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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 11/14
vom
11. Juni
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring
am 11. Juni
2014
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine
Anhö-rungsrüge wäre unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt.
Der
mit Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnte
Antrag der Klägerin kann nicht in ei-nen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegen-satz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41; vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
2-27 O 550/11 -
O[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
16 [X.]/13 -
1
2
Meta
11.06.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IX ZA 11/14 (REWIS RS 2014, 4951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4951
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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