Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 160/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1763

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[X.][X.]/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 11.202,89 • festgesetzt. Gründe: [X.] 1 Der Kläger nimmt die Beklagte - eine [X.] - auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Anwalts-vertrag in Anspruch. Das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des [X.] vom 12. April 2007 ist der sich selbst vertretenden Beklag-ten am 19. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am letzten Tag der Berufungsfrist - dem 21. Mai 2007, einem Montag - um 16:46 Uhr per Telefax bei der Generalstaatsanwaltschaft [X.] ein und wurde von dort am 22. Mai 2007 an das Oberlandesgericht [X.] weitergeleitet. Die Beklagte hat beantragt, ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den - 3 - vorigen Stand zu gewähren, und zur Begründung unter Vorlage einer eides-stattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten ausgeführt: 2 Der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Beklagten habe am Nachmittag des 21. Mai 2007 das Diktat der Berufungsschrift der [X.] mit der mündlichen Anweisung, die Berufungsschrift noch am gleichen Tag per Telefax dem Oberlandesgericht [X.] zu übermitteln. Die Angestellte habe das Diktat geschrieben und unter Verwendung des Kanzleiprogramms RA-MICRO in die Kopfzeile der Berufungsschrift den Vermerk "fristwahrend vorab per Telefax: " gesetzt. Bei dieser Nummer handelte es sich um die [X.] des [X.]. In dieser Form sei die Berufungs-schrift dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und von diesem [X.] worden. Die Büroangestellte habe anschließend vergeblich versucht, die Berufungsschrift per Telefax an die genannte Nummer zu übermitteln. Weil dabei Störungen aufgetreten seien, habe sie angenommen, die eingegebene Fax-Nummer sei nicht richtig. Mittels einer Internet-Recherche über die Such-maschine "[X.]" sei sie auf eine Fax-Nummer der Generalstaatsanwaltschaft [X.] gestoßen. In der irrtümlichen Annahme, es handle sich um einen Fax-Anschluss des [X.], habe sie handschriftlich die Fax-Nummer auf der Berufungsschrift entsprechend abgeändert und dieselbe per Telefax an diese Nummer übermittelt. 3 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt: 4 Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem eigenen Organisa-tions- und Überwachungsverschulden der Beklagten, weil sie nicht vorgetragen habe, ob sie geeignete Vorkehrungen und Anweisungen für den Fall getroffen habe, dass ihrem Personal eine Absendung an die im [X.] [X.] - richtige - Fax-Nummer nicht gelang. Auch fehle jegliche Angabe zu Anwei-sungen bezüglich der gebotenen [X.], zu der in der Regel auch gehöre, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand eines zuverlässi-gen (anderen) Verzeichnisses - etwa des [X.] der [X.] "Das Örtliche" - zu überprüfen sei. I[X.] 5 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 6 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 7 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anwalt müsse geeignete Vorkehrungen und Anweisungen für den Fall treffen, dass seinem Personal ei-ne Absendung an die im [X.] gespeicherte - richtige - Fax-Nummer nicht gelingt, lässt sich mit den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Recht-sprechung zu den [X.] im Falle einer fristwahrenden Über-mittlung von Schriftsätzen per Telefax aufgestellt hat, vereinbaren. Danach ge-hört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, seinen mit der Übermitt-lung betrauten Angestellten auch Anweisungen für den Fall zu erteilen, dass bei der Übermittlung Störungen auftreten, namentlich nicht ohne besondere Anwei-sung im Einzelfall eine andere Faxnummer anzuwählen ([X.], [X.]. v. 26. Mai 1998 - [X.], n. v.; [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.], - 5 - NJW 2004, 367, 368 f; vgl. ferner [X.]. v. 6. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1373). Der Anwalt darf in solchen Fällen nicht darauf vertrauen, die [X.] werde auch ohne entsprechende Anweisung mit ihm Rücksprache nehmen oder von sich aus einen anderen geeigneten Übermittlungsweg finden. 2. Da diese Erwägung des Berufungsgerichts die angefochtene Ent-scheidung trägt, kommt es auf die weitere Begründung dieser Entscheidung nicht an. Selbst wenn bezüglich der Ansicht des Berufungsgerichts, zu der ge-botenen [X.] gehöre in der Regel auch die Überprüfung des aus-zudruckenden Sendeberichts anhand eines zuverlässigen (anderen) Verzeich-nisses, ein Zulassungsgrund gegeben sein sollte, würde dies nicht zur Zuläs-sigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Denn eine [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind ([X.],
8 - 6 - [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 59, 60; [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1417). [X.] [X.]

Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - 6 O 329/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - 28 U 79/07 -

Meta

IX ZB 160/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZB 160/07 (REWIS RS 2008, 1763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1763

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