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PDF anzeigen[X.] ZA 11/02vom5. August 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 5. August 2002beschlossen:Der Antrag der Klägerin vom 24. Juni 2002, ihr für eine [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe:Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichendeAussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung [X.] (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Nichtzu-lassung der Revision kann nicht allein mit der pauschalen Begründung ange-griffen werden, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entschei-dung des [X.], weil das Berufungsurteil Fehler enthalte. Dierechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hat keine über den Einzelfall hin-ausreichende Bedeutung.[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann
Meta
05.08.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZA 11/02 (REWIS RS 2002, 2003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2003
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