Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2011, Az. B 13 R 411/10 B

13. Senat | REWIS RS 2011, 598

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Anforderungen an die Auseinandersetzung mit Beteiligtenvorbringen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er bei Vollendung seines 60. Lebensjahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne Anhebung der Altersgrenze bei vorzeitiger Inanspruchnahme erfüllt.

2

Der 1951 geborene Kläger stellte am 19.12.2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Zu diesem [X.]punkt war er bei der Firma [X.] beschäftigt. Mit Schreiben vom selben Tag hatte er seinen Arbeitgeber gebeten, mit ihm eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit ab 1.1.2008 zu vereinbaren; er begründete dies mit der geplanten gesetzlichen Anhebung der Altersgrenze bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit. Mit Schreiben vom 12.1.2004 antwortete der Arbeitgeber, dass zu diesem [X.]punkt die Voraussetzungen für eine Beanspruchung der Altersteilzeit noch nicht vorlägen und eine Zusage zu einem späteren [X.]punkt nicht erteilt werden könne. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.10.2004. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 25.3.2004 und [X.] weitere Rentenauskünfte erteilt hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.1.2006 den "vorzeitigen Bezug von Altersrente ab dem 60. Lebensjahr wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit" und mit weiterem Schreiben vom 13.3.2006 eine Rentenauskunft, die die Beklagte am 3.7.2006 erteilte.

3

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2007 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Jahre 2011 gemäß § 237 [X.] 5 [X.] bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht angehoben werde. Das Feststellungsinteresse sei durch die langfristig zu planenden Dispositionen der Altersvorsorge gegeben. Der Rechtsanspruch begründe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 237 [X.] 5 [X.] unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es sei nicht ihm anzulasten, dass der [X.] mit dem Arbeitgeber nicht zustande gekommen sei. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 14.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007), weil der Kläger keine der in § 237 [X.] 5 [X.] genannten vertrauensbegründenden Voraussetzungen erfülle. Insbesondere habe er am 1.1.2004 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.

4

Das [X.] hat die Klage mangels Feststellungsinteresses gemäß § 55 [X.] 1 [X.] [X.] als unzulässig abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Das Berufungsgericht hat dem Kläger zwar ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seines Begehrens zugebilligt und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage für zulässig erachtet. Der Kläger habe jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente gemäß § 237 [X.] 5 [X.] nicht erfüllt, sodass er keinen Anspruch habe, bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente zu beanspruchen. Eine erweiternde Auslegung von § 237 [X.] 5 [X.] komme mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht. § 237 [X.] 5 Satz 1 [X.] [X.] knüpfe mit dem Erfordernis einer vor dem 1.1.2004 vereinbarten Altersteilzeitarbeit (gemäß §§ 2 und 3 [X.] 1 [X.] Altersteilzeitgesetz) an einen Stichtag an, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die vom Kläger vertretene Auslegung führe zu einer Überdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei.

5

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend. Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte den Antrag des [X.] vom [X.] auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 [X.] abgelehnt (Bescheid vom 28.4.2011). Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3.5.2011 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.

6

II. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

7

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung vom 15.2.2011 den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ([X.] nach § 160 [X.] 2 [X.] [X.]) genügt (vgl § 160a [X.] 2 Satz 3 [X.]). Selbst dann vermag dieser geltend gemachte [X.] nicht zur Zulassung der Revision zu führen.

8

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] 4-2600 § 77 [X.] Rd[X.] mwN). Die Klärungsfähigkeit fehlt, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich sein wird (stRspr, vgl BSG [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 2 ff mwN). Das Revisionsgericht muss im Revisionsverfahren in der Lage sein, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]25; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.]8, jeweils mwN). Denn dann lässt die angestrebte Entscheidung erwarten, dass sie geeignet ist, bezüglich der aufgeworfenen Rechtsfrage die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (vgl BSG [X.] 1500 § 160a [X.] S 10 und [X.]). Ist dem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen eine Sachentscheidung von vornherein verwehrt, fehlt es an der erforderlichen Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage mit dem Ergebnis, dass trotz etwaiger Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache ihr eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (BSG [X.] 1500 § 160 [X.]9 S 36).

9

Nach diesen Maßstäben fehlt es der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage an der erforderlichen Klärungsfähigkeit. Er bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage:

        

"Haben Anspruch auf eine Altersrente nach der Vorschrift von § 237 [X.]. 5 [X.] - Nichtanheben der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme - auch diejenigen Versicherten, die in der [X.] bis zum 31.12.2003 versucht haben, Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 [X.]. 1 Nr. des Altersteilzeitgesetzes zu vereinbaren, deren Arbeitgeber es jedoch ablehnten, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen?"

Es kann offenbleiben, ob die Klage im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am [X.] zulässig gewesen ist. Denn sie ist spätestens während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig geworden.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist als Sachurteilsvoraussetzung auch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ([X.], 178, 180; [X.], 244, 245 f = [X.] 3-1500 § 88 [X.] S 2). Es ist hier spätestens dadurch entfallen, dass der Antrag des [X.] vom [X.] auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]) durch die Beklagte während dieses Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abgelehnt worden ist (Bescheid vom 28.4.2011).

Der Kläger hat eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, letztere iS von § 55 [X.] 1 [X.] [X.] zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben. Nach dem sinngemäßen Klagebegehren könnte es sich aber um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handeln, gerichtet auf Erteilung eines Bescheids über die Zusicherung (§ 34 [X.] 1 Satz 1 SGB X), dass die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 60. Lebensjahr gewährt werde (zur Problematik vgl BSG [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.]2 ff). Die zutreffende Klageart kann dahingestellt bleiben, weil die Klage in jedem Fall unzulässig geworden ist.

Sollte es sich um eine auf Zusicherung gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handeln, wäre für die Zusicherung bereits dann kein Raum mehr, sobald der das Rechtsverhältnis regelnde Verwaltungsakt - hier der die beantragte Rente ablehnende Bescheid vom 28.4.2011 - ergangen ist. Dadurch hätte sich der hier angefochtene Bescheid (vom 14.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007) erledigt (§ 39 [X.] 2 SGB X; vgl Senatsurteil vom [X.] [X.] 43/05 R - Juris Rd[X.]3). Die auf Zusicherung gerichtete Klage wäre mit dem Wirksamwerden des hierzu ergangenen (ablehnenden) [X.]s unzulässig geworden (vgl BSG [X.] 3-6485 Art 12 [X.] f; BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 28/98 R - Juris Rd[X.]3; jeweils mwN). Das eigentliche Klageziel, eine vorzeitige Altersrente ohne Anhebung der Altersgrenze zu beziehen, könnte dann nur noch über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden. Ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 [X.] 1 Satz 3 [X.]) hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Sollte es sich - dem ausdrücklichen Antrag entsprechend - um eine Feststellungsklage handeln, steht der aus dem Erfordernis eines Feststellungsinteresses (§ 55 [X.] 1 [X.]) folgende Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw den Sonderformen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 [X.] ein Nachrangverhältnis zwischen den [X.] nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen [X.] über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (stRspr, vgl [X.], 150, 152 f = [X.] 1500 § 55 [X.]; [X.] 73, 83, 84 = [X.] 3-4100 § 58 [X.] S 11; BSG [X.] 3-4427 § 5 [X.] S 6; BSG [X.] 4-2700 § 136 [X.] RdNr 21).

Denn grundsätzlich soll vermieden werden, dass die Gerichte noch einmal in Anspruch genommen werden müssen, weil das [X.] den Rechtsstreit nicht abschließend zu erledigen vermag (vgl [X.] 3, 142, 153; [X.] 43, 148, 150 f = [X.] 2200 § 1385 [X.] [X.] f; BSG [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 55 Rd[X.]9 ff). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn darüber hinaus ein weitergehendes Feststellungsinteresse gegeben ist (BSG [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.]3; [X.] 56, 255, 256 = [X.] 1500 § 55 Nr 23 S 15).

Das ist jedoch nicht der Fall. Denn außer den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen, nicht näher substantiierten, langfristig zu planenden Dispositionen der Altersvorsorge hat der Kläger im Schriftsatz vom 22.11.2011 auf entsprechende Anfrage des Senats kein berechtigtes besonderes Feststellungsinteresse vorgetragen. Die lange Dauer des Rechtsstreits - wenn der Kläger auf die vorrangige Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den ablehnenden [X.] verwiesen werde und er wieder "bei Null" beginnen müsse - und die nicht näher begründete Sorge, eine abschließende Entscheidung des [X.] nicht mehr zu erleben, stellen kein weitergehendes Feststellungsinteresse im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung dar. Wenn das Verfahren, die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde im [X.]punkt ihrer Einlegung einmal unterstellt, nicht mit der aus diesem Grunde zuzulassenden Revision seinen [X.]chluss finden kann, so liegt dies allein daran, dass keine substanziellen Gründe für ein berechtigtes Interesse an der frühen, viele Jahre vor dem Renteneintritt beantragten Klärung seines Rentenanspruchs vorlagen. Der Kläger kann eine sachliche Prüfung seines jetzt zeitgerecht vor Vollendung des 60. Lebensjahres (am [X.]) gestellten [X.] nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den ablehnenden [X.] mittels einer Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen (vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.]).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Subsidiaritätsgrundsatz bei [X.] gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt gilt, weil - wovon auch der Kläger ausgeht - diese die Leistungsberechtigten mit Rücksicht auf ihre in der Verfassung verankerte Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 [X.] 3 GG) auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl BSG [X.] 4-2700 § 136 [X.] RdNr 23 mwN). Diese Ausnahme ist aber auf Fallgestaltungen beschränkt, bei denen erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG [X.] 3-3300 § 38 [X.] mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger sein Anliegen in einem einzigen Prozess klären kann. Denn für seinen Rentenanspruch ist nicht nur über die Voraussetzungen von § 237 [X.] 5 [X.] (insbesondere [X.] 5 [X.]) zu entscheiden, um die es dem Kläger in diesem Rechtsstreit maßgeblich geht und von deren Vorliegen er im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ausgeht. Vielmehr sind im [X.] sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen [X.]en auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 [X.] 1 und 2 [X.]) zu berücksichtigen (vgl auch Senatsurteil vom [X.] - B 13 R 118/08 R - Rd[X.]6 zum Verhältnis Vormerkungs- und [X.]).

2. Soweit sich der Kläger auf Verfahrensfehler beruft, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte [X.] (§ 160 [X.] 2 [X.] [X.]) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a [X.] 2 Satz 3 [X.]).

Wird die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG [X.] 4-1500 § 160a [X.], [X.] und Nr 21 Rd[X.] - jeweils mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 [X.] 1 Satz 1 [X.] gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 [X.] nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.]).

Der Kläger rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 [X.] 1 GG, § 62 [X.]). Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl [X.]E 25, 137, 140; 34, 344, 347) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl Senatsurteil vom 23.5.1996 - [X.] 3-1500 § 62 [X.]2 S 19; Senatsbeschlüsse vom 4.8.2004 - B 13 [X.] 167/03 B - Juris RdNr 8; vom [X.] - B 13 R 217/08 B - Juris Rd[X.]).

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird darauf gestützt, dass das [X.] "den eigentlichen Vortrag des [X.] ignoriert und verkehrt" habe. Sowohl der Vortrag in der Klagebegründung als auch in der Stellungnahme vom [X.] sei nicht beachtet worden, wonach es sich bei § 237 [X.] 5 [X.] gerade nicht um eine Regelung des Vertrauensschutzes bereits erreichter Rechtspositionen handele. Der "springende Punkt" seiner Argumentation sei mit keinem Wort in den Entscheidungsgründen erwähnt worden; hiernach bestrafe die [X.], während sozialwidriges Verhalten - Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge von Arbeitslosigkeit - die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs ohne Weiteres herbeiführen könne, "was zur Frage der Systemwidrigkeit" führe. Die angefochtene Entscheidung sei auch nicht hinreichend begründet. Dies stelle zugleich einen Verfahrensfehler gemäß § 128 [X.] 1 Satz 2 [X.] dar. Das Berufungsgericht habe das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] (L 12 R 1770/07 - Juris) weitgehend "abkopiert", ohne dies durch Angabe der Quelle kenntlich gemacht zu haben ([X.] bis 8 Beschwerdebegründung).

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die behaupteten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl [X.]E 65, 293, 295 f mwN = [X.] 1100 Art 103 [X.] S 3 f; BSG vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris Rd[X.]; BSG vom [X.] KR 133/06 B - Juris Rd[X.] mwN). Andererseits muss sich ein Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl BSG vom [X.] KR 133/06 B - Juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 136 Rd[X.]a mwN). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger ein verfahrensfehlerhaftes Handeln des [X.] nicht hinreichend dargetan.

Denn wie sich aus dem Zitat der Entscheidungsgründe des [X.] ([X.] Beschwerdebegründung) ergibt, hat sich das [X.] mit dem Vortrag des [X.] zur rechtlichen Qualifikation von § 237 [X.] 5 [X.] auseinandergesetzt und die Vorschrift nach den Regeln juristischer Methodik ausgelegt. Demnach hat es dem Kläger aufgezeigt, dass vor dem 1.1.2004 für ihn gerade noch nicht verbindlich festgestanden habe, zu welchem [X.]punkt sein Beschäftigungsverhältnis enden solle und die Vorschrift nach keiner Betrachtung eine "zu korrigierende(n) Planwidrigkeit" aufweise. Vielmehr führe die vom Kläger insoweit vertretene Meinung "zu einer Überdehnung des Anwendungsbereichs der streitgegenständlichen Regelung in einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht angestrebten Weise" (Beschwerdebegründung aaO). Aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht, dass das [X.] den nach seiner Auffassung wesentlichen Vortrag des [X.] missachtet habe. Der Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs gebietet weder, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position inhaltlich folgt, noch dass es bei der Bewertung der Argumentation die Gewichtung teilt, die der Betroffene für richtig hält (vgl BSG vom [X.] KR 133/06 B - Juris Rd[X.]).

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger auch keinen Verstoß gegen § 128 [X.] 1 Satz 2 iVm § 136 [X.] 1 [X.] [X.] bezeichnet, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss demnach ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Deshalb muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl [X.] vom 1.8.1984 - [X.] 1500 § 62 [X.]6 S 14). Auch braucht das Gericht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl Senatsbeschlüsse vom [X.] - B 13 R 144/07 B - Juris Rd[X.] und vom [X.] R 547/09 B - Juris Rd[X.]0).

Es mag dahingestellt bleiben, ob sich das [X.] - wie der Kläger vorträgt - weitgehend darauf beschränkt habe, das Urteil des [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] (L 12 R 1770/07 - Juris) "abzukopieren". Denn der als maßgeblich entscheidungsrelevant herausgestellte [X.]atz ([X.] Beschwerdebegründung) der Entscheidungsgründe ist auch nach Ansicht des [X.] vom Berufungsgericht individuell formuliert worden, und zwar in dem Zusammenhang, in dem das [X.] die konkreten Umstände des Einzelfalls des [X.] bewertet habe. Wenn der Kläger diese rechtlichen Ausführungen insoweit nicht teilt, rügt er aber nicht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 128 [X.] 1 Satz 2 iVm § 136 [X.] 1 [X.] [X.], sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung. Dies genügt nicht für die Zulassung der Revision (vgl BSG [X.] 1500 § 160a [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.] 1 [X.].

Meta

B 13 R 411/10 B

12.12.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 9. Mai 2008, Az: S 2 R 972/07, Urteil

§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2011, Az. B 13 R 411/10 B (REWIS RS 2011, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 598

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