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PDF anzeigen[X.]R: [X.]/01vom22. November 2001in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 22. Novem-ber 2001beschlossen:Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den [X.] des [X.] vom5. September 2001 - 6 U 124/00 - wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen.Wert des [X.]: 11.843,85 DMGründe1.Das Landgericht verurteilte den Beklagten, an die [X.] nebst Zinsen zu zahlen. In der Berufungsverhandlung vor [X.] gab dieses zu erkennen, daß es beabsichtigte, das ange-fochtene Urteil zu ändern; es teilte den Parteien als seine vorläufige Rechts-auffassung mit, daß der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den [X.]. Im Zusammenhang mit Erörterungen, auf welche Art und Weise einfür die Klägerin möglichst kostengünstiges Berufungsurteil ergehen könnte,erklärten sich beide Parteien damit einverstanden, daß, sofern ein Urteil ver-kündet werden sollte, von der Darstellung des Tatbestandes und der [X.] abgesehen werde. In dem anberaumten [X.] hat- 3 -das [X.] ein Urteil verkt, wonach die Berufung des [X.] zurckgewiesen wird; das Urteil [X.] dem Hinweis, [X.] die [X.] auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgrver-zichtet tten, keine Begr. Auf sofortige Gegenvorstellung des [X.] hat das [X.] - nach mlicher Verhandlung - den Tenor [X.] berichtigt, [X.] auf die Berufung des Beklagten das Urteil [X.] rt und die Klage abgewiesen werde. Zur [X.] das [X.] ausgefrt, es handele sich um eine Berichtigunggemû § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Der ursprliche Urteil-stenor sei nur versehentlich so gefaût worden, wie er verkt wurde. [X.] essich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, ergebe sich aus dem Gang [X.] der Berufungsverhandlung. Im Falle der Ablehnung einer Urteilsberichti-gung [X.] im rigen eine Überraschungsentscheidung und damit ein "Will-kr-Urteil" aufrechterhalten, zu dessen Korrektur der Beklagte das Bundesver-fassungsgericht anrufen [X.] hiergegen gerichtete "auûerordentliche Beschwerde" der Klrin istunzulssig.Gegen die Entscheidungen der [X.]e ist - abgesehen vonim Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - eine Be-schwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Allerdings [X.] die [X.] gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, inAusnahmefllen eine auûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetz-widrigkeit" zu (vgl. nur [X.], 41, 43 f; 119, 372; [X.], [X.] Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1404; Musielak/[X.] ZPO 2. Aufl. §567 Rn. 16 m.w.[X.]). Davon, [X.] es sich bei dem angefochtenen [X.] um- 4 -einen derartigen Fall, mlich um eine Entscheidung handelte, die [X.] entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, kann jedoch keineRede sein.Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt allerdings voraus,[X.] eine "offenbare" Unrichtigkeit gegeben ist, d.h. die Unrichtigkeit [X.] sichunmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen oder das Versehen[X.] sich jedenfalls aus den [X.] und Verks Urteilsevident ergeben (Musielak/Musielak aaO § 319 Rn. 5). Wenn - wie hier - einanderes Urteil verkt und damit existent wird als die Entscheidung, die dieerkennenden [X.] nach Beratung beschlossen ("gefllt") hatten (vgl. § 309ZPO), so kann (bei Vorliegen eines in sich schlssigen Urteilstenors und [X.] jeglicher Urteilsbegr) die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" unddem verkten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei [X.] des Gerichts festgestellt werden. Andererseits ge-bietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), [X.] in ei-nem Fall, wie er hier vorliegt, verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein [X.],um ein an sich der Rechtskraft figes Urteil, das so aber vom [X.] nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Feh-lers wieder zu beseitigen. Der Senat neigt dazu, [X.] in solchen Fllen eben-falls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemû § 319ZPO - selbstredend nach Arung der Parteien - geboten ist. Dies brauchtaber im- 5 -vorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden. [X.] sich das Oberlan-desgericht fr diesen verfahrensrechtlichen Weg entschieden hat, ist [X.] "greifbar gesetzeswidrig".[X.][X.][X.][X.][X.]
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. III ZB 57/01 (REWIS RS 2001, 503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 503
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