Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. IX ZB 47/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7138

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 47/13

vom

13. März 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Fischer

am
13. März 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
1.733,92

.

Gründe:

I.

Der Kläger, der
den Beklagten in einer familienrechtlichen Angelegenheit anwaltlich vertreten
hat, verlangt restliches Anwaltshonorar. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an isen
zu zahlen. Der Be-klagte
hat beantragt, die Klage anzuweisen. [X.] hat er beantragt, den l-len, dass der Kläger verpflichtet
sei, ihm die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich seien, um das bisherige Umgangsrecht mit seiner
Tochter in vollstreckungsfähiger Form zu manifestieren. Das Amtsgericht hat r-1
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klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten
mit Beschluss vom 22. Mai 2013
als unzulässig verworfen, weil die [X.] nicht
unterzeichnet worden
sei. Zugleich hat es den mit einem Büro-versehen
seines
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten
mit der Begründung
abgelehnt, der Beklagte müsse sich das
Verschulden
seines Anwalts
zurechnen lassen. Er
habe
nicht dargelegt, dass in dessen
Büro eine allgemeine Anweisung hinsicht-lich der
[X.] bestanden habe; eine solche ergebe sich auch nicht aus der
beigefügten
eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses
und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
erreichen.

II.

Die
nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003
XII [X.], [X.]Z 155, 21, 22).

1.
Das Berufungsgericht ist nicht tragend von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, nach welcher dem Unterschriftserfordernis gemäß § 520 Abs. 5, §
130 Nr. 6 ZPO auch dann genügt ist, wenn einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründung ein von einem zugelassenen Anwalt unterschriebener Schriftsatz beigefügt ist, in welchem ausdrücklich auf die 2
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Rechtsmittelbegründung Bezug genommen wird; denn das Fehlen der Unter-schrift ist
ausnahmsweise unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten
eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die
Urheberschaft und den Wil-len ergibt, den nicht unterschriebenen Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu brin-gen ([X.], Beschluss vom 10. März 2009

[X.], NJW-RR 2009, 933 Rn. 8 f). Hier war dem nicht unterschriebenen Schriftsatz die Ablichtung einer Vollmacht mit unterzeichnetem [X.] beigefügt. Diese Voll-macht nahm
jedoch nicht auf die Berufungsbegründung Bezug. Sie konnte
dem nicht unterschriebenen Schriftsatz
ohne Wissen des Anwalts von einer anderen Person, etwa der Büroangestellten,
beigefügt worden sein und ließ
daher nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass der Anwalt
die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen und ihn dem Gericht übersenden wollte.

2.
Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 233 ZPO)
gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtli-che ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 5. März 2003

[X.] 134/02, NJW-RR 2003, 1366; vom 7. Juli 2011

IX
ZR 190/09, [X.], Rn. 1; vom 17. Ok-tober 2011

[X.] 2/11, [X.], 856 Rn. 12). Weder die Begründung des [X.] im Schriftsatz vom 14. Mai 2013 noch die eidesstatt-liche Versicherung der Büroangestellten vom gleichen Tag enthalten Hinweise
auf allgemeine Anweisungen des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bezüglich der [X.]. Ein auf derartigen Anweisungen beru-4
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hender üblicher Geschäftsgang in der Kanzlei wird nicht dargestellt, so dass auch nicht überprüft werden kann, ob den Anforderungen an eine Ausgangs-kontrolle grundsätzlich genügt wird. Das Stichwort "Büroversehen"
und der Hinweis auf eine stets zuverlässig arbeitende Angestellte reichen allein nicht aus.

b) Wegen des Fehlens jeglichen konkreten
Vortrags hatte
das Beru-fungsgericht
keine Veranlassung, auf eine Ergänzung des Vorbringens
des Be-klagten
hinzuwirken.
Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß §
236
Abs.
2
Satz
1
ZPO
grundsätzlich bereits im [X.] enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wieder-einsetzung geltenden Frist nach §
234 Abs.
1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder u[X.]ollständigen Angaben, deren Aufklärung nach §
139
ZPO
geboten war ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 -
IX [X.], NJW 2011, 458
Rn. 17; vom 12. September 2013

III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 9).
Daran fehlte es hier.
Im Übrigen lässt
das im (unstatthaften) Antrag nach § 321a ZPO
nachge-schobene Vorbringen des Beklagten dazu,
die
Mitarbeiter
seines zweitinstanzli-chen Prozessbevollmächtigen
seien selbstverständlich ordnungsgemäß ge-

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schult gewesen und hätten
nur unterschriebene Schriftsätze absenden dürfen, nicht erkennen, dass in der Kanzlei
ausreichende organisatorische Vorkehrun-gen gegen Fehler der vorliegenden Art getroffen worden sind.

[X.] [X.]

[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 18.01.2013 -
2 C 1189/12 (12) -

LG Gießen, Entscheidung vom 22.05.2013 -
1 [X.]/13 -

Meta

IX ZB 47/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. IX ZB 47/13 (REWIS RS 2014, 7138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7138

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IX ZB 47/13

IX ZB 73/10

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