigt dann die Einbeziehung der über eine solche Einrichtung bezogenen Versicherungsleistungen in die in § 229 Abs 1 S 1 [X.] genannten beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Das BSG hat daher privatrechtliche Versorgungseinrichtungen zu solchen iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.] nur dann gerechnet, wenn bei der Einrichtung kraft Satzung die Mitgliedschaft und der Kreis der Versicherungsnehmer auf Angehörige eines Berufes beschränkt waren (ausführlich hierzu [X.] vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - [X.] 3-2500 § 229 [X.]5 S 75 f).

Unter Berücksichtigung seiner satzungsmäßigen Grundlagen (dazu [X.]) erfüllt das beigeladene [X.] die von der Rechtsprechung zu § 229 Abs 1 S 1 [X.] aufgestellten Voraussetzungen nicht (dazu bb).

[X.]) Nach § 2 [X.] seiner Satzung (Stand: Juli 1993) ist Unternehmensgegenstand des [X.], dessen Stammkapital von zahlreichen Verbänden von ([X.]ungs-)Verlegern und Journalisten gehalten wird, neben anderen Gegenständen die "Beschaffung von Versicherungen, ohne selbst Versicherer zu sein, a) für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen; b) für andere für [X.]ungen, [X.]schriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen journalistisch tätige Personen; c) für Verleger und leitende Angestellte der unter b) aufgeführten Unternehmen; d) für Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt". Wie das [X.] zur Praxis des Verwaltungsrates für den [X.] bindend festgestellt hat, wird eine solche Zustimmung für Ehepartner und Kinder von Versicherten oder Mitarbeiter des [X.] generell erteilt, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Im Übrigen hält sich der Verwaltungsrat nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen für darin frei, auch der Aufnahme anderer Personen zuzustimmen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen.

Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hat das [X.] mit einem aus der A.-Lebensversicherung AG, der [X.] und der [X.] bestehenden [X.] einen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund dessen das Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des [X.] genannten Personenkreise übernimmt (vgl § 1 der grundlegenden Rahmenvereinbarung vom 31.7.1949). Darin ist ferner geregelt, dass das [X.] den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaftern einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits vermittelt, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden (vgl § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung).

bb) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob das [X.] bereits deshalb keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] ist, weil es - worauf das [X.] abhebt - keinen der anerkannten freien Berufe erfasst. Jedenfalls sind dessen Anforderungen nicht erfüllt, weil der Kreis der möglichen Mitglieder des [X.] nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (wie hier [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, [X.]O, Rd[X.]0, Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]2; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, [X.]O, Rd[X.] 38, und Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.] 36; Bayerisches [X.] Urteil vom 27.6.2017, [X.]O). Soweit angesichts der offenen Bezeichnungen der "versicherbaren Berufe" überhaupt eine berufsspezifische Zuordnung für möglich gehalten werden kann (zweifelnd [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]2), fehlt es an einer Begrenzung jedenfalls aber deshalb, weil die Satzung des [X.] insoweit auch an Funktions- und nicht nur an Berufsbezeichnungen anknüpft (zB Inhaber, Mitarbeiter in leitender Funktion, Geschäftsführer, Dozenten, vgl Merkblatt GV---0117Z0). Vor allem steht der Annahme einer berufsspezifischen Eingrenzung des versicherbaren Personenkreises entgegen, dass das [X.] für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt (vgl § 2 [X.] lit d der Satzung), Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen kann. Dass dieses möglicherweise auch der Optimierung von [X.] dient, wie die Beklagte meint, ist dabei ohne Belang.

c) Die dem Kläger gewährte [X.] ist auch nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] in der [X.] beitragspflichtig (wie hier - neben dem Berufungsgericht - [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, [X.]O, Rd[X.]1 f, Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]3 ff; Bayerisches [X.] Urteil vom 6.3.2012, [X.]O, Rd[X.]7 ff, Urteil vom 27.6.2017, [X.]O; aA [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]1 ff; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, [X.]O, Rd[X.] 39 ff, und Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.] 37 ff).

[X.]) Der [X.] hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] seit jeher - sowohl unter Geltung der [X.] (§ 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.]) als auch unter Geltung des [X.] (§ 229 Abs 1 S 1 [X.]) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der [X.] grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - fest; der Beschluss des [X.] vom [X.] (1 BvR 1660/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.]1) hat daran nichts geändert (vgl insoweit schon [X.] vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]3 und [X.] vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.] 116, 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]8, Rd[X.]1).

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.] gehören danach alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Berufs- bzw Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (stRspr, zuletzt [X.] vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.] 116, 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]8, Rd[X.]2, und [X.] vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]7 Rd[X.]2, mit weiteren Erläuterungen und zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Eine allgemeine "Vermögensabschöpfung" ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

bb) Hiervon ausgehend kommt eine Beurteilung der Leistungen aus der [X.] als Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] nicht etwa schon deshalb in Betracht, weil sie institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst werden. Die Leistungsgewährung erfolgt weder durch eine Pensionskasse (dazu (1)) noch im Durchführungsweg "Direktversicherung" (dazu (2)). Die vom Kläger bezogene [X.] ist auch nicht nach allgemeinen Merkmalen mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (dazu (3)).

(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, stellt das die Leistungen auszahlende [X.] keine Pensionskasse im Sinne des Betriebsrentenrechts (§ 1b Abs 3 S 1 [X.]) dar (ebenso [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]5, und Urteil vom 30.10.2009, [X.]O, Rd[X.]1; Bayerisches [X.] Urteil vom 6.3.2012, [X.]O, Rd[X.]7, Urteil vom 27.6.2017, [X.]O; aA [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, [X.]O, Rd[X.] 40 f: "entsprechen"). Der [X.] kann offenlassen, ob - wie das [X.] meint - einer solchen Annahme bereits die gewährte Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegensteht, weil (Lebens-)Versicherungsunternehmen nach § 7 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.]) in dieser Rechtsform nicht betrieben werden dürfen. Jedenfalls verlangt das Gesetz nach der in § 118a [X.] (eingefügt mit Wirkung vom [X.] durch Art 1 [X.]4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom [X.], [X.] 2546) enthaltenen Legaldefinition der Pensionskasse ua, dass diese das Versicherungsgeschäft im Wege des [X.] betreibt ([X.]) und der versicherten Person ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse eingeräumt ist ([X.] 4). Beides ist hier nicht der Fall (vgl zu den rechtlichen Charakteristika einer Pensionskasse [X.] vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.] 116, 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]8, Rd[X.]3 ff).

(2) Die vom Kläger bezogenen Leistungen sind auch nicht institutionell nach dem zugrunde liegenden Versicherungstyp vom Betriebsrentenrecht erfasst. Sie sind nicht Erträge einer Lebensversicherung, die als Direktversicherung vom Arbeitgeber des [X.] abgeschlossen wurde (für solche und vergleichbare Fälle - neben dem Berufungsgericht - ebenso [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.] 37, sowie Urteil vom 21.10.2015, [X.]O, Rd[X.] 39; ferner [X.] Rheinland-Pfalz, [X.]O, Rd[X.]5). Nach den Feststellungen des [X.] war der Kläger selbst durchgehend Versicherungsnehmer.

(3) Lässt sich die Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung nicht schon aus einer institutionellen Betrachtung herleiten, sind wesentliche Merkmale einer Rente iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.] - als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als weiteres Merkmal der Vergleichbarkeit (stRspr, zuletzt [X.] vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]4 mwN; [X.] vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]9 Rd[X.]0). Der betriebliche Zusammenhang ist dabei anhand einer objektiven Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Insoweit muss festgestellt werden können, dass die zu beurteilenden Leistungen zwar nicht im Einzelnen nachweisbar, aber typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind bzw aufgrund der Beschäftigung erworben wurden. Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar ([X.] vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]7). In welcher organisatorischen Form ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist ohne Belang.

Hieran gemessen liegt bei objektiver Betrachtung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der dem Kläger gewährten Rente aus der [X.] und seiner Beschäftigung beim [X.]ungshaus B. nicht vor. Das beigeladene [X.] organisiert keine betriebliche Altersversorgung "eigener Art" (so aber [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]5) (dazu (a)). Darüber hinaus fehlt ein hinreichender Betriebsbezug, weil die vom [X.] beschafften Versicherungsleistungen typischerweise nicht nur der Versorgung eines oder mehrerer wirtschaftlich verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen zu dienen bestimmt sind (dazu (b)).

(a) Zutreffend bewertet der Kläger das [X.] als "Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge" im weiteren Sinne. Betriebliche Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] wird von dieser Einrichtung nicht durchgeführt. Zwar müssen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt werden (vgl [X.] vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]8, unter Hinweis auf [X.] vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 - [X.] 2200 § 180 [X.] 40 S 163 mwN). Jedoch fallen unter Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der [X.] solche Einrichtungen nicht, die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren, beispielsweise Rahmenvereinbarungen mit ihnen abschließen, um für die Mitglieder - gerade auch im Bereich des "freiwilligen [X.]" - günstige Gruppentarife auszuhandeln (vgl hierzu etwa die in der Vergangenheit geführten Diskussionen um die rechtlichen Befugnisse von Krankenkassen nach § 194 Abs 1a [X.]; instruktiv insoweit [X.], Die [X.] 2003, 608 ff). Das Interesse einer solchen Einrichtung erschöpft sich dann regelmäßig darin, nur den Rahmenvertrag, nicht aber betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen; ob und in welchem Umfang ihre Mitglieder von der Bereitstellung Gebrauch machen, ist für die Einrichtung ohne Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund kommt es aus beitragsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob es sich bei dem beigeladenen [X.] im Sinne der Terminologie des Versicherungsvertragsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs oder des [X.] um einen "gebundenen Vermittler" handelt, der Versicherungsvermittlungsgeschäfte entweder für das [X.] oder die Mitglieder des [X.] betreibt. Zwar hat sich das [X.] - in seiner Satzung (§ 2 [X.]) - einerseits zum Ziel gesetzt, für einen näher beschriebenen Personenkreis Versicherungen (nach dem Günstigkeitsprinzip) zu beschaffen, ohne selbst Versicherer zu sein. Es wickelt - nach § 5 Abs 4 der Rahmenvereinbarung - andererseits aber auch den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen dem [X.] und den Versicherungsnehmern ab, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden. Zudem übernimmt es Aufgaben der Verwaltung für dieses (etwa hinsichtlich der [X.], § 8 Abs 1 der Rahmenvereinbarung) sowie - in bestimmten Zusammenhängen - einer Zahlstelle. Ob das [X.] im Hinblick darauf zusätzlich "[X.]" für die Versicherungsnehmer und insoweit - als deren treuhänderähnlicher Sachwalter (vgl [X.] Urteil vom 22.5.1985 - [X.]/83 - [X.]Z 94, 356, 359) - im Rechtssinne "([X.] mit [X.]" ist, wie das Berufungsgericht meint, oder zusätzlich als gewerbsmäßiger Versicherungsvertreter für die Versicherungsunternehmen tätig wird oder im Hinblick auf die Übernahme der [X.] und die Bestandsverwaltung Hilfsfunktionen für diese, etwa auf der Grundlage eines [X.] (vgl § 5 Abs 3 [X.] 4 [X.]) wahrnimmt, ist für die Beurteilung aus der Sicht des Beitragsrechts der [X.] aber ohne Belang.

Verbleiben die Kernfunktionen des [X.] also bei dem Konsortium der Versicherungsunternehmen, weil nur dieses Vertragspartner der Mitglieder des [X.] wird, und ist Letzteres in der beschriebenen Weise nur bei der Beschaffung von Versicherungsschutz sowie der Gewinnung von Versicherungsnehmern behilflich, so stellt es keine Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.] dar. Seine "Mittlertätigkeit" ändert nichts daran, dass die Versicherungsunternehmen in Fällen wie dem vorliegenden, wenn ein Versicherungsvertrag also nicht im Wege der Direktversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, das private Lebensversicherungsgeschäft betreiben. Erträge aus privaten Lebensversicherungen unterwirft der Gesetzgeber aber bei pflichtversicherten Rentnern in der [X.] nicht der Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob solche Versicherungen unmittelbar oder über eine Institution wie das [X.] bei einem Versicherungsunternehmen zustande kommen.

(b) Zudem weist die dem Kläger vom [X.] gezahlte [X.] objektiv bei typisierender Betrachtung die für die Annahme eines "betrieblichen" Zusammenhangs erforderliche hinreichende Verwurzelung in seiner (früheren) Beschäftigung nicht auf. Nach der Satzung des [X.] sollen Leistungen wie diese nicht der Versorgung von Angehörigen eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zuzuordnender Unternehmen dienen (ebenso [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009, [X.]O, Rd[X.]2, und Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]5; aA [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015, [X.]O, Rd[X.] 41, und Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.] 39; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.], [X.]O, Rd[X.]2). Zwar hat der [X.] zuletzt - im Hinblick auf eingetretene Rechtsänderungen - für Pensionskassen offengelassen ([X.] vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.] 116, 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]8, Rd[X.]7), ob er an seiner früheren Rechtsprechung zu dieser einschränkenden Voraussetzung bei Pensionskassen (vgl [X.] vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - [X.] 3-2500 § 229 [X.]5 S 77; Urteile vom [X.] - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 31 und - 12 RK 9/93 - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 8 S 45; Urteil vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 - [X.] 2200 § 180 [X.] 40 S 163) weiter festhält. [X.] einer institutionellen Abgrenzung nach der Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) gilt dieses Erfordernis indessen - wie bisher - ohne Einschränkung (vgl [X.] vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]6 f), andernfalls es sich nicht um "betriebliche" Altersversorgung handelt.

Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger die in der Hilfestellung durch das [X.] liegenden Vorteile (günstige Gruppentarife) zunutze gemacht hat. Die bezogenen Leistungen aus der [X.] sind jedoch - im Hinblick auf die von der Beigeladenen vorgenommene weitreichende und offene Umschreibung im Merkblatt [X.] "Versicherbare Wirtschaftsbereiche Presse" (Verlagswesen, Informationsdienstleistungen, Hörfunk und Fernsehen, Herstellung von Druckerzeugnissen, Werbung und Marktforschung, Buchhandel usw) sowie vor allem die in ihrer Satzung enthaltene "Öffnungsklausel" des § 2 [X.] lit d - typischerweise nicht (mehr) "betrieblich" veranlasst. Das erscheint besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass wegen der Verbreitung innovativer Technologien in der Medienbranche ständig neue Berufsfelder und infolgedessen neue Geschäfts- und Wirtschaftszweige entstehen, die zu einer dynamischen Ausweitung der "versicherbaren Wirtschaftsbereiche" führen werden. Auch wenn der Zugang zum [X.], wie die Beklagte zutreffend ausführt, nicht wie bei einer privaten Lebensversicherung jedermann eröffnet ist, ist dessen Mitgliederkreis gleichwohl nicht in der für die Annahme "betrieblicher" Altersversorgung notwendigen Weise begrenzt.

3. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 2/16 R

10.10.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gelsenkirchen, 19. Dezember 2013, Az: S 11 KR 71/13, Urteil

§ 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 SGB 5, § 7 Abs 1 VAG, § 118a VAG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 2/16 R (REWIS RS 2017, 4232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4232

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