Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZB 24/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4718

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[X.]/01vom4. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Be-schluß des 4. Zivilsenats des [X.] vom15. Oktober 2001 wird auf seine Kosten verworfen.Gründe:[X.] Der Beklagte ist durch Urteil des [X.] zur Zahlung vongut 24.000,00 [X.] verurteilt worden, weil er den nach Ansicht des Landgerichtsder Klägerin, der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, gehörenden PKWveräußert und den Erlös weitgehend für sich behalten hat. Für die [X.] des Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil hat der Beklagte um [X.] von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Unter Vorlage von Unterlagen hater vorgetragen, er sei als zu 60 % erwerbsgeminderter Frührentner darauf an-gewiesen, sein auf nur rund 146.000,00 [X.] zusammengeschmolzenes Vermö-gen für seine zukünftigen Bedürfnisse zusammenzuhalten; statistisch habe [X.] Lebenserwartung von 36 Jahren, so daß sein Vermögen einer monatli-chen Rente von nur 833,00 [X.] entspreche. Durch den angefochtenen, nichtnäher begründeten Beschluß hat das Berufungsgericht das Gesuch zurückge-wiesen, weil der Beklagte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht [X.] 3 -ûerstande sei, die [X.] zu tragen. In einem steren [X.] hat esdiese Entscheidung auûerdem darauf gesttzt, [X.] die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit seiner auûerordentlichen Be-schwerde macht der Beklagte geltend, der [X.] des [X.] greifbar gesetzwidrig, weil dieses offensichtlich seine ausfrlichen [X.] zu seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Kenntnis genommen habe.I[X.] Die auûerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Der [X.] selbst nicht, [X.] gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte,durch die ein Gesuch um Bewilligung von [X.]hilfe abgewiesen wird,ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht erffnet ist. Die Voraussetzungen, unterdenen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene"auûerordentliche Beschwerde" [X.], sind im vorliegenden Fall ersichtlichnicht erfllt. Hierzu reicht es nicht aus, [X.] eine mit ordentlichen Rechtsbehel-fen nicht angreifbare gerichtliche Entscheidung unrichtig ist, vielmehr mûtesie "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthinunvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz- 4 -fremd ist (vgl. [X.].Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553). [X.] bei dem angefochtenen [X.], auch wenn er entgegen den Erwartun-gen des Beklagten nicht r begrt worden ist, schon deswegen [X.] sein, weil das Gesetz ausdrcklich vorsieht, [X.] die [X.] "ihr [X.] hat, soweit dies zumutbar ist" (§ 115 Abs. 2 ZPO).RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZB 24/01

04.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZB 24/01 (REWIS RS 2002, 4718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4718

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