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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 40.829,20 € angeordnet wird und der Angeklagte in Höhe eines [X.] von 40.000 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 43.229,20 € und eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 42.400 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Schuldspruch und Strafausspruch sind frei von [X.] zum Nachteil des Angeklagten.
2. Die Höhe des [X.] bedarf jedoch der Korrektur. Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das [X.] nicht nur die in den Fällen 1 bis 7 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von jeweils 5.000 € pro Kilogramm, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihren hierfür aufzuwendenden Kosten berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine [X.], sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, [X.], 557), nur der (Sicherungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von [X.] scheidet deshalb aus ([X.], Beschluss vom 16. April 2019 – 5 [X.]/19).
Der Einziehungsbetrag war insoweit auf 40.829,20 € (8 kg für je 5.000 € in den Fällen 1 bis 7, insoweit bei gesamtschuldnerischer Haftung, zuzüglich 829,20 € im Fall 8) zu reduzieren.
[X.] |
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[X.] |
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Meyberg |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
02.06.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 2. Juni 2022, Az: 2 StR 543/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2022, Az. 2 StR 543/21 (REWIS RS 2022, 5355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5355
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 194/19 (Bundesgerichtshof)
(Einziehung des Wertes erlangter Erlöse aus Betäubungsmittelhandel bei Handelsketten)
4 StR 102/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 233/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 195/19 (Bundesgerichtshof)
Tateinheitliche Begehung mehrerer Betäubungsmitteldelikte
4 StR 417/18 (Bundesgerichtshof)