Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2010, Az. B 8 SO 14/09 R

8. Senat | REWIS RS 2010, 4885

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12


Leitsatz

Einem Erwerbsfähigen sind vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Schuldnerberatung nach dem SGB 2 zu erbringen. Eine vorbeugende Schuldnerberatung nach dem SGB 12 kann ihm nur im Zusammenhang mit Leistungen, die auch Erwerbsfähigen nach diesem Gesetz zustehen, erbracht werden; dies trifft für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schuldnerberatung durch den Beigeladenen zu 1 im Jahr 2005.

2

Die 1967 geborene erwerbsfähige und erwerbstätige Klägerin hatte im Jahr 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von 1467 Euro. Am [X.] beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine von dem Beigeladenen zu 1 durchzuführende, danach auch durchgeführte Schuldnerberatung.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe als Erwerbsfähige keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle nach § 11 Abs 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <[X.]B XII> (Bescheid vom 11.5.2005; Widerspruchsbescheid - nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter - vom [X.]). Während das Sozialgericht ([X.]) [X.] den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat (Urteil des [X.] vom [X.]), hat das [X.] (L[X.]) [X.] ([X.]) das Urteil des [X.] geändert und die Beigeladene zu 2 verurteilt, "über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden" (Urteil des L[X.] vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch (nur gegen die Beigeladene zu 2) auf eine präventive Schuldnerberatung nach § 16 Abs 2 Satz 2 [X.] Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]B II). Diese Regelung beschränke den Anspruch nicht auf Fälle, in denen Erwerbstätige oder deren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Leistungen nach dem [X.]B II bezögen. Auf der Grundlage von § 1 Abs 1 Satz 2 [X.]B II iVm § 3 Abs 1 [X.]B II seien erwerbstätigen Personen auch präventiv Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn sie die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützten oder zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich seien. Dem Antragserfordernis genüge dabei der bei dem Beklagten gestellte Antrag. Aus § 11 Abs 5 [X.]B XII resultiere hingegen kein Anspruch (gegen den Beklagten) auf eine Schuldnerberatung, weil diese Bestandteil der einzelnen Hilfearten des [X.]B XII sei, die Klägerin als Erwerbsfähige aber von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des [X.]B XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) ausgeschlossen sei und Ansprüche nach anderen Kapiteln des [X.]B XII für sie nicht in Betracht kämen.

4

Hiergegen wendet sich die Beigeladene zu 2 mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 16 [X.]B II aF. Leistungen nach dem [X.]B II, also auch die Schuldnerberatung, erhielten nach § 7 [X.]B II nur Personen, die [X.] hilfebedürftig seien. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem Personenkreis. [X.] sei auch die Auffassung des L[X.], dass es nicht erforderlich gewesen sei, bei ihr (der Beigeladenen zu 2) einen Antrag zu stellen. Schließlich bestünden bereits Bedenken, ob sie nach § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) überhaupt verurteilt werden könne.

5

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des L[X.] aufzuheben, soweit sie verurteilt worden ist.

6

Die Klägerin beantragt,

 die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

 im Wege der [X.] das Urteil des L[X.] aufzuheben, soweit die Klage gegen

 den Beklagten abgewiesen worden ist.

7

Die Klägerin hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend; zumindest müsse es jedoch bei der Verurteilung des Beklagten verbleiben, wenn man die Beigeladene zu 2 nicht für verpflichtet halte.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision sowie bei einer Entscheidung über die [X.] diese zurückzuweisen.

9

Der Beklagte hält die Entscheidung des L[X.] insgesamt für zutreffend.

Der Beigeladene zu 1 hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen zu 2 ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] die Beigeladene zu 2 verurteilt, den Antrag der [X.]lägerin neu zu bescheiden. Die [X.]lägerin hat - entgegen der Ansicht des [X.] - auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme der [X.]osten für eine Schuldnerberatung.

Es ist bereits fraglich, ob nicht die Beiladung und/oder die Verurteilung der Beigeladenen zu 2 fehlerhaft war. Zwar kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, weil der [X.] unanfechtbar (§ 75 Abs 3 Satz 3 [X.]G) und damit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 202 [X.]G iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung ). Jedoch könnte eine Verletzung von § 75 Abs 5 [X.]G geltend gemacht werden (B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.]). Diese Vorschrift bestimmt zwar allgemein, dass ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) einer Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 [X.]G ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene - hier § 16 Abs 2 [X.]B II statt § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII - nur dann zugrunde gelegt werden, wenn (soweit) sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen, es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander bestehen (B[X.]E 49, 143, 146 = [X.] 5090 § 6 [X.]); denn die Vorschrift gibt ihrem Sinn und Zweck nach den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen in Fällen der unechten notwendigen Beiladung - nur - die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Ob eine solche Wechselwirkung (B[X.] aaO) zwischen einem Anspruch nach § 16 Abs 2 [X.]B II und § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII besteht, ist fraglich. Diese Frage kann indes offen bleiben; denn die [X.]lägerin hat gegen die Beigeladene zu 2 ohnehin keinen Anspruch auf Übernahme der [X.]osten für eine Schuldnerberatung bzw einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Nach § 16 Abs 2 [X.]B II (in der Normfassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von [X.]ommunen nach dem [X.]B II vom 30.7.2004 - BGBl I 2014) kann die [X.] über die in § 16 Abs 1 [X.]B II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Schuldnerberatung (§ 16 Abs 2 Satz 2 [X.] 2 [X.]B II). Anders als in § 16 Abs 3 Satz 1 [X.]B II ("für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können") wird die [X.] in § 16 [X.]B II nicht definiert oder umschrieben, so dass insoweit auf die allgemeine Regelung in § 7 Abs 1 und 2 [X.]B II zurückzugreifen und § 16 Abs 2 [X.]B II entsprechend zu ergänzen ist ([X.] in [X.]/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 16 Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16 Rd[X.] 53, Stand Juni 2009; [X.] in juris Praxiskommentar [X.]B II , 2. Aufl 2007, § 16 Rd[X.] 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/AsylbLG, § 16a [X.]B II Rd[X.] 2, Stand Februar 2009; [X.] in Lehr- und [X.] , 3. Aufl 2009, § 16a Rd[X.] 10, der jedoch - vgl dazu unten - § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII analog anwenden will; vgl auch [X.], [X.] 2005, 512, 513: "Suche nach der Anspruchsnorm im [X.]B II"). Gemäß § 7 [X.]B II erhalten (nur) erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem [X.]B II (§ 7 Abs 1 [X.]B II). Die [X.]lägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nach den Feststellungen des [X.] erwerbsfähig und erwerbstätig und bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1467 Euro nicht hilfebedürftig.

Entgegen der Auffassung des [X.] sieht das [X.]B II eine sogenannte "präventive Schuldnerberatung" anders als das [X.]B XII (dazu unten) nicht vor ([X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 16a [X.]B II Rd[X.] 11, Stand Februar 2010; [X.] in [X.]/Spellbrink, aaO, [X.]; [X.], aaO, [X.]). § 16 Abs 2 [X.]B II enthält zwar eine Generalklausel ergänzender, beispielhaft und nicht abschließend aufgezählter Eingliederungsleistungen; die Regelung knüpft aber ausweislich ihres Wortlauts die Leistungen grundsätzlich an die berufliche Eingliederung und die Hilfebedürftigkeit an. Die jeweils zu erbringende flankierende bzw ergänzende Leistung muss deshalb für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sein, weil die Verschuldungssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshemmnis ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 11 Rd[X.] 58a, Stand Juni 2010). Die [X.]lägerin bedarf als Erwerbstätige aber keiner Eingliederung in Arbeit und ist angesichts ihres Einkommens auch nicht hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 [X.]B II, weil sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Arbeitseinkommen selbst sichern kann.

§ 1 Abs 1 Satz 2 [X.]B II und § 3 Abs 1 [X.]B II rechtfertigen kein anderes Verständnis des § 16 Abs 2 [X.]B II (so aber die "Handlungsempfehlungen für Arbeitsgemeinschaften und optierende kommunale Träger für die Gewährung von Schuldnerberatung auf Grundlage des [X.]B II" - http://www.f-sb.de - sowie die "Empfehlungen des [X.] nach dem [X.]B II" vom [X.] - [X.]). Nach § 1 Abs 1 Satz 2 [X.]B II ist es auch Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, und nach § 1 Abs 1 Satz 4 [X.] 1 [X.]B II sind die Leistungen auch auf Vermeidung der Hilfebedürftigkeit zu richten. Nach § 3 Abs 1 [X.]B II können dementsprechend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ua erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Den Begriffen "Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit" und "Vermeidung der Hilfebedürftigkeit" kann zwar entnommen werden, dass Leistungen der Grundsicherung nach dem Willen des Gesetzgebers auch präventiven Charakter haben können. Die in § 1 [X.]B II genannten Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die in § 3 [X.]B II genannten Leistungsgrundsätze sind aber nicht selbst Anspruchsgrundlage, sondern können insoweit nur Programmsätze (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]: "programmatische [X.]ernaussagen") sein, die im Rahmen der Normauslegung und eines etwa auszuübenden Ermessens als verbindliche Handlungsrichtlinien (Spellbrink in [X.]/Spellbrink, aaO, § 1 Rd[X.] 12) Berücksichtigung finden müssen ([X.] in [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.]B II, Rd[X.]4, Stand Februar 2010; [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] § 1 Rd[X.] 9, Stand November 2007; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, § 1 Rd[X.] 41; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, aaO, § 1 Rd[X.] 2). § 16 Abs 2 [X.]B II sieht zwar eine solche Ermessensleistung vor; Ermessen ist allerdings erst dann auszuüben, wenn die Voraussetzungen für die Leistung überhaupt - hier die Hilfebedürftigkeit und die Notwendigkeit ergänzender Leistungen zur beruflichen Eingliederung - erfüllt sind, die Norm die Gewährung der Leistung also an sich gestattet (dies verkennt [X.]rahmer, [X.] 2006, 380, 382). Dies bedeutet nicht, dass § 1 Abs 1 Satz 2 [X.]B II und § 3 Abs 1 [X.]B II leerliefen. So ermöglicht etwa § 16 Abs 4 [X.]B II aF/§ 16g [X.]B II als Ausdruck einer nachhaltigen Eingliederung und zur Vermeidung künftiger Notlagen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Eingliederungsmaßnahme die Gewährung von Darlehen.

Schließlich ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Regelung des § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII, die eine präventive Schuldnerberatung vorsieht (dazu unten), auf Erwerbsfähige, die dem Regime des [X.]B II unterfallen, gegenüber der Beigeladenen zu 2 analog (so aber [X.] in LP[X.]-[X.]B II, aaO, § 16a Rd[X.] 12) anzuwenden; ebenso wenig ist § 16 Abs 2 [X.]B II zu Lasten der Beigeladenen zu 2 erweiternd für eine präventive Schuldnerberatung heranzuziehen. Der Gesetzgeber durfte für Erwerbsfähige von einer präventiven Schuldnerberatung absehen, weil von einem erwerbstätigen nicht hilfebedürftigen Erwerbsfähigen erwartet werden kann, dass er auf eigene [X.]osten präventive Maßnahmen ergreift, um seine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten, und hierzu typischerweise auch in der Lage ist. Der Erwerbstätige kann typisierend auch nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes aus [X.] seine Hilfebedürftigkeit beenden und bei entsprechenden Anstrengungen die durch Schulden entstandene Notlage überbrücken. Wenn Schulden eines Erwerbstätigen den Arbeitsplatz gefährden, wird dieser im Übrigen nicht die [X.]ündigung seines Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Eintritt seiner Arbeitslosigkeit abwarten, bevor er eine Schuldnerberatung aufsucht, sondern - wenn der [X.]B-II-Träger den Träger der Beratungsstelle nicht sogar auf Grund einer vertraglichen Abrede ([X.] in [X.]/Spellbrink, aaO, § 17 Rd[X.] 5 ff) pauschal finanziert (§ 11 Abs 5 Satz 4 [X.]B XII, § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B II), so dass ggf eine kostenfreie Beratung ohne Prüfung der Bedürftigkeit faktisch ermöglicht wird - eine kostenpflichtige Beratung mit Eigenmitteln finanzieren, um einen Erhalt des Arbeitsplatzes zu gewährleisten ([X.] in [X.], aaO, § 16a Rd[X.] 12, Stand Februar 2010). Dies entspricht dem in § 2 Abs 1 [X.]B II normierten Grundsatz des Forderns.

Anders als Erwerbsfähige nach dem [X.]B II bedürfen Leistungsberechtigte nach dem [X.]B XII bzw der Personenkreis, bei dem der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit zu erwarten ist, eines besonderen Schutzes. Denn dieser Personenkreis ist entweder alt oder erwerbsunfähig und bedarf angesichts einer hiermit oft verbundenen Hilflosigkeit schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit typisierend präventiven Beistands, weil von ihm nicht erwartet werden kann, dass er allein auf Grund eigener Anstrengungen die Notlage wird vermeiden oder überwinden können. Deshalb sieht § 15 Abs 1 [X.]B XII vor, dass Sozialhilfe auch bei (noch) fehlender Bedürftigkeit vorbeugend geleistet werden soll, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [X.]ann die Schuldnerberatung den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ganz oder teilweise verhindern oder jedenfalls zeitlich hinauszögern, ist es daher - anders als bei [X.]B-II-Leistungsberechtigten - gerechtfertigt, durch präventive Maßnahmen nachhaltigen Schutz zu bieten. Hinzu kommt, dass der Erwerbsfähige - anders als der Erwerbsunfähige - von vielerlei anderen Leistungen - auch beratender Natur - profitiert, die ihm eine optimale (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben oder die Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere die Leistungen nach §§ 16 ff [X.]B II sowie Leistungen nach dem [X.] - ([X.]B III).

Die [X.]lägerin hat (auch) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme der [X.]osten der Schuldnerberatung nach § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII. Insoweit muss ihrer [X.] der Erfolg versagt bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] im Hinblick auf die über § 202 [X.]G (nur) entsprechend anwendbare Regelung des § 554 ZPO ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 160 Rd[X.]a mwN) mangels Einhaltung der [X.] (§ 554 Abs 2 Satz 2 ZPO) oder mangels Begründung (§ 554 Abs 3 ZPO) unzulässig ist oder § 554 ZPO angesichts des Ausnahmecharakters von § 75 Abs 5 [X.]G und des dadurch bedingten [X.] nur eingeschränkt Anwendung finden kann (zur [X.] vgl auch [X.]rasney/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. [X.]ap Rd[X.]51), ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 [X.]G zu gewähren wäre.

Ohnedies muss der Senat auch ohne einen entsprechenden Antrag der [X.]lägerin bei einem Erfolg der Revision der Beigeladenen zu 2 in jedem Fall über den von der [X.]lägerin gegen den Beklagten erhobenen Anspruch befinden. Die Verurteilung eines beigeladenen Trägers erfolgt nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten. Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende [X.]lage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (B[X.]E 49, 143 = [X.] 5090 § 6 [X.] 4; [X.] 1500 § 75 [X.]8). Von einer solchen prozessualen Situation ist das [X.] hier ausgegangen. Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs 2 und 5, § 180 [X.]G voll gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn nur der (unterlegene) Beigeladene ein Rechtsmittel eingelegt hat (B[X.]E 9, 67, 69; B[X.] [X.] 2200 § 1237a [X.] 16 S 37). Diese Auslegung und Anwendung von § 75 Abs 2 und 5 [X.]G verhindert, dass die Abweisung der [X.]lage gegen den Beklagten (durch das [X.]) in Rechtskraft erwächst (B[X.] Urteil vom [X.]). Hält das Revisionsgericht also den Beklagten für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den Beklagten zu verurteilen bzw ein gegen den Beklagten stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (vgl: B[X.]E 9, 67, 69 f; B[X.], Urteil vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77). Insoweit gilt § 123 [X.]G, wonach das Gericht über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (B[X.] aaO). Eine Ausdehnung der Prüfung des Rechtsmittelgerichts hat das B[X.] allerdings in den Fällen nicht für erforderlich gehalten, in denen die [X.]lage bereits erstinstanzlich nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Beklagten, sondern wegen Fehlens der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen worden ist (B[X.] [X.] 4100 § 57 [X.] 9 S 30). Hier hat das [X.] der [X.]lage gegen den Beklagten allerdings stattgegeben. Besteht dieser Anspruch tatsächlich, muss der Senat über das Revisionsbegehren hinaus prüfen, ob er die erstinstanzliche Entscheidung wiederherstellt. Das ist die [X.]ehrseite des § 75 Abs 2 und 5 [X.]G. Die [X.]lägerin darf nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, hätte das [X.] bei einem unterstellten Anspruch gegen den Beklagten dessen Berufung zurückgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist insoweit der Bescheid vom 11.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem der Beklagte als von der [X.]lägerin angegangener örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 3 Abs 2 Satz 2 [X.]B XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das [X.] vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 816 -, § 97 Abs 1 [X.]B XII) die Übernahme der [X.]osten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle abgelehnt hat; hiergegen wendet sich die [X.]lägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 [X.]G) bzw, soweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in Frage kommt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]G).

Der Beklagte ist beteiligtenfähig iS von § 70 [X.] [X.]G iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des [X.]G im [X.] vom 8. Dezember 1953 (AG-[X.]G [X.] - GVBl 412 -, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.1989 - GVBl 678), und iVm § 42 Buchst e [X.]reisordnung für das [X.] vom [X.] (GVBl 646).

Nach § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII sollen die angemessenen [X.]osten einer (Schuldner-)Be-ratungsstelle übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; die Regelung ist im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 [X.]B XII zu sehen, wonach Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden soll, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Dies bedeutet, dass - anders als im Fall des § 16 Abs 2 [X.]B II - Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII (noch) nicht vorliegen muss, sondern nur zu drohen braucht und die Leistung dazu dient, die (drohende) Notlage (ganz oder teilweise) zu vermeiden. Hierfür genügt aber nicht jede Notlage. Nach § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII muss vielmehr eine Lebenslage drohen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht, woran es hier fehlt. Da die [X.]lägerin erwerbstätig ist, würde sie im Falle ihrer Arbeitslosigkeit prognostisch keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, sondern entweder Leistungen nach dem [X.]B III oder nach dem [X.]B II (§ 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II, § 21 Satz 1 [X.]B XII).

Aus § 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]B XII ("in anderen Fällen können [X.]osten übernommen werden") lässt sich nichts anderes herleiten. Zwar ist die Schuldnerberatung systematisch nicht mehr Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl für das bis zum 31.12.2004 geltende Recht § 17 Abs 1 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz <[X.]>) und daher dem [X.]B-II-Leistungsberechtigten nicht schon nach § 21 Satz 1 [X.]B XII, § 5 Abs 2 Satz 1 [X.]B II versperrt ([X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 8. Aufl 2008, § 11 [X.]B XII Rd[X.]0). Die Regelung ist aber im Zusammenhang mit § 11 Abs 1 [X.]B XII zu sehen, wonach die Leistungsberechtigten "zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches" beraten und, soweit erforderlich, unterstützt werden. Die Beratung iS des § 11 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII "in anderen Fällen" muss daher im Zusammenhang mit anderen außerhalb des [X.] [X.]apitels des [X.]B XII genannten Leistungen gesehen werden, etwa wenn ohne die Schuldnerberatung voraussichtlich Hilfen zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten (§§ 67 ff [X.]B XII) oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 [X.]B XII) erforderlich werden (Streichsbier in [X.]/[X.], [X.]B XII, 3. Aufl 2010, § 11 [X.]B XII Rd[X.] 13). Hierfür spricht auch - worauf das [X.] zu Recht hinweist - § 8 [X.]B XII, der die von der Sozialhilfe umfassten Leistungen nach dem [X.] bis [X.] [X.]apitel im Einzelnen bezeichnet und die "jeweils gebotene" Beratung und Unterstützung (nur) als ergänzende oder flankierende Leistung nennt, so dass die Beratung nur als Annex zu einer (ggf erst in Zukunft erforderlichen) Leistung des [X.] bis [X.] [X.]apitels verstanden werden kann ([X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 11 [X.]B XII Rd[X.] 57, Stand Januar 2010). § 11 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]B XII normiert insoweit keinen völlig eigenständigen Leistungsanspruch auf Schuldnerberatung; die Schuldnerberatung ist vielmehr jeweils Teil einer anderen Hilfeart ([X.], Finanzierung der Schuldnerberatung, Gutachten des [X.] [X.]). Der Begriff "andere Fälle" hat für die sozialhilferechtliche Schuldnerberatung deshalb keine § 17 Abs 1 Satz 3 [X.] entsprechende fortbestehende [X.] (so aber [X.] aaO; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 11 [X.]B XII Rd[X.]6, Stand März 2009; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 11, Rd[X.] 58a, Stand Juni 2010).

Ein anderer Fall in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Zwar gehört zu den besonderen Lebensverhältnissen, die in § 67 [X.]B XII nicht näher beschrieben oder definiert sind, auch eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage (§ 1 Abs 2 Satz 1 Alt 2 der Durchführungsverordnung zu §§ 67 ff [X.]B XII). Eine solche ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage kann aber nur dann angenommen werden, wenn es an einer Verlässlichkeit eines regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der [X.] für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt (Strnischa in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 67 [X.]B XII Rd[X.] 10, Stand März 2009). Hiervon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Lebensgrundlage der [X.]lägerin durch die Pfändungsfreigrenzen der ZPO gesichert bzw bei einem gedachten Verlust des Arbeitsplatzes ein ausreichender Schutz durch Leistungen nach dem [X.]B III oder dem [X.]B II gewährleistet ist, so dass ein Unterschreiten der [X.] nicht zu erwarten ist.

Auch Hilfen nach § 73 [X.]B XII drohen vorliegend nicht. Solche Lebenslagen setzen eine besondere, atypische Bedarfslage voraus, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 [X.]B XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (B[X.]E 97, 242 ff Rd[X.] 22 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 1). Eine solche atypische Bedarfslage ist vorliegend nicht erkennbar. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass Erwerbstätige, die nicht hilfebedürftig sind, derartigen [X.] regelmäßig selbst durch Einsatz eigenen Einkommens begegnen; bei Eintritt von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit besteht für diesen Personenkreis zudem ein Anspruch nach dem [X.]B II, der die Annahme einer atypischen Bedarfslage gerade nicht rechtfertigt.

Schließlich lässt sich ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schuldnerberatung bzw auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus § 10 Abs 2 [X.]B XII herleiten. Danach gehören zu den Leistungen, die als Dienstleistung erbracht werden, die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen [X.] Angelegenheiten. § 10 [X.]B XII regelt aber nur die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 17. Aufl 2006, § 10 [X.]B XII Rd[X.] 1) und verpflichtet den Sozialhilfeträger zu Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen bei der Erfüllung seiner Aufgabe iS von § 1 [X.]B XII (Streichsbier in [X.]/[X.], aaO, § 10 Rd[X.] 1). § 10 Abs 2 [X.]B XII gibt deshalb keinen eigenen Leistungsanspruch, sondern ist grundsätzlich im [X.]ontext mit den konkret zu erbringenden Leistungen zu sehen, und sieht insoweit eine allgemeine Betreuungspflicht bezogen auf den jeweiligen "Sozialhilfefall" vor. Selbst wenn sich aus § 10 Abs 2 [X.]B XII ein eigener Leistungsanspruch herleiten lassen sollte (vgl BVerwGE 20, 113 ff zur Vorgängerregelung in § 8 Abs 2 [X.]), wäre ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der [X.]osten für eine Schuldnerberatung aber ohnehin nur in Zusammenhang mit § 11 Abs 5 [X.]B XII zu beurteilen, weil dort die Voraussetzungen für eine Beratung im Einzelnen konkretisiert sind, die nach oben Gesagtem aber nicht vorliegen.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 14/09 R

13.07.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Dortmund, 14. Juni 2007, Az: S 41 (30) SO 343/05, Urteil

§ 1 Abs 1 S 2 SGB 2, § 3 Abs 1 SGB 2, § 5 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 2 SGB 2, § 16 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 16 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 10 Abs 2 SGB 12, § 11 Abs 5 S 2 SGB 12, § 11 Abs 5 S 3 SGB 12, § 15 Abs 1 SGB 12, § 21 S 1 SGB 12, Art 3 Abs 1 GG, § 8 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2010, Az. B 8 SO 14/09 R (REWIS RS 2010, 4885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4885

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