Bundessozialgericht, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 23/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 6911

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistung - Schuldnerberatung - Anspruch eines Rechtsanwalts auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB 2 - Unzulässigkeit einer Entscheidung durch Verwaltungsakt - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - qualitative Anforderungen an eine Zulassung zur Schuldnerberatung)


Leitsatz

Ein Jobcenter handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es für den Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung auch von Volljuristen eine zusätzliche Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" fordert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 und der Gerichtsbescheid des [X.] vom 29. Januar 2013 geändert.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2012 wendet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu neun Zehntel und die Beklagte zu einem Zehntel für alle Instanzen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro für alle Instanzen festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang als Leistungserbringer zur entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a [X.] II.

2

Der Kläger bietet als Rechtsanwalt mit abgeschlossenem Fachlehrgang Insolvenzrecht in [X.] [X.]ilfestellung bei Privatinsolvenzen und die Durchführung von Schuldenbereinigungsverfahren an, die [X.] ist kommunale [X.]B [X.] für die Region [X.] Den Antrag des [X.] sinngemäß mit dem Ziel, ihn an der entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a [X.] II zu beteiligen, lehnte die [X.] mit Schreiben vom 25.1.2012 ab und wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.2012 zurück. Nach ihrer der Zulassung zur Schuldnerberatung zu Grunde gelegten "Arbeitshilfe für die Vermittlung von begleitenden [X.] Diensten gem. § 16a [X.] II" (im Folgenden: Arbeitshilfe; zum 1.1.2014 ersetzt durch die "Verfahrensregelung der Region [X.] zur Leistungserbringung der Schuldnerberatung nach § 16a [X.] II", im Folgenden: Verfahrensregelung) schließe sie entsprechende Vereinbarungen nur mit Insolvenzberatungsstellen nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ([X.]), was eine gemeinnützige Organisation voraussetze. Dieses Kriterium habe sie bewusst gewählt, weil es bei der Schuldnerberatung nach § 16a [X.] II nicht nur um die Ausstellung von Bescheinigungen nach der [X.], sondern um eine auf die Belange der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im [X.] zugeschnittene [X.] Schuldnerberatung gehe. Deswegen sei in der Arbeitshilfe ein expliziter [X.]inweis auf deren psycho[X.] Komponente gegeben worden.

3

Das [X.] hat die [X.] unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, den Kläger in die Liste der anerkannten Schuldnerberatungsstellen aufzunehmen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das L[X.] hat auf die Berufung der [X.]n den Gerichtsbescheid geändert und sie verurteilt, über das Begehren des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Urteil vom 28.4.2015). Der Kläger habe Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihm vorgelegte Konzeption. Eine Privilegierung gemeinnütziger Träger sei mit dem neutralen Begriff "Dritter" in § 17 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht vereinbar. Die von der [X.]n in ihrer Verfahrensregelung für Juristen im Unterschied zB zu Absolventen eines Studiums der Sozialen Arbeit verlangte [X.] von mindestens 100 Unterrichtsstunden oder Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" sei für den Kläger als Rechtsanwalt, der über mehrjährige Erfahrung in der Schuldnerberatung verfüge, eine Überhöhung der Anforderungen.

4

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die [X.] eine Verletzung des § 17 iVm § 16a [X.]. Zwar habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung iS des § 16a [X.]. Sie habe das ihr eingeräumte Ermessen jedoch fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger sei für die Durchführung der Schuldnerberatung nicht geeignet. Insbesondere genüge er nicht den Anforderungen, die die Verfahrensregelung an Schuldnerberatungsstellen und die mit der Leistungserbringung betrauten Personen stelle. Bei dem Begriff der "Geeignetheit" iS des § 17 Abs 1 Satz 1 [X.] handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Im Rahmen ihrer [X.] dürfe sie festlegen, dass geeignet nur Schuldnerberater seien, die die Leistungen in Beratungsstellen erbringen, die gemeinnützig tätig und vom [X.] Landessozialamt als geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs 1 [X.] [X.] anerkannt seien.

5

Die [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 zu ändern und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.]annover vom 29. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung ihrer förmlichen Ablehnungsentscheidung und des darauf ergangenen Widerspruchsbescheids richtet. Dagegen ist sie begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Beteiligung des [X.] an der entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a [X.] wendet (§ 170 Abs 1 Satz 1 und [X.]). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden, dass die [X.] auch Volljuristen nur mit zusätzlicher Beratungsausbildung oder der Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" an der entgeltlichen Schuldnerberatung beteiligt.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des [X.], unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen künftig an der von der [X.] getragenen Schuldnerberatung nach § 16a [X.] als Leistungserbringer beteiligt zu werden. Zutreffend hat das [X.] das als Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 17 Abs 2 [X.]B II verstanden. Eine Vergütung für Schuldnerberatungsleistungen nach § 16a [X.] erhält ein Leistungserbringer danach nur, wenn - sofern das [X.] keine Vorgaben enthält, wie es hier liegt - mit ihm ein Vertrag ua über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen und deren Vergütung besteht. Der vom Kläger angestrebte Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung ist daher nicht bereits dann eröffnet, wenn er die maßgebenden [X.] erfüllt. Auch reicht nicht die Aufnahme in eine Liste von Schuldnerberatungsstellen, wie vom [X.] angenommen. Vielmehr müsste sich der Kläger mit der [X.] zuvor auch über die Vergütung verständigen ([X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 17 Rd[X.]5; zu den Anforderungen in der Sozialhilfe vgl insoweit ausdrücklich § 75 Abs 2 Satz 3 [X.]B XII; dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]6 und 18; zu § 93 [X.] [X.] vom 1.12.1998 - 5 C 29.97 - [X.]E 108, 56, 60). Erst dann kann er beanspruchen, von ihr als Erbringer von Schuldnerberatungsstellen benannt zu werden.

9

2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G), soweit sich die Klage gegen das Schreiben der [X.] vom 25.1.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 19.7.2012 richtet, mit dem die [X.] den geltend gemachten Beteiligungsanspruch jedenfalls der Form nach mit Bindungswirkung abgelehnt hat, und damit in objektiver Klagehäufung verbunden die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5, § 56 [X.]G), soweit die Klage auf den Abschluss einer Vereinbarung durch entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung zielt (ebenso etwa [X.] in LPK-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 17 Rd[X.] 47; Kohte in [X.], [X.]B II / [X.], § 17 [X.]B II Rd[X.]9, Stand: 6/16; zur Sozialhilfe: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]5; insoweit ebenso [X.] zum Abschluss von Versorgungsverträgen zwischen Krankenkassen und Krankenhaus, vgl etwa B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 5/08 R - B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]5 ff).

3. Auch soweit die Klage über die Anfechtung des von der [X.] erlassenen Ablehnungsbescheids und des in der Folge ergangenen Widerspruchsbescheids hinausreicht, richtet sie sich zutreffend gegen die [X.] als kommunale [X.]B II-Leistungsträgerin für die Region H Zwar liegt die [X.] auch für kommunale Eingliederungsleistungen gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 [X.]B II im Außenverhältnis zu Leistungsberechtigten und Leistungserbringern grundsätzlich bei der gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 [X.]B II von der [X.] und dem kommunalen Träger zu bildenden gemeinsamen Einrichtung nach § 44b [X.]B II. Jedoch hat die Trägerversammlung des [X.] durch Beschluss vom 14.1.2011 gestützt auf die Übertragungskompetenz nach § 44b Abs 4 [X.]B II gemäß § 44c Abs 2 Satz 2 [X.] 4 [X.]B II zulässig entschieden, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit den kommunalen Eingliederungsleistungen für das Jobcenter von der [X.] wahrgenommen werden. Zuständig für den Abschluss der streitbefangenen Vereinbarung im Verhältnis zum Kläger ist danach allein die [X.].

4. Rechtsgrundlage der angestrebten Beteiligung des [X.] an der von der [X.] getragenen Schuldnerberatung ist § 17 Abs 2 [X.]B II iVm § 17 Abs 1 Satz 1 sowie § 16a [X.]. Werden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht durch eigene Einrichtungen und Dienste des Trägers, sondern durch Dritte erbracht und sind im [X.] keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger danach zur Vergütung der Leistungen nur verpflichtet, wenn ua mit dem [X.] eine Vereinbarung insbesondere über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, deren Vergütung und die Prüfung ihrer Wirtschaftlichkeit und Qualität besteht (§ 17 Abs 2 Satz 1 [X.]B II). Das gilt auch für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] von den kreisfreien Städten und Kreisen zu erbringenden Eingliederungsleistungen nach § 16a [X.]B II und damit für den streitbefangenen Zugang zur Schuldnerberatung. Danach können die kommunalen Träger zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit als für die Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderliche Leistung ua eine Schuldnerberatung erbringen (§ 16a [X.]). Hiernach durfte die [X.] die Beteiligung des [X.] an der entgeltlichen Schuldnerberatung zwar der Sache nach (dazu unter 6. bis 9.), jedoch nicht durch Verwaltungsakt ablehnen (dazu nunmehr 5.).

5. Zu Unrecht hat die [X.] über die Beteiligung des [X.] an der Schuldnerberatung durch Verwaltungsakt entschieden. Nach dem [X.] des § 17 Abs 2 [X.]B II stehen sich Kläger und [X.] in Bezug auf die rechtliche Ausgestaltung der streitbefangenen Beteiligung an der Schuldnerberatung nicht in einem der hoheitlichen Regelung zugänglichen Über-Unterordnungs-Verhältnis, sondern im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber. Zwar steht es nach der aufgezeigten Rechtslage im pflichtgemäßen Ermessen der [X.], wie sie die nach § 16a [X.]B II von ihr bereit zu haltenden Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit organisiert und ob sowie ggfs unter welchen Voraussetzungen sie daran Dritte beteiligt (dazu sogleich unter 6.). Mit der auf eine vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer angelegten Regelung des § 17 Abs 2 [X.]B II ist es allerdings unvereinbar, Vorabentscheidungen zur Beteiligung an der Leistungserbringung durch Verwaltungsakt zu treffen. Das gilt auch für die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung, die nach ausdrücklicher Vorgabe von § 17 Abs 2 Satz 1 [X.] und 3 [X.]B II ebenfalls im Vertragswege verbindlich zu machen und einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt mithin ebenfalls entzogen sind (ebenso etwa [X.] in LPK-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 17 Rd[X.] 47; Kohte in [X.], [X.]B II / [X.], § 17 [X.]B II Rd[X.]9, Stand: 6/16). In diesem Rechtsrahmen mit dem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis der Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen einerseits und deren Vergütung andererseits ist die Beteiligung an der Leistungserbringung nicht aufzuspalten in eine durch Verwaltungsakt zu treffende Statusentscheidung dem Grunde nach und deren Ausgestaltung im Weiteren, wie es nach [X.] des B[X.] beim Versorgungsvertrag mit Krankenhäusern nach § 108 [X.], § 109 [X.]B V liegt (vgl etwa B[X.] Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 - B[X.]E 81, 189, 190 = [X.]-2500 § 111 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 5/08 R - B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.]; skeptisch hierzu indes Wahl in jurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 109 [X.]B V Rd[X.] 95 ff; wie hier zur [X.] des § 75 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII [X.]/[X.] in jurisPK-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 75 Rd[X.] 90; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]6).

6. Ungeachtet dessen berührt das [X.] nach § 17 Abs 2 [X.]B II nicht die Befugnis der Leistungsträger, die Anforderungen an die Erbringung der von ihnen zu gewährenden Eingliederungsleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, wie sie es für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Versorgung der Leistungsberechtigten für erforderlich halten dürfen.

a) Ob und ggfs unter welchen Voraussetzungen Dritte an der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu beteiligen sind, liegt nach § 17 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in mehrfacher Hinsicht im Ermessen der Leistungsträger. Hiernach sollen die zuständigen Träger eigene Einrichtungen und Dienste zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Schon im Ausgangspunkt ist die Beteiligung Dritter an der Leistungserbringung danach abhängig davon, wie die Träger die Anforderungen an die Leistungserbringung und die Möglichkeiten der Aufgabenwahrnehmung durch externe Leistungserbringer beurteilen und ob sie gestützt darauf der Leistungserbringung durch eigene Einrichtungen und Dienste den Vorzug geben vor der Beteiligung Dritter. Dieser Entscheidungsvorrang der Leistungsträger ist ungeachtet ihres durch § 17 Abs 1 Satz 1 [X.]B II angeordneten institutionellen Nachrangs bei der Leistungserbringung selbst (zutreffend Bieback, NZS 2007, 505, 508 zu § 75 Abs 2 [X.]B XII) Ausfluss der Gewährleistungsverantwortung für die von ihnen zu erbringenden Leistungen, wie sie ihnen durch § 17 Abs 1 [X.]B I zugewiesen ist. Allgemein sind die Leistungsträger danach verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält ([X.]). Dazu haben sie insbesondere darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen [X.] Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen ([X.]). Bezogen auf die Eingliederungsleistungen nach § 16a [X.]B II tragen danach die insoweit zuständigen kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.]) die Verantwortung dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Versorgungsinfrastruktur vorgehalten wird, die eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, ausreichende und zeitgerechte Erbringung der von § 16a [X.]B II umfassten Leistungen erwarten lässt.

b) Dieser Verantwortung haben die Leistungsträger auf [X.] nachzukommen im Rahmen der Entscheidung, ob die Leistungen nach dem Maßstab des § 17 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ausgehend von den an sie gestellten Anforderungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit bereits vorhandenen oder auszubauenden eigenen Einrichtungen oder Diensten oder durch Dritte erbracht werden sollen (zu den Maßstäben hierfür vgl grundlegend [X.] Urteil vom 18.7.1967 - 2 [X.] ua - [X.]E 22, 180, 200 f und 205 f zu § 5 Abs 3 [X.] und § 93 Abs 1 Satz 1 [X.]; zu § 17 [X.]B II vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 17 Rd[X.]4 Stand: 7/16; [X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 17 Rd[X.]; [X.] in LPK-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 17 Rd[X.]; zu § 75 [X.]B XII [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 75 Rd[X.]2 f, Stand: 11/15; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]2 f). Sehen sie von der Leistungserbringung durch eigene Einrichtungen oder Dienste ab, haben sie auf [X.] durch Verträge nach § 17 Abs 2 [X.]B II mit externen Leistungserbringern auf eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Leistungserbringung hinzuwirken und so sicherzustellen, dass die Leistungsberechtigten die ihnen zustehenden Eingliederungsleistungen iS von § 17 Abs 1 [X.] [X.]B I in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten.

c) Welche Anforderungen an die Leistungserbringung die Leistungsträger hierbei zu Grunde legen, obliegt dem gerichtlich nur nach dem - hier entsprechend anzuwendenden - Maßstab von § 39 Abs 1 [X.]B I sowie von § 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G zu überprüfenden pflichtgemäßen Ermessen der Leistungsträger und unterliegt nicht - auch nicht teilweise - der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung wie bei unbestimmten Rechtsbegriffen. Insoweit ist den Trägern Ermessen in mehrerer Hinsicht eingeräumt. Auf [X.] gewährt zunächst § 17 Abs 1 [X.] [X.]B I Ermessen allgemein dazu, wie die Träger ihrer Gewährleistungsverpflichtung für eine ordnungsgemäße Versorgung der Leistungsberechtigten nachkommen (vgl [X.], [X.] 2005, 225, 232). Ausdrücklich ist im [X.]B II weiter die Entscheidung über die Leistungserbringung entweder durch eigene Einrichtungen bzw Dienste oder durch Dritte nach § 17 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in das Ermessen der Träger gestellt ("sollen die zuständigen Träger"). Und soweit schließlich eine Vergütungspflicht nach § 17 Abs 2 Satz 1 [X.]B II bei der Beteiligung Dritter an der Leistungserbringung nur besteht, wenn mit ihnen Vereinbarungen insbesondere über ua Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen getroffen worden sind, liegt auch dem eine Ermessenseinräumung zu Grunde ([X.] in LPK-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 17 Rd[X.] 44; [X.]/[X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 17 Rd[X.]9; Kohte in [X.], [X.]B II / [X.], § 17 [X.]B II Rd[X.]9, Stand: 10/16; ebenso zum Vorläufer der Regelung in § 93 [X.]: [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 41.91 - [X.]E 94, 202, 204 f; zur Folgeregelung des § 75 Abs 2 [X.]B XII ebenso Neumann in [X.]/[X.], § 75 [X.]B XII Rd[X.]2, Stand: 11/15; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]2; ähnlich [X.]/[X.] in jurisPK-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 75 [X.]B XII Rd[X.] 91: [X.] im Rahmen der Vertragsfreiheit).

d) Die hierdurch begründeten Ermessensspielräume (zu den gerichtlichen Kontrollmaßstäben vgl zusammenfassend die Senatsentscheidung B[X.] Urteil vom [X.] AS 19/14 R -, B[X.]E 119, 17 = [X.]-4200 § 31a [X.] Rd[X.]5 ff) bestehen auch im Hinblick auf solche Anforderungen an die Leistungserbringung, aus denen [X.] für den Zugang zur Versorgung mit Eingliederungsleistungen abzuleiten sein können. Soweit den Trägern bei der Ausgestaltung der Versorgung mit Eingliederungsleistungen Ermessen eingeräumt ist, dient das der Anpassung des [X.] an den von den Trägern zu deckenden Versorgungsbedarf mit Eingliederungsleistungen. Diese Leistungen sind ihrerseits im Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Trägern gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 [X.]B II regelmäßig als Ermessensleistungen unter Berücksichtigung ua des Grundsatzes der Sparsamkeit (§ 3 Abs 1 Satz 4 [X.]B II) ausgestaltet. Welche Anforderungen an die Leistungserbringung im Einzelnen gestellt sind, ergibt sich demzufolge zuvörderst aus den von den Trägern im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten zu treffenden Entscheidungen und der darauf beruhenden Ausgestaltung der Leistungen. Erst anschließend ist über den Zuschnitt des Leistungsangebots zu entscheiden, mit dem die Leistungsansprüche erfüllt werden sollen. Abgeleitet davon dürfen die Träger in dem aufgezeigten Ermessensrahmen die Beteiligung externer Leistungserbringer demgemäß von solchen Anforderungen an die Leistungserbringung abhängig machen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen als erforderlich ansehen dürfen, um die Ansprüche der Leistungsberechtigten regelhaft so erfüllen zu können, wie sie dies im Verhältnis zu diesen als erforderlich und geeignet halten, um den Eingliederungszielen der §§ 16 ff iVm § 3 Abs 1 [X.]B II gerecht werden zu können.

7. In Wahrnehmung dieser Befugnisse hat die [X.] zunächst mit der ursprünglichen Arbeitshilfe und sodann für den Zeitraum ab 2014 durch die Verfahrensregelung der Sache nach zulässig ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften erlassen, durch die sie einerseits ihr eigenes Verhalten steuert (keine Errichtung von [X.] zur Schuldnerberatung) und andererseits die Voraussetzungen für den Zugang zur Erbringung solcher Leistungen näher ausgeformt hat bzw ausformt. Soweit dies für externe Leistungserbringer günstig ist und die Verwaltungspraxis der [X.] dem folgt, bewirkt das einerseits über Art 3 Abs 1 GG eine Selbstbindung dahin, dass Externe Anspruch auf Zugang zur Schuldnerberatung nach den in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift aufgestellten Vorgaben haben ([X.], vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 59 [X.] Rd[X.]9 mwN). Andererseits vermögen die Festlegungen den Zugang zu der Versorgung auch zu sperren, soweit die aufgestellten Hürden sich als ermessensfehlerfrei darstellen und keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung gebieten (vgl etwa B[X.] Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 4/99 R - B[X.]E 84, 108, 113 = [X.]-3900 § 22 [X.]; [X.] Urteil vom 7.11.2013 - X R 23/11 - [X.]/NV 2014, 660, juris Rd[X.]7, jeweils mwN).

8. Ungeachtet der weiteren Frage, ob der Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung auf gemeinnützige Organisationen beschränkt werden darf, sind die hiernach getroffenen Vorgaben jedenfalls insoweit ermessensfehlerfrei, als sie die Beteiligung von Juristen zusätzlich zu ihrer juristischen Qualifikation davon abhängig machen, dass sie 1. langjährige Erfahrungen in der Beratung von Schuldnern haben und 2. eine zusätzliche Qualifikation auf diesem Gebiet aufweisen oder einen entsprechenden Lehrgang besucht haben.

a) Entscheidend ist insoweit in zeitlicher Hinsicht für das Streitverfahren hier die seit 2014 geltende Verfahrensregelung und - trotz des bereits vor deren Erlass gestellten Antrags des [X.] - nicht mehr die zu diesem Zeitpunkt noch geltende Arbeitshilfe zu § 16a [X.]. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der auf die Zukunft gerichteten Leistungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, es sei denn, das materielle Recht gibt einen anderen Zeitpunkt vor ([X.] zur Verpflichtungsklage, vgl nur B[X.] Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - [X.]-3250 § 69 [X.]2, Rd[X.]4 mwN). So verhält es sich hier indes nicht. Der Zulassung zu der angestrebten Versorgung kommt Rückwirkung nicht zu (so ungeachtet des anderen Regelungsmodells auch hier in der Sache vergleichbar die [X.] zum Krankenversicherungsrecht, vgl etwa B[X.] Urteil vom 24.1.2008 - B 3 KR 6/07 R -, juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 5/08 R - B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 44 jeweils mwN). Maßgeblich ist deshalb die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der begehrten Zulassung besteht, hier also der durch die Selbstbindung der [X.] geprägten Lage durch die seit 2014 geltende Verfahrensregelung. Ihr gegenüber würde die bis dahin geltende Arbeitshilfe im Übrigen selbst dann keinen Vertrauensschutz begründen, wenn sie dem Kläger günstiger wäre, weil einmal erlassene ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften aus sachlichen Gründen der jederzeitigen Änderung unterliegen (vgl zu subventionsgewährenden Verwaltungsvorschriften nur [X.] Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10.05 - [X.]E 126, 33 Rd[X.] 57 ff mwN).

b) In der Sache ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der [X.]B II-Schuldnerberatung nach Einschätzung der [X.] weiter reichen als die der anwaltlichen Schuldnerberatung. Während diese auf die Schuldenregulierung (zu deren Charakter als grundsätzlich erlaubnispflichtiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art 1 § 1 Abs 1 [X.] vgl [X.] vom 24.6.1987 - [X.] -, NJW 1987, 3003) oder die Begleitung in Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff [X.] gerichtet ist (vgl § 305 Abs 1 [X.] [X.]), dient jene als Eingliederungsleistung nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels des [X.]B II der Überwindung von Vermittlungshemmnissen als Folge von Ver- oder Überschuldung (zum Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Überschuldung vgl nur Kohte in [X.], [X.]B II / [X.], § 16a [X.]B II Rd[X.]2, Stand: 5/16). Anspruchsvoraussetzung ist deshalb, dass die Verschuldenssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshemmnis darstellt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 14/09 R - B[X.]E 106, 268 = [X.]-4200 § 16 [X.] 5, Rd[X.]4; ebenso Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 16a Rd[X.]5, Stand: 10/15; zur Abgrenzung zur Schuldnerberatung nach dem [X.]B XII gemäß § 11 Abs 5 Satz 2 [X.]B XII: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 11 Rd[X.] 58a, Stand: 3/16).

Entsprechend kann sich die Leistung zwar in einem weiteren Verfahrensschritt auch auf die Regulierung und Organisation von Schulden zu erstrecken haben (vgl [X.], [X.] 2010, 140). Im Vordergrund stehen aber mindestens zunächst Fragen der Selbstorganisation und des Umgangs mit der Verschuldenssituation, weshalb zutreffend auf das Moment der Freiwilligkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 16a [X.] hingewiesen wird (Kohte in [X.], [X.]B II / [X.], § 16a [X.]B II Rd[X.]3, Stand: 5/16). Mindestens in den ersten Stufen muss die Leistung sich daher auf die Bewältigung von [X.] (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 16a Rd[X.]4, Stand: 10/15; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 16a Rd[X.]6; ebenso [X.], [X.] 2010, 140), die Stabilisierung der Betroffenen (vgl [X.], [X.] 2006, 380), die Klärung von Ursachen von Ver- und Überschuldung (vgl [X.], [X.] 2010, 140) und auch die psychosoziale Betreuung ausrichten, selbst wenn sie sich nicht deckt mit der Leistung nach § 16a [X.] [X.]B II.

c) Keinen Ermessensfehler lässt es deshalb erkennen, wenn auf dieser Grundlage wesentliche Teile der von der [X.] zu finanzierenden Schuldnerberatung nach der zum Gegenstand der Verfahrensregelung erhobenen Leistungsbeschreibung keinen primär juristischen Bezug aufweisen. Danach soll die Leistung im Rahmen eines zweistufigen Aufbaus im ersten Abschnitt erst zum Schluss Beratungen zur konkreten Schuldenregulierung umfassen und zuvor Beratungen vorwiegend zur Stärkung von Motivation und Eigeninitiative, zur Selbsteinschätzung, zur Budgetberatung und zur psycho[X.] Beratung mit dem Ziel der Vermeidung zukünftiger Überschuldung. Auch in der anschließenden Stufe bildet die Regulierung und Entschuldung nur eine von drei Beratungsaufgaben, begleitet wiederum von psychosozialer Beratung zu Ursachen der eingetretenen Überschuldung und Möglichkeiten ihrer künftigen Vermeidung.

d) Von dieser ermessensfehlerfreien Aufgabenbestimmung ausgehend stellt es weiter keinen Ermessensfehler dar, wenn die [X.] in ihrer Verfahrensregelung die Erbringung von Schuldnerberatungsleistungen durch Juristen neben der juristischen Ausbildung zusätzlich von mehrjährigen Erfahrungen in der Schuldnerberatung und zudem entweder einer Beratungsausbildung im Umfang von mindestens 100 Stunden oder einer Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" abhängig macht. Dass die juristische Ausbildung allein regelhaft nicht die notwendigen Kenntnisse für eine von der [X.] - zulässig - wesentlich auf psychosoziale Inhalte ausgerichtete Schuldnerberatung vermittelt, liegt auf der Hand. Soweit darin eine Verschärfung gegenüber der früheren Ermessensausübung in der Arbeitshilfe liegen sollte, ist darin - anders als das [X.] angenommen hat - ebenfalls kein Ermessensfehler zu erkennen und eine sachwidrige Änderung der früheren Erlasslage (vgl zu diesem Maßstab [X.] Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10.05 - [X.]E 126, 33 Rd[X.]3 zur Änderung subventionsgewährender Verwaltungsvorschriften) erst recht nicht.

9. Diese weiteren Anforderungen an den Zugang zur Schuldnerberatung erfüllt der Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] ebenso wie nach seinem eigenen Vortrag nicht, weshalb offen bleiben kann, ob die [X.] den Zugang zur Schuldnerberatung auf Organisationen mit gemeinnützigen Zielen beschränken darf. Vorgelegt ist nur ein Zertifikat zum Erwerb des Titels "Fachanwalt für Insolvenzrecht", das im Übrigen ausweist, dass die Verbraucherinsolvenz nur einen geringen Teil dieser Spezialisierung ausmacht.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO; weder der Kläger noch die [X.] gehören zu den in § 183 [X.]G genannten Personen; die Kostenaufteilung berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1, 2, § 47 Gerichtskostengesetz und mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert des klägerischen Begehrens war der [X.] von 5000 Euro einheitlich für alle Instanzen zu Grunde zu legen.

Meta

B 14 AS 23/15 R

10.08.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 29. Januar 2013, Az: S 74 AS 3182/12, Gerichtsbescheid

§ 16a Nr 2 SGB 2, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 3 Abs 1 S 1 SGB 2, § 17 Abs 1 S 1 SGB 2, § 17 Abs 2 S 1 SGB 2, § 17 Abs 1 SGB 1, § 39 Abs 1 SGB 1, § 305 Abs 1 Nr 1 InsO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 23/15 R (REWIS RS 2016, 6911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6911

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