Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2002, Az. II ZB 22/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3679

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[X.]/01vom15. April 2002in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin und die außeror-dentliche Anschlußbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluß des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2001 werden als unzulässig verworfen.[X.] Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den [X.] u.a. auf hälftigen Ausgleich von Kosten in Anspruch genommen, die siefür die Erhaltung und Verwaltung eines den Parteien je zur ideellen Hälfte [X.] Grundstücks aufgewendet hat. Der Beklagte hat Widerklage u.a. [X.] des Mitbesitzes an dem Grundstück erhoben. Das [X.] hatder Klagforderung von 19.394,78 DM in Höhe von 8.206,49 [X.] auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufungder Klägerin hat das [X.] den Beklagten zur Zahlung von11.835,68 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es teilweise als [X.] verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Während des- 3 -Berufungsverfahrens, das mit Urteil vom 26. April 2001 abgeschlossen wurde,ist das Grundstck der Parteien versteigert worden. Der Erls von208.000,00 DM (nach Darstellung des Beklagten: 216.000,00 DM) wurde [X.] ilftig geteilt.Mit dem angefochtenen [X.] hat das [X.] die Antr-ge beider Parteien auf Gewrung von Prozeûkostenhilfe fr das Berufungs-verfahren zurckgewiesen mit der Begr, die Parteien seien gehalten,den Erls aus der Versteigerung zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzu-setzen. Auf seiten der [X.] fehle jeder Vortrag zur Verwendung des ihr zu-geflossenen Betrages, so [X.] von ihrer Verpflichtung auszugehen sei, hiervondie Verfahrenskosten zu bestreiten. Der Beklagte, der mit dem Versteigerungs-erls Schulden getilgt zu haben behaupte, habe nichts zur [X.] seinerVerbindlichkeiten vorgetragen.Die [X.] hat gegen den [X.] auûerordentliche Beschwerdeeingelegt und diese damit [X.], [X.] sie den Erlsanteil nicht erhaltenhabe, weil Rechtsanwalt M. ihn auf Grund ihres notariellen Schuldanerkennt-nisses vom 4. Juli r 120.000,00 DM am 12. Oktober 2000 gepftund [X.] lassen, nachdem er bereits am Tage zuvor gegen-r dem Versteigerungsgericht ein vorlfiges Zahlungsverbot ausgebrachthabe.Der Beklagte hat sich der Beschwerde der [X.] angeschlossen mitdem Hinweis, er sei in allen Verfahren zwischen den Parteien, die vor dem [X.] stattfanden, nicht zur Bestreitung der Kosten in der Lage gewe-sen.- 4 -Das Berufungsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.2. Beschwerde und [X.] bleiben erfolglos. Wie [X.] nicht verkennen und das Berufungsgericht in seinem Nichtabhilfebe-schluû zutreffend ausfrt, ist ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen Entschei-dungen der [X.]e, durch die ein Prozeûkostenhilfeantrag abge-lehnt wird, nicht gegeben, § 567 Abs. 4 ZPO a.F.. Die Voraussetzungen, unterdenen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene"auûerordentliche Beschwerde" [X.], sind im vorliegenden Fall nicht erfllt.Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mitder geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie [X.] entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. [X.].Beschl. v.7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553 f. m.w.N.). Das ist ersichtlich nicht derFall. Das Berufungsgericht wird jedoch entgegen seiner Nichtabhilfeentschei-dung das Vorbringen der Parteien als Gegenvorstellung zu prfen und zu be-scheiden haben.RrichtGoetteKurzwelly[X.]Mke

Meta

II ZB 22/01

15.04.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2002, Az. II ZB 22/01 (REWIS RS 2002, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3679

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