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Außerdienstliches Autorennen; fahrlässige Tötung Unbeteiligter
1. Wegen der Vielgestaltigkeit der von § 315c StGB erfassten Fallkonstellationen ist nicht in allen Fällen außerdienstlicher Straßenverkehrsgefährdung dieselbe Maßnahmeart tat- und schuldangemessen.
2. Wird durch eine vorsätzliche außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.
1. [[X.].]er [X.]oldat wurde durch seit [X.]itte Januar 2014 rechtskräftiges [X.]trafurteil des [[[X.].].] ... vom 17. [X.]ai 2013 wegen fahrlässiger [X.]ötung in zwei tateinheitlichen Fällen und in weiterer [X.]ateinheit mit vorsätzlicher [X.]efährdung des [X.]traßenverkehrs (§§ 222, 315c [[X.].]bs. 1 Nr. 2 b, [[X.].]bs. 3 Nr. 1 [X.]t[X.][[[X.].].]) zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. [[[X.].].]ur [[[X.].].]eurteilung der [X.]chuldfähigkeit des [X.]oldaten legte das [[[X.].].] das vom Facharzt für Neurologie und [X.]sychiatrie, [X.]sychotherapie, [X.]uchttherapie, forensische [X.]sychiatrie und Facharzt für psychotherapeutische [X.]edizin [[X.].]r. med. R schriftlich unter dem 19. November 2012 erstellte [X.]utachten zugrunde.
2. Nachdem das disziplinargerichtliche [[X.].]erfahren nach [[X.].]nhörung des [X.]oldaten durch den [X.]ommandeur ... mit [[X.].]erfügung vom ... eingeleitet worden war, hat die [[X.].]ehrdisziplinaranwaltschaft dem [X.]oldaten nach [[X.].]erzicht auf das [[[X.].].] mit [[[X.].].] vom ... ein [[X.].]ienstvergehen zur Last gelegt. [[X.].]ie [[[X.].].] des [X.]ruppendienstgerichts [X.]üd hat den [X.]oldaten auf dieser [X.]rundlage mit Urteil vom 21. November 2016 in den [[X.].]ienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
a) [[X.].]as Urteil stützt sich auf die folgenden als bindend angesehenen Feststellungen im [X.]trafurteil:
"[[X.].]er [[X.].]ngeklagte [[X.].] und sein Freund [[[X.].].] verabredeten sich am 23.01.2012 im [[[X.].].] bei [[[X.].].] zum Fußballspielen. [[X.].]nschließend wollten sie auf [[[X.].].]itten von [[[X.].].] gemeinsam zur Fa. ... nach [[X.].] fahren und ein dem ... [X.]taatsbürger [[X.].] gehörendes hochmotorisiertes Fahrzeug abholen. [[X.].]ieser [X.]kw [[X.].] mit dem ... [X.]ennzeichen ... war von [[X.].], der [[X.].]erlobten des [[[X.].].], in dessen [[X.].]uftrag im November ... zur Fa. ... gebracht worden. [[[X.].].] hatte dort u.a. den [[X.].]ustausch der [[[X.].].]remsscheiben, die [[X.].]artung der [[[X.].].]remsen und die [X.]teigerung der Leistung durch ein sogenanntes "[[X.].]hip-[X.]uning" in [[X.].]uftrag geben lassen. Nachdem beide am Nachmittag des ... von ca. 13:30 bis etwa 15:00 Uhr [X.]allenfußball gespielt hatten, begaben sie sich nach [[X.].].
[[X.].]er [[X.].]ngeklagte [[X.].] ließ seinen [[X.].], mit dem er zum Fußballspielen gefahren war, in [[[X.].].] stehen. [[X.].]ie beiden fuhren gemeinsam in dem von [[[X.].].] genutzten und auf E, eine [X.]chwester von [[X.].], zugelassenen ebenfalls hochmotorisierten [X.]kw [[X.].] mit dem [[X.].] [[X.].]usfuhrkennzeichen ... [[X.].]m [X.]teuer des [[X.].]agens saß [[X.].]. [[[X.].].] kannte den [[X.].]eg nicht und wollte während der Fahrt [X.]orrespondenzen mit seinem [X.]obiltelefon führen. [[X.].] war dieses Fahrzeug bereits mindestens einmal zuvor gefahren. [[X.].]ährend der [X.]infahrt über die ... fuhr der [[X.].]ngeklagte erlaubterweise in der [X.]pitze kurzzeitig eine [X.]eschwindigkeit in einer [X.]rößenordnung von ca. 150 km/h. [X.]egen 16:45 Uhr erreichten die beiden die Fa. ... und holten den [X.]kw [[X.].]udi R[X.] 6 quattro ab. [[X.].]er [[X.].]agen war am 23.01.2012 auf dem [X.]rüfstand der Firma ... gewesen und [[[X.].].] war auch die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs ([[X.].], [[[X.].].]eschleunigung, Endgeschwindigkeit) mitgeteilt worden. [[X.].]ufgrund der leistungssteigernden [X.]aßnahmen wies das Fahrzeug nun eine Leistung von 670 [X.][X.] auf. [[[X.].].]ei der [[X.].]bholung und [[[X.].].]esichtigung des [[X.].]udi R[X.] 6 wurde auch darauf hingewiesen, dass die eingebaute [[[X.].].]remsanlage einzufahren sei und starke [[[X.].].]remsungen vermieden werden müssen. [[X.].]ie [X.]osten für die in [[X.].]uftrag gegebenen [[X.].]rbeiten in [X.]öhe von 9.787,75 € wurden durch [[[X.].].] in [[[X.].].]ar beglichen.
[[X.].]ährend [[[X.].].] nunmehr den [X.]kw [[X.].]udi R[X.] 6 führte, steuerte der [[X.].]ngeklagte [[X.].] den [X.]kw [[X.].], der über eine Leistung von 500 [X.][X.] verfügte. [[X.].]er [X.]kw [[X.].]udi R[X.] 6 wies bei [[X.].]bholung einen leeren [X.]ank, eine leere [[[X.].].]atterie und Reifen mit wenig Luft auf. [[X.].]eshalb fuhren die beiden von der Fa. ... zur ... [[X.].]uf der Fahrt Richtung [[X.].] machten sie nach der [[X.].]urchfahrt von [[X.].] einen [X.]ankstopp an der in Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite befindlichen ... [X.]ankstelle in [[X.].]. Nachdem das Fahrzeug betankt und die Reifen des [[X.].]udi aufgepumpt worden waren, beabsichtigten [[[X.].].] und der [[X.].]ngeklagte etwas zu essen. [X.]ie fuhren deshalb zurück in Richtung [[X.].] und suchten das Restaurant ... an der ... auf. [[X.].]a [[[X.].].] wegen der leeren [[[X.].].]atterie [[[X.].].]edenken hatte, den [X.]otor seines Fahrzeugs auszustellen, versuchten sie vergeblich etwas zum [X.]itnehmen zu erwerben. [[X.].]ie beiden Fahrzeugführer entschlossen sich dann nach ... zurückzufahren, um dort essen zu gehen. [[X.].]uf der Rückfahrt sollte der ortskundige [[X.].]ngeklagte [[X.].] vorweg fahren, weil [[[X.].].] sich um [[X.].] und U herum nicht auskannte. [X.]egen 17.20 Uhr, kurz nach [[[X.].].]eginn der sogenannten bürgerlichen [[X.].]ämmerung, befuhren beide dann erneut die ... in Richtung [[X.].]. [[X.].]ie Fahrbahn war trocken.
Nach der [[X.].]urchfahrt von [[X.].] ist die ... bis U von einem [[X.].]echsel zwischen ein- und zweispurigen [X.]treckenabschnitten geprägt. [X.]m ersten, ca. 863 m langen zweispurigen [X.]treckenabschnitt bei [[X.].] beschleunigten der voraus fahrende [[X.].] und [[[X.].].] aus Freude am gemeinsamen schnellen Fahren - denn eilig hatten sie es nicht - ihre Fahrzeuge auf der linken [X.]pur fahrend [[[X.].].] über die erlaubte [X.]öchstgeschwindigkeit von zunächst 100 km/h, später 80 km/h hinweg auf ca. 153 km/h. [[X.].]abei überholten sie mehrere Fahrzeuge, unter anderem den [[[X.].].]eugen F. [[X.].]m Ende dieses ersten zweispurigen [[X.].]bschnittes mussten beide ihre [X.]eschwindigkeit wieder auf die zulässige [X.]öchstgeschwindigkeit reduzieren, da auf dem nun folgenden einspurigen [[X.].]bschnitt vor ihnen Fahrzeuge fuhren, die sie nicht überholen konnten.
[[X.].]ährend der Fahrt im einspurigen [X.]treckenabschnitt - gegen 17:28 Uhr - chattete [[[X.].].] mit seiner [[X.].]erlobten [[X.].] über den sogenannten "[[[X.].].]lackberry-[X.]essenger". [[X.].]ie [X.]ammer hält für möglich, dass [[[X.].].] hierdurch abgelenkt war, und kurzzeitig hinter [[X.].] zurückfiel. [[X.].]m [[[X.].].]eginn des nächsten ca. 2.200 m langen zweispurigen [[X.].]bschnitts der ... im [[X.].]nschluss an die [[X.].]bfahrt nach [X.], befuhr [[X.].] zunächst die rechte Fahrspur. Er entschloss sich aber kurz darauf, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. [[X.].]ie [X.]ammer hält weiter für möglich, dass [[[X.].].] während dieses Überholvorgangs mit erhöhter [X.]eschwindigkeit von hinten angefahren kam und aufschloss. [[X.].] verstand dies als [[X.].]ufforderung, entweder den [[X.].]eg frei zu machen - ihn überholen zu lassen - oder aber seinerseits die [X.]eschwindigkeit deutlich zu erhöhen. [[X.].] beschloss, [[[X.].].] nicht überholen zu lassen und beschleunigte - auch diesmal aus Freude am gemeinsamen schnellen Fahren und um zu zeigen, dass auch er ein guter und schneller Fahrer ist - den von ihm geführten [[X.].] trotz einer in diesem [X.]treckenabschnitt auf 100 km/h begrenzten zulässigen [X.]öchstgeschwindigkeit und einer fehlenden [X.]ittelleitplanke von einer [[X.].]usgangsgeschwindigkeit von 90 km/h unter wissentlicher und willentlicher grober [[X.].]erletzung seiner [X.]flichten als [[X.].]erkehrsteilnehmer innerhalb einer [X.]trecke von ca. einem [X.]ilometer auf ca. 236 km/h, die er etwa auf [X.]öhe der ... [X.]ankstelle [X.] erreicht hatte. [[X.].]er [[X.].]ngeklagte wusste und wollte, dass der nachfolgende [[[X.].].] in gleicher [[X.].]eise beschleunigen würde, wobei ihm klar war, dass [[[X.].].] alleine schon deshalb nicht so schnell gefahren wäre, weil er [[X.].] wegen seiner fehlenden Ortskenntnis nicht davonfahren konnte. [[[X.].].] hielt denn auch mit der erhöhten [X.]eschwindigkeit mit und folgte dem [[X.].]ngeklagten, der dies wahrnahm, mit einem [[X.].]bstand von maximal zwei Fahrzeuglängen nach. [[X.].]abei fuhr er dem [[X.].]ngeklagten sehr dicht auf und betätigte [[[X.].].] die Lichthupe, um ihn entweder zum Freigeben der linken Fahrspur zu bringen oder aber zu noch schnellerem Fahren zu veranlassen. [X.]ierauf ging [[X.].] ein. [[[X.].].]umindest zu [[[X.].].]eginn seines eigenen [[[X.].].]eschleunigungsvorganges hätte [[X.].] - für ihn erkennbar - aufgrund der [[X.].]erkehrslage auf der rechten [X.]pur die [X.]öglichkeit des [X.] nach rechts gehabt. Er wollte [[[X.].].] aber nicht überholen lassen. [[[X.].].]is zur [X.]ankstelle [X.] überholten der [[X.].]ngeklagte und der nachfolgende [[[X.].].] im Feierabendverkehr mit einer erheblichen [X.] von bis zu 140 km/h mehrere in Richtung U fahrende Fahrzeuge, die u.a. von den [[[X.].].]eugen [X.], ..., ..., ..., ..., ... und [X.] geführt wurden, wobei die [X.]ammer allerdings nicht ausschließen konnte, dass die auf die ... auffahrende [[[X.].].]eugin [X.] in diesem [[X.].]ugenblick nur vom nachfolgenden [[[X.].].] überholt wurde, während [[X.].] die [[X.].]uffahrt zur ... bereits passiert haben mag. [[X.].]ie [[[X.].].]eugen wurden durch die starke Lärmentwicklung der überholenden Fahrzeuge und den durch die [[X.].]orbeifahrt mit hoher [X.] ausgelösten Luftzug erschreckt. [X.]ie mussten teilweise [[X.].]usgleichslenkbewegungen ausführen, ohne dass sie allerdings konkrete [X.]efahr gelaufen wären, die [X.]ontrolle über ihre Fahrzeuge zu verlieren.
Nach dem Überholen der [[[X.].].]eugin [X.] auf [X.]öhe der [X.]ankstelle [X.] wechselte der [[X.].]ngeklagte unmittelbar vor dem Fahrzeug der [[[X.].].]eugin [X.] - aber ohne sie zu gefährden - mit dem [[X.].] auf die rechte Fahrspur, die im weiteren [[X.].]erlauf frei war. [[[X.].].]eitgleich mit dem [X.]purwechsel ging er - zunächst ohne zu bremsen - mit dem [X.]as herunter und verringerte innerhalb der nächsten 320 m die [X.]eschwindigkeit auf ca. 225 km/h. [X.]purwechsel und [X.]eschwindigkeitsreduktion erfolgten, weil er wusste, dass das nun folgende [X.]eilstück der ... im [X.]treckenverlauf von einem Übergehen in eine langgezogene Rechtskurve geprägt ist, sich die Fahrbahn ohnehin in [X.]ürze auf eine Fahrspur verengen würde und die Rechtskurve mit der von ihm zunächst gefahrenen [X.]eschwindigkeit nicht zu meistern gewesen wäre. Unmittelbar nachdem der [[X.].]ngeklagte die linke Fahrspur freigemacht hatte, beschleunigte [[[X.].].], um den [[X.].]ngeklagten noch vor der Fahrbahnverengung, die durch ein entsprechendes [X.]inweisschild angezeigt war, zu überholen. [[X.].]ufgrund des vorherigen Fahrverhaltens von [[[X.].].] - dichtes [[X.].]uffahren, [[X.].]rängeln, Lichthupe - war [[X.].] klar, dass [[[X.].].] versuchen würde, ihn zu überholen, sobald sich ihm die [X.]öglichkeit dazu bot. [[X.].] verringerte im [X.]inblick auf die herannahende [X.]urve die [X.]eschwindigkeit nun durch aktives [[[X.].].]remsen über eine weitere [X.]trecke von ca. 284 m mit einer [[X.].]erzögerung von 2,25 m/sek
[[[X.].].] lief infolge der für das Überholen benötigten erheblichen [X.] von mindestens 20 km/h [X.]efahr, aufgrund der Fliehkräfte der Rechtskurve aus der [X.]urve getragen zu werden. [[[X.].].] kannte die Örtlichkeit und damit auch die [X.]urve nicht und sah deswegen keinen [X.]rund, den Überholvorgang rechtzeitig abzubrechen. [[X.].]er [[X.].]ngeklagte hingegen kannte die Örtlichkeit und deren [X.]efahrenpotenzial. Er hätte durch eine starke [[[X.].].]remsung [[[X.].].] die [X.]öglichkeit eröffnen können und müssen, den Überholvorgang so schnell wie möglich und mit einer deutlich geringeren [X.]eschwindigkeit zum [[X.].]bschluss zu bringen.
[[[X.].].] gelang es, weiterhin auf der linken Fahrspur fahrend, das vom [[X.].]ngeklagten [[X.].] geführte Fahrzeug zu überholen. Er verlor aber auf dem kurz darauf erreichten [[[X.].].]enit der befahrenen Rechtskurve wegen der dort bei der hohen gefahrenen [X.]eschwindigkeit herrschenden Fliehkräfte die [X.]ontrolle über sein Fahrzeug.
[[X.].]er [[X.].]ngeklagte handelte unter grober [X.]issachtung der [X.]icherheit anderer [[X.].]erkehrsteilnehmer aus purer Lust am Fahren mit hoher [X.]eschwindigkeit. [[[X.].].] geriet aufgrund seiner durch den Überholvorgang bedingten zu hohen [X.]eschwindigkeit von ca. 188 km/h zu weit nach links auf die [X.]ittelmarkierung ([[X.].][[[X.].].] 295, [X.]). [X.]ierdurch verringerte sich die [[[X.].].]odenhaftung des Fahrzeugs, zumal die [X.]arkierung selbst eine geringere [[[X.].].]odenhaftung aufwies als die Fahrbahn und dieser [[[X.].].]ereich darüber hinaus noch verschmutzt war. [[X.].]as Fahrzeug wurde deshalb durch die Fliehkräfte weiter in Richtung [X.]ittelspur getragen und fuhr in der Folge auf die bei km 1.3 beginnende und aus dem [[[X.].].]oden aufsteigende [X.]ittelschutzplanke auf. [[X.].]iese wirkte wie eine [X.]tartrampe, wodurch der [[X.].]udi R[X.] 6 in einem weiten [[[X.].].]ogen auf die in [X.]egenrichtung verlaufende Fahrspur ... in Richtung [X.] katapultiert wurde und dort - nachdem das Fahrzeug bereits in [[[X.].].]rand geraten war - mit dem von [X.] ordnungsgemäß geführten [X.]kw ..., [X.]ennzeichen ..., zusammenprallte. [[X.].]urch die [X.]ollision geriet auch das von [X.] geführte Fahrzeug in [[[X.].].]rand, beide Fahrzeuge wurden völlig zerstört.
[X.]ätte [[X.].] mit dem [X.]purwechsel von links nach rechts seine [X.]eschwindigkeit drastisch herabgesetzt, hätte [[[X.].].] mit geringerer [X.]eschwindigkeit überholt und die [X.]urve unfallfrei durchfahren.
[X.] verstarb aufgrund der durch die [X.]ollision erlittenen multiplen Organverletzungen und eines [[X.].]brisses der [X.]örperhauptschlagader sofort. [[[X.].].] erlitt [[X.].]erletzungen in Form eines stumpfen [[[X.].].]rustkorbtraumas und eines [X.], die in [[X.].]erbindung mit dem hitzebedingten [X.]chockgeschehen todesursächlich wurden.
[[X.].] hatte das Fahrzeug des [[[X.].].] während des Überholvorgangs beobachtet. Er nahm - leicht versetzt hinter ihm fahrend - wahr, dass der [[X.].]udi R[X.] 6 ab dem Überfahren einer nur bei hohen [X.]eschwindigkeiten bemerkbaren [[[X.].].]odenwelle unmittelbar nach der nach [X.] führenden [[[X.].].]rücke außer zu [X.]ontrolle geraten drohte. [X.]nfolge der eingeleiteten starken [[[X.].].]remsung begannen die [[[X.].].]remsscheiben des [[X.].]udi R[X.] 6 zu glühen. [X.]ierdurch und durch das anschließende [[X.].]uffahren von [[[X.].].] auf die [X.]ittelleitplanke abgelenkt, drohte [[X.].] seinerseits die [X.]ontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Es gelang ihm dann durch [[X.].]bbremsen, die [X.]eschwindigkeit noch einmal zu reduzieren. Er drohte gleichwohl mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 125 km/h an die rechte [[X.].]ußenleitplanke zu stoßen und lenkte daher gegen. [X.]ierbei übersteuerte er und verlor die [X.]ontrolle über sein Fahrzeug. Er geriet nach links und kollidierte sodann mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 70 km/h mit der [X.]ittelleitplanke, die hierdurch erheblich beschädigt wurde. [X.]ierbei zog er sich leichte [[X.].]erletzungen zu, das von ihm geführte Fahrzeug wurde im Frontbereich stark beschädigt.
[X.]m [[[X.].].]uge des Unfallgeschehens wurden durch umherfliegende Fahrzeugteile die im [X.]egenverkehr fahrenden Fahrzeuge der [[[X.].].]eugen J, O und [X.] beschädigt. [[X.].]m Fahrzeug des [[[X.].].]eugen J entstand ein [X.]chaden in [X.]öhe von 3.500 € und am Fahrzeug des [[[X.].].]eugen [X.] in [X.]öhe von mindestens 16.000 €. [[X.].]as Leasingfahrzeug der [[[X.].].]eugin O hatte erhebliche Lackschäden und musste ausgetauscht werden. [[X.].]eitere schwere [X.]ersonenschäden und größere [X.]achschäden infolge der umherfliegenden [[X.].]rackteile blieben nur zufallsbedingt aus. [[X.].]er [[X.].]erkehr in der [X.]egenrichtung war feierabendbedingt dicht.
[[X.].]ährend der gesamten Fahrt war dem [[X.].]ngeklagten klar, dass seine Fahrweise hochgradig gefährlich war. Er vertraute aber auf seine und [[[X.].].] fahrerischen Fähigkeiten und ging davon aus, dass sie beide die jeweiligen [X.]efahrensituationen beherrschen und einen Unfall würden vermeiden können. Er überschätzte die Fähigkeiten von [[[X.].].] im Rahmen des Überholvorgangs insbesondere auch wegen dessen fehlender Ortskenntnis, die ihm zwar bekannt war, deren Folgen er aber nicht bedachte. [[X.].]ass er und insbesondere [[[X.].].] die [X.]ontrolle über ihre Fahrzeuge verloren und hierdurch [X.]enschen auch auf der [X.]egenfahrbahn getötet oder verletzt sowie andere [[X.].]utos oder [X.]egenstände von erheblichem [[X.].]ert beschädigt wurden, hätte [[X.].] bei gehöriger [X.]elbstprüfung erkennen können und müssen.
[[X.].]ährend des [X.]atgeschehens war [[X.].] nüchtern und auch nicht durch sonstige Umstände erheblich in seiner [X.]teuerungsfähigkeit vermindert.
Nach dem Unfallgeschehen eilte [[X.].] auf die [X.]egenfahrbahn. Er erkannte, dass eine [X.]ilfe für [X.] nicht mehr möglich war. Er versuchte dann, [[[X.].].] aus dem [[X.].]udi R[X.] 6 zu befreien, wobei er "mein [[[X.].].]ruder, mein [[[X.].].]ruder" brüllte. [[X.].]ies misslang aber, da [[[X.].].] im Fahrzeug eingeklemmt war. [X.]nfolge des [X.] war [[X.].] in seinen [X.]ilfemöglichkeiten eingeschränkt. [[[X.].].]ei seinem [[X.].]ersuch erlitt er [[X.].]erbrennungen ersten [X.]rades am rechten Unterarm.
[[X.].]urch die [X.]at hat sich der [[X.].]ngeklagte als zum Führen von [X.]raftfahrzeugen ungeeignet erwiesen."
[[X.].]as [X.]ruppendienstgericht sah keinen [X.]rund, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen; insbesondere sei kein zusätzliches [X.]achverständigengutachten eines auf die [[[X.].].]ehandlung von [X.][X.][[[X.].].][X.] spezialisierten [[[X.].].]undeswehrfacharztes erforderlich. [[X.].]ie [X.]ammer folge insoweit der [[[X.].].]eweiswürdigung des [X.]trafgerichts und sei davon überzeugt, dass keine [[X.].]ngstreaktion aufgrund des schnell heranfahrenden [[[X.].].] vorgelegen habe. [[X.].]enn der [X.]oldat sei nach "seiner Flucht nach vorn" auf die rechte Fahrspur gefahren und habe seine [X.]eschwindigkeit nur in dem Umfang verringert, wie es zur eigenen [X.]icherheit erforderlich gewesen sei. [[X.].]ie behauptete [[X.].]ngstreaktion hätte zum [[[X.].].]eitpunkt des Fahrspurwechsels beendet sein und als Folge dessen hätte eine deutliche [[[X.].].]remsreaktion erfolgen müssen. [[X.].]ies habe der [X.]oldat aber gerade nicht getan. [[X.].]ass im [X.]trafurteil Feststellungen zur [X.]ichtweite des [[[X.].].] bei Einleitung des Überholvorgangs und zur [X.]urvengrenzgeschwindigkeit fehlten, gebiete keinen Lösungsbeschluss. [[X.].]ies sei für die rechtliche Frage der [[X.].]erantwortung des [X.]oldaten für die Unfallfolgen ohne Relevanz. [X.]m Übrigen sei die [X.]urvengrenzgeschwindigkeit durch den [X.]achverständigen mit 170 km/h festgestellt worden.
b) [[X.].]er [X.]oldat habe mit seinem strafgerichtlich geahndeten [[X.].]erhalten seine [X.]flicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem [[X.].]erhalten im außerdienstlichen [[[X.].].]ereich gemäß § 17 [[X.].]bs. 2 [X.][X.] vorsätzlich verletzt und damit ein [[X.].]ienstvergehen begangen. [[X.].]ie schwerwiegenden Folgen habe er fahrlässig verursacht.
[[X.].]as [[X.].]ienstvergehen habe erhebliches [X.]ewicht. [[X.].]ie schwerwiegende [[X.].]erletzung der für den öffentlichen [[X.].]erkehr geltenden Normen offenbare [[X.].]haraktermängel, die geeignet seien, das dienstliche [[X.].]nsehen des [X.]oldaten erheblich zu beeinträchtigen. [[X.].]uch wenn der dienstliche [[[X.].].]ereich dadurch nicht unmittelbar berührt worden sei, lasse die [[X.].]rt und [[X.].]eise des [[X.].]erhaltens Rückschlüsse auf die charakterliche [[[X.].].]uverlässigkeit des [X.]oldaten zu. Um ihn zur Erfüllung seiner [[X.].]ienstpflichten anzuhalten und aus generalpräventiven [X.]ründen sei [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen deshalb ein [[[X.].].]eförderungsverbot. [X.]inzu trete, dass das Fahrverhalten durch ein kaum zu überbietendes [X.]aß an Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen sei.
Eine unbedachte [[X.].]ugenblickstat liege nicht vor, weil es nach den strafgerichtlichen Feststellungen im [[X.].]erlauf des Rennens zwei [[[X.].].]eschleunigungsvorgänge gegeben habe. [[X.].]er [X.]achverständige [[X.].]r. N habe nachvollziehbar dargetan, dass der [X.]oldat zu [[[X.].].]eginn seines zweiten [[[X.].].]eschleunigungsvorgangs zum Einscheren auf die rechte Fahrspur [X.]latz gehabt habe. [[X.].]arüber hinaus habe für ihn nach [[X.].]bschluss des Überholvorgangs keine [[X.].]eranlassung bestanden, mit drastisch überhöhter [X.]eschwindigkeit auf die [X.]urve zuzufahren. [X.]ildernd seien die in der [X.] dokumentierte tadelfreie Führung des [X.]oldaten, seine Reue und seine eigene [[[X.].].]etroffenheit durch die Folgen der [X.]at zu berücksichtigen. [[[X.].].]udem habe der verstorbene [[[X.].].] die [[X.].]erfolgungsfahrt initiiert. [[X.].]ieser sei als Raser bekannt gewesen, während bei dem [X.]oldaten keine [[X.].]nhaltspunkte dafür vorliegen würden.
Nach Überzeugung der [X.]ammer müsse eine reinigende [X.]aßnahme [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen bilden, weil ein schwerer [X.]flichtenverstoß vorliege. [[X.].]egen der [X.]ilderungsgründe sei die disziplinare [X.]öchstmaßnahme noch nicht verwirkt, obgleich ein [X.]flichtenverstoß von kaum vorstellbarer Rücksichtslosigkeit vorliege. [[[X.].].]u berücksichtigen sei insoweit, dass es sich um einen außerdienstlichen [X.]flichtenverstoß handele, bei dem die Folgen nur fahrlässig herbeigeführt worden seien. [[X.].]uch handele es sich bei dem [X.]oldaten lediglich um einen [X.]annschaftsdienstgrad. [[X.].]ass die Einleitungsbehörde dem [X.]oldaten nicht mehr vertraue, begründe ebenfalls nicht die [X.]öchstmaßnahme. [[X.].]iese [[[X.].].]ewertung sei objektiv unrichtig und der [X.] habe ausgesagt, dass die militärische Ordnung durch das [[X.].]erhalten des [X.]oldaten nicht beeinträchtigt gewesen und das [[X.].]erbot der [[X.].]ienstausübung nur auf [[X.].]nordnung und auch nur ausgesprochen worden sei, um einen [X.]aftantritt in Uniform zu verhindern. [[X.].]anach sei eine deutliche [[X.].]ienstgradherabsetzung erforderlich, eine [X.]erabsetzung um zwei [[X.].]ienstgrade aber ausreichend.
3. [X.]egen das ihr am 12. [[X.].]ezember 2016 zugestellte Urteil hat die [[X.].]ehrdisziplinaranwaltschaft am 11. Januar 2017 zu Ungunsten des [X.]oldaten maßnahmebeschränkt [[[X.].].]erufung eingelegt.
[[X.].]egen der [X.]chwere des [[X.].]ienstvergehens müsse eine [[X.].]ienstgradherabsetzung den [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen bilden. [[X.].]as [X.]ruppendienstgericht habe es unterlassen, den erheblichen [X.]achschaden erschwerend zu gewichten. [X.]ier liege keine einmalige kurzzeitige Unaufmerksamkeit im [X.]traßenverkehr vor. [[X.].]uch wenn [[[X.].].] die [[X.].]erfolgungsfahrt initiiert haben möge, habe der [X.]oldat aufgrund eigenen Entschlusses diesem das Überholen nicht ermöglicht, seine [X.]eschwindigkeit erst zum [X.]elbstschutz verringert und die [[X.].]ettfahrt nicht durch eine deutliche [X.]eschwindigkeitsreduzierung beendet. [[[X.].].]udem habe er die sich aufdrängende [X.]efährdung anderer [[X.].]erkehrsteilnehmer völlig außer [[X.].]cht gelassen. [[X.].]ie [X.]elbstgefährdung von [[[X.].].] habe den vom [X.]oldaten in [X.]ang gesetzten [X.]ausalzusammenhang nicht unterbrochen.
Erhebliche Entlastungsgründe lägen nicht vor. [[X.].]ie tadelfreie Führung erfülle nur [X.]indestanforderungen des [[X.].]ienstherrn. [[X.].]ie bereits 2007 gewährte [X.] indiziere keine überdurchschnittlichen Leistungen. [[X.].]em stünden erschwerende Umstände gegenüber, die angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu führen müssten, den [X.]oldaten aus dem [[X.].]ienstverhältnis zu entfernen. [[X.].]ie Folgen des [[X.].]ienstvergehens begründeten bei objektiver [[[X.].].]etrachtung einen völligen [[X.].]ertrauensverlust. [[X.].]er [X.]oldat habe aufgrund extrem rücksichtslosen [[X.].]erhaltens den [X.]od zweier [X.]enschen sowie erhebliche [X.]achschäden zu verantworten. [[[X.].].]udem sei mit [X.] eine völlig unbeteiligte Frau getötet worden. [[X.].]ass es zu keinen weiteren [X.]odesfällen oder [[X.].]erletzungen gekommen sei, sei lediglich dem [[[X.].].]ufall geschuldet. [[X.].]ie fehlende [[X.].]orgesetztenstellung und das [[X.].]orliegen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens könnten bei der [X.]esamtabwägung nicht entscheidend ins [X.]ewicht fallen.
4. [[X.].]er [X.]oldat teilt die vom [X.]ruppendienstgericht vertretene Rechtsauffassung und verweist unter anderem auf die besonderen Umstände, die das [[[X.].].] ... veranlasst haben, die Freiheitsstrafe bereits nach [[X.].]erbüßung nur der [X.]älfte zur [[[X.].].]ewährung auszusetzen. [[X.].]uch die behördliche Entscheidung, ihm die Fahrerlaubnis zeitnah und ohne [[X.].]eiteres wieder zu erteilen, belege, dass die [[X.].]nlasstat nicht als außergewöhnlich schwer angesehen werde. [[X.].]ies gelte umso mehr, als ein außerdienstliches Fehlverhalten vorgelegen habe.
[[X.].]ie gemäß § 115 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 1, § 116 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 1 und [[X.].]bsatz 2 [[X.].][[X.].]O form- und fristgerecht eingelegte [[[X.].].]erufung ist zulässig und begründet.
1. [[X.].]as von der [[X.].]ehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die [[[X.].].]emessung der [[X.].]isziplinarmaßnahme beschränkt. [[X.].]er [X.]enat hat seiner Entscheidung daher gemäß § 91 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 1 [[X.].][[X.].]O in [[X.].]erbindung mit § 327 [X.]t[X.]O die erstinstanzlichen [X.]at- und [X.]chuldfeststellungen sowie die dortige disziplinarrechtliche [[X.].]ürdigung zugrunde zu legen. [[X.].]a das Rechtsmittel von der [[X.].]ehrdisziplinaranwaltschaft zuungunsten des [X.]oldaten eingelegt wurde, ist der [X.]enat nicht an das [[X.].]erschlechterungsverbot (§ 91 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 1 [[X.].][[X.].]O i.[[X.].].m. § 331 [X.]t[X.]O) gebunden und befugt, über den [[X.].]ntrag des [[[X.].].]undeswehrdisziplinaranwalts in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung hinauszugehen.
2. Einer [X.]achentscheidung steht kein zur [[X.].]erfahrenseinstellung führendes [[X.].]erfahrenshindernis im [X.]inne des § 108 [[X.].]bs. 3 [[X.].][[X.].]O entgegen.
a) [[X.].]er [X.]oldat unterfällt gemäß § 1 [[X.].]bs. 2 [X.]atz 1 [[X.].][[X.].]O dem [X.]eltungsbereich der [[X.].]ehrdisziplinarordnung. [X.]ein nach § 6 [[X.].]bs. 1 Einsatz-[[X.].]eiterverwendungsgesetz zum Juli 2013 umgewandeltes [[X.].]ehrdienstverhältnis gibt ihm gemäß § 6 [[X.].]bs. 2 Einsatz-[[X.].]eiterverwendungsgesetz weiterhin die Rechtsstellung eines [X.]oldaten auf [[[X.].].]eit.
b) [[X.].]ieses [[X.].]ehrdienstverhältnis ist auch nicht durch das [X.]trafurteil erloschen, mit dem der [X.]oldat zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden ist. [[[X.].].]war ordnet § 54 [[X.].]bs. 2 Nr. 2 in [[X.].]erbindung mit § 48 [[X.].]bs. 1 Nr. 2 [X.][X.] an, dass das [[X.].]ienstverhältnis eines [X.]oldat auf [[[X.].].]eit unmittelbar kraft [X.]esetzes endet, wenn gegen ihn durch Urteil auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener [X.]at erkannt worden ist. [X.]m vorliegenden Fall ist der [X.]oldat zwar auch wegen einer [[X.].]orsatztat verurteilt, der Rahmen für die verhängte [X.]trafe aber ist nach der [X.] bemessen worden. [[X.].]arum findet § 48 [X.][X.] keine [[X.].]nwendung (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 1. [[X.].]ugust 1979 - 1 [[X.].] 80.78 - juris Rn. 4; [[X.].]alz/[X.]/[X.]ohm, [X.][X.], [X.]ommentar, 3. [[X.].]ufl. 2016, § 48 Rn. 23).
3. Ebensowenig stehen [[X.].]erfahrensmängel einer [X.]achentscheidung entgegen. [[X.].]erfahrensmängel werden bei einer beschränkten [[[X.].].]erufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche [[X.].]erfahren oder den gerichtlichen [[X.].]erfahrensabschnitt unzulässig machen. [[[X.].].]eachtlich bleiben nur [[X.].]ufklärungs- und [[X.].]erfahrensmängel solcher [X.]chwere, die die [X.]rundlage der [X.]aßnahmebemessung erschüttern.
Ein derartiger [[X.].]erfahrensmangel liegt nicht darin, dass das [X.]ruppendienstgericht die beantragte Lösung von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen [X.]trafurteils durch in der [X.]auptverhandlung vom 21. November 2016 verkündeten [[[X.].].]eschluss abgelehnt hat.
[[[X.].].]war kann ein unter [[X.].]erletzung von § 84 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 2 [[X.].][[X.].]O unterbliebener Lösungsbeschluss einen schweren [[X.].]erfahrensfehler und einen erheblichen [[X.].]ufklärungsmangel begründen (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 [[X.].][[X.].] 36.12 - juris Rn. 28 m.w.[X.]). [[X.].]a die [[X.].]ehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" der [X.]trafgerichte sind, ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils aber auf Fälle beschränkt, in denen das [[X.].]ehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der [X.]rundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende [[[X.].].]weifel an der Richtigkeit strafgerichtlicher Feststellung bestehen, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im [[X.].]iderspruch zu den [[X.].]enkgesetzen oder allgemeinen [X.] stehen oder aus vergleichbar gewichtigen [X.]ründen offenkundig unzureichend sind (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 14. November 2007 - 2 [[X.].][[X.].] 29.06 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 84 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 4 Rn. 31 m.w.[X.] und [[[X.].].]eschluss vom 28. [X.]eptember 2011 - 2 [[X.].][[X.].] 18.10 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 84 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 5 Rn. 33). [[X.].]n die [[[X.].].]eweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen [X.]trafurteil sind die [[X.].]ehrdienstgerichte grundsätzlich auch dann gebunden, wenn sie aufgrund eigener [[X.].]ürdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. [[X.].]ie bloße [X.]öglichkeit, dass das [X.]eschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom [X.]trafgericht rechtskräftig festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 15. [X.]ärz 2013 - 2 [[X.].][[X.].] 15.11 - juris Rn. 24 m.w.[X.]).
[X.]iernach war die [[X.].]blehnung des [[X.].]ntrages auf eine Lösung von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen [X.]trafurteils nicht zu beanstanden. [[X.].]ie [[[X.].].]egründung des [X.] stellt zum einen dem vom [X.]trafgericht angenommenen [X.]ausalverlauf eine alternativ mögliche [[X.].]ürdigung der getroffenen und ihrer [X.]icht nach ergänzend nötigen Feststellungen gegenüber. [[X.].]uch der von der [[X.].]erteidigung behauptete [X.]ausalverlauf mag eine vertretbare [[X.].]ürdigung der [[[X.].].]eweise darstellen. [[X.].]amit ist die Notwendigkeit eines [X.] aber nicht belegt. [[X.].]urch das [[X.].]ufzeigen einer [X.] abweichenden [[X.].]ürdigung der [[[X.].].]eweise ist nämlich nicht dargetan, dass die [[[X.].].]eweiswürdigung des [X.]trafgerichts in sich widersprüchlich ist oder gegen [[X.].]enkgesetze verstößt. Nichts anderes gilt für das von der [[X.].]erteidigung behauptete Erfordernis eines weiteren [X.]achverständigengutachtens zu den [[X.].]uswirkungen der [X.][X.][[[X.].].][X.] des [X.]oldaten auf dessen Einsichts- oder [X.]teuerungsfähigkeit. Es sind weder die [[X.].]oraussetzungen für ein [[[X.].].]weitgutachten nach § 91 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 1 [[X.].][[X.].]O i.[[X.].].m. § 244 [[X.].]bs. 4 [X.]atz 2 [X.]t[X.]O aufgezeigt, noch ist dargetan, dass die auf das [X.]utachten des [X.]achverständigen [[X.].]r. R gestützte [[X.].]ürdigung des [X.]trafgerichts denkfehlerhaft wäre.
4. [[X.].]as [X.]ruppendienstgericht hat festgestellt, dass der [X.]oldat durch die vom [X.]trafgericht festgestellten [X.]andlungen, wegen derer dieses ihn wegen fahrlässiger [X.]ötung in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer [X.]ateinheit mit vorsätzlicher [X.]efährdung des [X.]traßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte, vorsätzlich gegen die [X.]flicht aus § 17 [[X.].]bs. 2 [X.]atz 2 a.F. [X.][X.], d.h. § 17 [[X.].]bs. 2 [X.]atz 3 [X.][X.] in der seit dem 15. Juni 2017 geltenden Fassung von [[X.].]rt. 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 8. Juni 2017 ([[[X.].].][X.][[[X.].].]l. [X.] [X.]. 1570), verstoßen und damit wissentlich und willentlich ein [[X.].]ienstvergehen begangen hat, wobei die schwerwiegenden Folgen auf fahrlässigem [X.]andeln beruhen.
Ob die [X.]at- und [X.]chuldfeststellungen vom [X.]ruppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom [X.]enat nicht überprüft werden. [[X.].]enn bei einer auf die [[[X.].].]emessung der [[X.].]isziplinarmaßnahme beschränkten [[[X.].].]erufung wird der [X.] nicht mehr von der [[[X.].].], sondern nur von den bindenden [X.]at- und [X.]chuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
5. [[[X.].].]ei der [[[X.].].]emessung der [[X.].]isziplinarmaßnahme ist von der von [[X.].]erfassungs wegen allein zulässigen [[[X.].].]wecksetzung des [[X.].]ehrdisziplinarrechts auszugehen. [[X.].]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [[X.].]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("[[X.].]iederherstellung und [X.]icherung der [X.]ntegrität, des [[X.].]nsehens und der [[X.].]isziplin in der [[[X.].].]undeswehr", stRspr, vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 3. [[X.].]ezember 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 2.15 - juris Rn. 21). [[[X.].].]ei [[X.].]rt und [X.]aß der [[X.].]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 [[X.].]bs. 7 i.[[X.].].m. § 38 [[X.].]bs. 1 [[X.].][[X.].]O Eigenart und [X.]chwere des [[X.].]ienstvergehens und seine [[X.].]uswirkungen, das [X.]aß der [X.]chuld, die [X.]ersönlichkeit, die bisherige Führung und die [[[X.].].]eweggründe des [X.]oldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und [X.]chwere des [[X.].]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der [[X.].]erfehlungen. [[X.].]anach wiegt das [[X.].]ienstvergehen sehr schwer.
[[X.].]ie [[X.].]erletzung der [X.]flicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem [[X.].]erhalten auch außerhalb des [[X.].]ienstes (§ 17 [[X.].]bs. 2 [X.]atz 3 [X.][X.]) wiegt schwer. [[X.].]ie [X.]flicht zur [[X.].]ahrung von [[X.].]chtung und [[X.].]ertrauen ist kein [X.]elbstzweck, sondern hat funktionalen [[[X.].].]ezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen [[X.].]uftrages der [X.]treitkräfte und zur [X.]ewährleistung des militärischen [[X.].]ienstbetriebs. Ein [X.]oldat bedarf der [[X.].]chtung seiner [X.]ameraden und Untergebenen sowie des [[X.].]ertrauens seiner [[X.].]orgesetzten, um seine [[X.].]ufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte [[X.].]blauf des militärischen [[X.].]ienstes gewährleistet ist. [[X.].]abei kommt es nicht darauf an, ob eine [[[X.].].]eeinträchtigung der [[X.].]chtungs- und [[X.].]ertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte [[X.].]erhalten dazu auch geeignet war (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 [[X.].][[X.].] 1.16 - juris Rn. 57 m.w.[X.]). Ohne [[[X.].].]edeutung ist deshalb die [[X.].]ussage des [[X.].]isziplinarvorgesetzten ..., durch das [[X.].]erhalten des [X.]oldaten seien weder [[X.].]isziplin noch militärische Ordnung gefährdet worden.
Eigenart und [X.]chwere des [[X.].]ienstvergehens werden zudem dadurch bestimmt, dass die straßenverkehrsgefährdende [X.]andlung des [X.]oldaten von [[X.].]auerhaftigkeit geprägt war, weil sie sich über gut 3 [X.]ilometer und mehrere [X.]inuten erstreckte. [X.]ie geschah zudem zu einem [[[X.].].]eitpunkt, zu dem Feierabendverkehr eingesetzt hatte, wodurch sich, wie an der [[[X.].].]ahl der an ihren [X.]kw [X.]eschädigten ersichtlich wird, die [[X.].]nzahl gefährdeter [X.]traßenverkehrsteilnehmer signifikant erhöhte. [[X.].]as [[X.].]erhalten des [X.]oldaten war fernerhin nicht nur strafrechtlich relevant, sondern wurde zudem auch strafrechtlich geahndet und dies in empfindlicher [X.]öhe mit zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
b) [[X.].]ie [[X.].]uswirkungen des [[X.].]ienstvergehens waren nach [[X.].]rt und [[X.].]usmaß gravierend. [X.]m [[X.].]ordergrund steht dabei der gewaltsame [X.]od von zwei [X.]enschen. Ferner waren Folge des [[X.].]ienstvergehens [X.]achschäden, deren [X.]öhe sich nach [X.]naugenscheinnahme der über die geschädigten Fahrzeuge gefertigten Fotos und nach übereinstimmender Einschätzung der [[X.].]erfahrensbeteiligten auf mehrere tausend Euro beläuft. [[X.].]ie vorläufige, im [[[X.].].]usammenhang mit der [[X.].]erbüßung der Freiheitsstrafe zu sehende [[X.].]ienstenthebung und die [X.]aftzeit führten ferner dazu, dass dem [[X.].]ienstherrn die [[X.].]rbeitskraft des [X.]oldaten nicht zur [[X.].]erfügung stand und der [[X.].]ienstherr gleichwohl - wenn auch gekürzte - [[X.].]ienstbezüge zahlen musste. [[X.].]as [[X.].]ienstvergehen wurde - ausweislich des in die [[[X.].].]erufungshauptverhandlung eingeführten - [[[X.].].]erichts der ... [[[X.].].]eitung vom 18. [X.]ai 2013 auch in einer dem [[X.].]nsehen der [[[X.].].]undeswehr abträglichen [[X.].]eise bekannt, nachdem dort als [X.]äter ausdrücklich ein [[[X.].].]eitsoldat benannt wurde. Nicht zu Lasten des [X.]oldaten einzustellen ist indes das [[[X.].].]ekanntwerden des [[X.].]orfalls bei den [X.]trafverfolgungsorganen (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 [[X.].][[X.].] 4.15 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 58 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 11 Rn. 79 m.w.[X.]).
c) [[X.].]ie [[[X.].].]eweggründe des [X.]oldaten sprechen gegen ihn. Er hat allein aus Freude am schnellen Fahren und aus dem [X.]otiv heraus, seine Fahrkünste mit denen des [[[X.].].] zu messen, vorsätzlich gegen die elementarsten [X.]rundsätze des [[X.].]erhaltens im [X.]traßenverkehr verstoßen. [[X.].]abei hat er die Rechte anderer [X.]traßenverkehrsteilnehmer rücksichtslos hintenan gestellt.
d) [[X.].]as [X.]aß der [X.]chuld des [X.]oldaten wird durch sein vergleichsweise lang anhaltendes vorsätzliches [X.]andeln bestimmt, soweit es die [X.]traßenverkehrsgefährdung betrifft, und durch grobe Fahrlässigkeit, soweit er den [X.]od von [X.]enschen und erhebliche [X.]achschäden verursacht hat. [[X.].]er [X.]oldat hat über einen längeren [[[X.].].]eitraum extrem gegen die [X.]eschwindigkeitsbestimmungen der [X.]traßenverkehrsordnung verstoßen, indem er sein [X.]empo im ersten zweispurigen [X.]traßenabschnitt auf ca. 153 km/h und im zweiten zweispurigen [X.]treckenabschnitt auf ca. 236 km/h erhöhte, obwohl die zulässige [X.]öchstgeschwindigkeit auf 90 bzw. 100 km/h begrenzt war. [X.]leichzeitig überholte er im Feierabendverkehr mit einer erheblichen [X.] von bis zu 140 km/h zahlreiche [[X.].]erkehrsteilnehmer, die durch die starke Lärmentwicklung und den Luftzug der beiden überholenden Rennfahrzeuge erschreckt wurden und teilweise [[X.].]usgleichslenkbewegungen ausführten. [X.]ndem er mit dem 500 [X.][X.] starken Fahrzeug [X.]eschwindigkeiten fuhr, die in einem illegalen [[X.].]utowettrennen gefahren werden, und indem er den ihm dicht folgenden [[[X.].].] nicht überholen ließ, hat er sich nicht nur über einzelne [[X.].]erkehrsregeln hinweggesetzt, sondern zusätzlich eine erheblich abstrakte [X.]efährdung der übrigen [[X.].]erkehrsteilnehmer herbeigeführt, die mit den [X.]efahrensituationen eines illegalen [[X.].]utorennens vollkommen vergleichbar sind. Für solche [X.]ituationen ist es typisch, dass kleinste Fahrfehler eines [[[X.].].]eteiligten ebenso wie Unaufmerksamkeiten und [X.]chreckreaktionen [[X.].]ritter tödliche Folgen haben können. [[X.].]er [X.]oldat hat darüber hinaus in der langgezogenen Rechtskurve, in der der Unfall passierte, das [X.]ebot der ständigen [[X.].]orsicht und gegenseitigen Rücksicht (§ 1 [X.]t[[X.].]O) dadurch in besonders krasser [[X.].]eise verletzt, dass er das [X.]empo nicht auf ein [X.]aß reduzierte, das dem ihm direkt folgenden [[[X.].].] ein gefahrloses Überholen ermöglichte. Obwohl er einerseits die [X.]efährlichkeit der Rechtskurve erkannte und andererseits wusste, dass der ihm folgende [[[X.].].] ortsunkundig war, hat er sein [X.]empo nur soweit gedrosselt, dass er selbst noch ungefährdet die [X.]urve befahren konnte. [[X.].]amit hat er das Risiko für den zum Überholen ansetzenden [[[X.].].], beim Überholen aus der [X.]urve getragen zu werden, erheblich erhöht und die [X.]efahrensituation ganz wesentlich mitverursacht, die den tragischen Unfalltod von [[[X.].].] und einer unbeteiligten [[X.].]utofahrerin zur Folge hatte. [[X.].]abei hat er die im [[X.].]erkehr erforderliche [X.]orgfalt in besonders grober [[X.].]eise außer acht gelassen.
aa) [X.]ilderungsgründe in den Umständen der [X.]at liegen nicht vor.
bb) [X.]nsbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde [[X.].]ugenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [[X.].]ienst bewährten [X.]oldaten. [X.]ie liegt nur vor, wenn dieser das [[X.].]ienstvergehen in einem [[[X.].].]ustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines [[X.].]erhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses [X.]aß an [X.]pontaneität, [X.]opflosigkeit und [X.] gehört ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteile vom 19. [X.]eptember 2001 - 2 [[X.].][[X.].] 9.01 - juris Rn. 19 und vom 30. [X.]ärz 2011 - 2 [[X.].][[X.].] 5.10 - juris Rn. 52). [X.]pontaneität, [X.]opflosigkeit oder [X.] liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn das [[X.].]ienstvergehen sich als mehraktiges [[X.].]erhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 27. Juli 2010 - 2 [[X.].][[X.].] 5.09 - juris Rn. 23). [[X.].]a der Unfall Folge eines zweiten Überholmanövers und einer länger andauernden [X.]traßenverkehrsgefährdung war, steht ein mehraktiges [X.]eschehen in Rede, wodurch sich die [[X.].]nnahme einer [[X.].]ugenblickstat verbietet.
[[X.].]as [[X.].]erhalten war auch nicht persönlichkeitsfremd. [[X.].]abei kann offen bleiben, ob beim [X.]oldaten tatsächlich keine einschlägige straßenverkehrsrechtliche [[X.].]orbelastung vorliegt. Jedenfalls verbietet sich die [[X.].]nnahme eines persönlichkeitsfremden [[X.].]erhaltens deshalb, weil der [X.]oldat mit dem [[X.].] ein [X.]raftfahrzeug befuhr, das mit 500 [X.][X.] weit über der Leistung regulärer [X.]raftfahrzeuge hinaus ausgelegt war und er es - ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen - bereits einmal gefahren hatte.
cc) [[X.].]ass der [X.]oldat zum [[[X.].].]eitpunkt des [[X.].]ienstvergehens im [X.]inne des § 20 [X.]t[X.][[[X.].].] analog schuldfähig war, steht nach den sich auf die bindenden Feststellungen des [X.]trafurteils stützenden Feststellungen des [X.]ruppendienstgerichts fest. [[X.].]abei bestand aus den bereits dargelegten [X.]ründen für das [X.]ruppendienstgericht kein [[X.].]nlass, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen.
dd) [[X.].]er [X.]oldat war zum [X.]atzeitpunkt auch nicht in seiner Einsichts- und [X.]teuerungsfähigkeit nach § 21 [X.]t[X.][[[X.].].] analog erheblich eingeschränkt. [[X.].]iesem Umstand ist gemäß § 106 [[X.].]bs.1 [[X.].][[X.].]O nachzugehen. [[X.].]ass bereits das [[[X.].].] ... die [[X.].]oraussetzungen des § 21 [X.]t[X.][[[X.].].] verneint hat, entbindet die [[X.].]ehrdienstgerichte von dieser [X.]rüfung nicht. [[X.].]ie [[[X.].].]indungswirkung rechtskräftiger [X.]trafurteile erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven [X.]atbestandsmerkmalen der jeweiligen [X.]trafnorm gehören und nicht diejenigen, die für die Frage der verminderten [X.]chuldfähigkeit bedeutsam sind ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 12. [X.]ärz 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 3.14 - Rn. 58 m.w.[X.]).
[[X.].]as folgt aus dem in die [[[X.].].]erufungshauptverhandlung - im [X.]elbstleseverfahren - eingeführten psychiatrischen [X.]achverständigengutachten des [[X.].]r. R vom 19. November 2012, an dessen Richtigkeit - wie bereits vom [X.]traf- und [X.]ruppendienstgericht festgestellt - keine begründeten [[[X.].].]weifel bestehen. [[X.].]anach litt der [X.]oldat zwar auch zum [X.]atzeitpunkt unter einer [X.][X.][[[X.].].][X.]. [X.]ie begründete bis zu ihrer Reaktivierung durch den [[X.].]utounfall (am 23. Januar 2012) jedoch keine Einschränkung der Erlebens- und [[X.].]erhaltensspielräume des [X.]oldaten solchen [[X.].]usmaßes, dass es gerechtfertigt wäre, sie mit einer schweren anderen seelischen [[X.].]bartigkeit gleichzusetzen. [[X.].]arüber hinaus führt der [X.]achverständige überzeugend aus, selbst wenn man eine solche Erheblichkeit unterstelle, bestehe kein symptomatischer [[[X.].].]usammenhang zwischen der psychischen [[[X.].].]eeinträchtigung und dem [X.]atverhalten oder für eine erhebliche [X.]teuerungsminderung. [[X.].]ie zum [[[X.].].]eitpunkt des Unfalls bestehende [X.]ituation sei nicht mit derjenigen vergleichbar, die die [X.][X.][[[X.].].][X.] verursacht hatte. [X.]chließlich stelle sich das [[X.].]erhalten des [X.]oldaten vor dem [X.]intergrund einer bereits vor dem Unfallgeschehen erheblich überhöhten [X.]eschwindigkeit und einer kontinuierlichen [[[X.].].]eschleunigung nicht als schreck- oder impulshaft dar.
e) [X.]m [X.]inblick auf die [[[X.].].]umessungskriterien "[X.]ersönlichkeit" und "bisherige Führung" spricht zugunsten des [X.]oldaten, dass er sein [[X.].]erhalten bereut. [[X.].]arüber hinaus hat er sich dadurch selbst vor allem durch die Reaktivierung der [X.][X.][[[X.].].][X.] und durch [[[X.].].]randverletzungen erheblich geschädigt. [X.]laubhaft hat er in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung zudem dargelegt, unter dem [X.]od des [[[X.].].] zu leiden, der ihm einem [[[X.].].]ruder vergleichbar nahegestanden hat. [[[X.].].]ugunsten des [X.]oldaten einzustellen ist ferner, dass er zuvor im [[X.].]ienst um sein [[X.].]aterland in [[X.].]fghanistan eine [[X.].]ehrdienstbeschädigung erlitten hat, wobei der [[X.].]ienstherr dem allerdings durch die [[[X.].].]erufung in ein [[X.].]ehrdienstverhältnis besonderer [[X.].]rt fürsorglich Rechnung getragen hat. [X.] ist des [[X.].]eiteren, dass der [X.]oldat bereits nach der [X.]älfte der verhängten Freiheitsstrafe entlassen und die [[[X.].].]estellung eines [[[X.].].]ewährungshelfers schon im Oktober 2015 aufgehoben wurde, was für eine besonders gute Führung spricht. [[X.].]em entspricht die bereits frühzeitige [[X.].]iedererteilung der Fahrerlaubnis. [[X.].]ie durch [[X.].]erlesen in die [[[X.].].]erufungshauptverhandlung eingeführten [[X.].]ussagen der [X.]ameraden des [X.]oldaten, [X.] und [X.], sprechen schließlich für dessen kameradschaftlichen [[X.].]harakter.
[[X.].]ie [[X.].]usführungen des [X.] in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung lassen weiterhin keine überdurchschnittlichen Leistungen erkennen. [[X.].]er [[[X.].].]euge hat in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung deutlich gemacht, dass er dem [X.]oldaten nicht mehr uneingeschränkt vertraut, aber bemüht ist, als Nicht-[X.]ediziner den [[X.].]uswirkungen der diagnostizierten [X.][X.][[[X.].].][X.] Rechnung zu tragen. [[X.].]uf der [X.]rundlage dieser [[X.].]ussage ist der [X.]enat überzeugt, dass der [X.]oldat nach seinen Leistungen und seiner Führung nicht mehr uneingeschränkt als [X.]oldat verwendbar ist.
[[X.].]ass der [X.]oldat bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten ist, verdient keine besondere [X.]ervorhebung, weil er damit nur den [X.]indesterwartungen des [[X.].]ienstherrn entspricht. [[X.].]ie [X.] in Form einer Einmalzahlung datiert zudem aus dem Jahre 2007 und ist hinsichtlich des Leistungsstandes deshalb nicht mehr von [[X.].]ussagekraft.
6. [[[X.].].]ei der [X.]esamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im [X.]inblick auf die [[[X.].].]emessungskriterien des § 38 [[X.].]bs. 1 [[X.].][[X.].]O und die [[[X.].].]wecksetzung des [[X.].]ehrdisziplinarrechts der [X.]oldat gemäß § 58 [[X.].]bs. 1 Nr. 5 in [[X.].]erbindung mit § 63 [[X.].]bs. 1 [[X.].][[X.].]O aus dem [[X.].]ienstverhältnis zu entfernen.
[[[X.].].]ei der konkreten [[[X.].].]emessung der [[X.].]isziplinarmaßnahme geht der [X.]enat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [[X.].][[X.].] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen [X.]rüfungsschema aus:
a) [[X.].]uf der ersten [X.]tufe bestimmt er im [X.]inblick auf das [X.]ebot der [X.]leichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im [X.]nteresse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und [[X.].]oraussehbarkeit der [[X.].]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "[[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen".
aa) Eine gefestigte Rechtsprechung zum [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen bei einer vorsätzlichen und zudem außerdienstlichen [X.]traßenverkehrsgefährdung nach § 315c [[X.].]bs. 1 [X.]t[X.][[[X.].].] gibt es bislang nicht. [[X.].]ies gründet zum einen darin, dass der [X.]enat die aus [X.]ründen der [X.]leichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entwickelte "[[[X.].].]weistufentheorie" erst nach den von den [[X.].]erfahrensbeteiligten erwähnten Entscheidungen konturiert hat (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 [[X.].][[X.].] 5.07 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 58 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 3). [[[X.].].]um anderen wird die von der [[[X.].].]weistufentheorie angestrebte [X.]ypisierung wegen der großen [[X.].]ariationsbreite der in § 315c [[X.].]bs. 1 Nr. 1.a) - 1.b) sowie 2.a) bis 2.g) [X.]t[X.][[[X.].].] ausgewiesenen [X.]andlungsmodalitäten erschwert (vgl. auch [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 10. [[X.].]ezember 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 3.15 - juris Rn. 54 f.). [[X.].]ls konkretes [X.]efährdungsdelikt erfasst der [X.]traftatbestand des § 315c [X.]t[X.][[[X.].].] eine große [[[X.].].]ahl von nach der [X.]chuldform, den [X.]odalitäten der [X.]efährdungshandlung, der kriminellen [X.]ntensität, nach [[X.].]rt und [[X.].]usmaß der Folgen stark unterschiedlichen Fallkonstellationen, die nach Eigenart und [X.]chwere auch im [X.]inblick auf das [X.]anktionserfordernis differenziert zu betrachten sind. [[X.].]as auf der ersten [X.]tufe der [X.]esamtabwägung verfolgte [[[X.].].]iel, für gleichartige [X.]andlungen wegen ihrer damit regelmäßig disziplinarisch identischen [X.]chwere auf der ersten [X.]tufe die typischerweise zu verhängende [[X.].]isziplinarmaßnahmen zu bestimmen schließt es daher aus, für dieses außerdienstliche [X.]traßenverkehrsdelikt nur eine einzige "[X.]" vorzusehen (vgl. zur [[X.].]ariationsbreite bei außerdienstlichen [[X.].]ermögensdelikten [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 10. [[X.].]ezember 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 3.15 - juris Rn. 54 f.).
bb) [[X.].]er [X.]enat erkennt jedoch bei vorsätzlichen [X.]traßenverkehrsgefährdungen, die zur fahrlässigen [X.]ötung eines [X.]enschen führen, [[X.].]ertungsparallelen zu den Fällen der vorsätzlichen körperlichen [X.]isshandlung außerhalb des [[X.].]ienstes. [X.]ie liegt vor, wenn die qualifizierenden [X.]atbestandsmerkmale der §§ 224 bis 227 [X.]t[X.][[[X.].].] erfüllt sind ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 24. [X.]ai 2012 - 2 [[X.].][[X.].] 18.11 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 38 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 37 Rn. 32) oder in der [[X.].]erletzungshandlung eine kriminelle Energie zum [[X.].]usdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen [X.]örperverletzung vergleichbar ist und wegen des [X.]aßes an [[X.].]isziplinlosigkeit an der [X.]ntegrität eines [X.]oldaten vergleichbare [[[X.].].]weifel weckt ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 12. [X.]ärz 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 3.14 - juris Rn. 82 m.w.[X.]).
[[[X.].].]war hat der [X.]oldat vorliegend bei seinem außerdienstlichen [[X.].]erhalten nicht vorsätzlich eine [X.]örperverletzung begangen; jedoch hat er vorsätzlich Leib und Leben [[X.].]nderer gefährdet und darüber hinausgehend fahrlässig den [X.]od von [X.]enschen verschuldet. [X.]omit wird hier die [X.]chwere der [X.]flichtverletzungen ebenfalls von der [X.]chädigung von [X.]ersonen in ihren elementaren Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit geprägt. [[X.].]er [X.]oldat hat zwar eine weniger schwere [X.]chuldform verwirklicht als der [X.]äter einer vorsätzlichen brutalen [X.]örperverletzung. Er hat aber deutlich gravierendere [X.]ersonenschäden verursacht, insofern er nicht nur die körperliche Unversehrtheit eines [[X.].]ritten verletzte, sondern diesem das Leben nahm. [[X.].]ies rechtfertigt es, wie in den Fällen einer außerdienstlichen brutalen körperlichen [X.]isshandlung eine [X.]erabsetzung im [[X.].]ienstgrad zur [X.] zu bestimmen ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 3. [[X.].]ezember 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 2.15 - juris Rn. 46 m.w.[X.]). Jedenfalls wenn durch eine vorsätzliche [X.]traßenverkehrsgefährdung fahrlässig der [X.]od eines [X.]enschen verursacht wird, ist die [[X.].]ienstgradherabsetzung auch bei außerdienstlichem [[X.].]erhalten [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen.
b) [[X.].]uf der zweiten [X.]tufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im [X.]inblick auf die in § 38 [[X.].]bs. 1 [[X.].][[X.].]O normierten [[[X.].].]emessungskriterien und die [[[X.].].]wecksetzung des [[X.].]ehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die [X.]öglichkeit einer [X.]ilderung oder die Notwendigkeit einer [[X.].]erschärfung gegenüber der auf der ersten [X.]tufe in [[X.].]nsatz gebrachten [X.] eröffnen. [[X.].]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und [X.]chwere des [[X.].]ienstvergehens sowie dessen [[X.].]uswirkungen zu klären, ob es sich im [X.]inblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften [X.]flichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer [X.]chweregrad vor, ist gegenüber dem [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen die zu verhängende [[X.].]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. [[[X.].].]usätzlich sind die gesetzlich normierten [[[X.].].]emessungskriterien für die [[[X.].].]estimmung der konkreten [X.]anktion zu gewichten, wenn die [X.]aßnahmeart, die den [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]umessungserwägungen bildet, dem [[X.].]ehrdienstgericht einen [X.]pielraum eröffnet ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 3. [[X.].]ezember 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 2.15 - juris Rn. 47).
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Fehlen der [[X.].]orgesetzteneigenschaft regelmäßig zu einer milderen [X.] führen muss als bei [X.]oldaten mit [[X.].]orgesetztenstellung (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 19. [X.]ai 2015 - 2 [[X.].][[X.].] 13.14 - juris Rn. 44). [X.]elbst wenn man entsprechenden Erwägungen folgte, liegen jedenfalls erschwerende Umstände von solchem [X.]ewicht vor, die zur [X.]öchstmaßnahme überleiten müssen.
aa) [[X.].]ie bereits dargelegt, hat der [X.]oldat über einen längeren [[[X.].].]eitraum und über eine längere [X.]trecke in zwei [[X.].]kten vorsätzlich die [X.]efährdung von [[X.].]erkehrsteilnehmern in [X.]auf genommen, wobei deren [[X.].]nzahl angesichts des Feierabendverkehrs ganz erheblich war. [X.]ein [[X.].]erhalten war von einem weit überdurchschnittlichen [X.]andlungsunwert geprägt. Er verstieß in besonders krasser [[X.].]eise gegen die [[X.].]erkehrsvorschriften und gegen alle Regeln praktischer [[X.].]ernunft, indem er in einem Rennwagen trotz erheblichen [[X.].]erkehrs ohne Rücksicht auf die damit für sich und [[X.].]ndere verbundenen [X.]efahren über längere [[[X.].].]eit die nach den tatsächlichen Umständen höchstmögliche [X.]eschwindigkeit fuhr, sich dabei ein [X.]räftemessen mit dem Fahrer eines anderen Rennwagens lieferte und indem er trotz [X.]enntnis der mit einer [X.]urve verbundenen [X.]efahren und im [[X.].]issen der mangelnden Ortskenntnis des ihm dicht folgenden [[[X.].].] dessen Überholversuche durch Fahren am Limit zu verhindern versuchte. Es liegt damit kein für die durchschnittlichen Fälle vorsätzlicher [X.]traßenverkehrsgefährdung typisches, auf eine [X.]ituation beschränktes Fehlverhalten, sondern eine komplette [X.]issachtung der geltenden [[X.].]erkehrsregelungen über einen längeren [[[X.].].]eitraum zu [X.]runde. [[X.].]ieses extrem regelwidrige [[X.].]erhalten war mit einer vollständigen [[X.].]usblendung der allgemeinen Risiken extremen Rasens sowie der konkret bestehenden massiven [[[X.].].]usatzrisiken (hohes [[X.].]erkehrsaufkommen, [X.]urvenverlauf, [X.] des [[[X.].].]) verbunden. [X.]chließlich war das verbotswidrige und lebensgefährliche motorisierte [X.]räftemessen zwischen dem [X.]oldaten und [[[X.].].] allein durch die Freude am schnellen Fahren motiviert und diente damit letztlich nur dem [[[X.].].]eitvertreib. [[X.].]uch diese egoistische [X.]otivation für ein verbotenes, höchst gefährliches [[X.].]erhalten macht den besonderen [X.]andlungsunwert der [X.]at aus.
[X.]inzu tritt vor allem, dass er nicht nur den - den [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]emessungsentscheidung bestimmenden und somit auf der zweiten [[[X.].].]emessungsstufe nicht [[[X.].].] erschwerend zu berücksichtigenden ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 19. [X.]ai 2016 - 2 [[X.].][[X.].] 13.15 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 38 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 51 Rn. 65) - [X.]od einer [X.]erson, sondern den [X.]od eines weiteren unbeteiligten [[X.].]erkehrsteilnehmers verursacht hat. [[X.].]ie [X.]chwere des [[X.].]ienstvergehens wird schließlich auch durch die [X.]öhe des an den Fahrzeugen anderer [[X.].]erkehrsteilnehmer entstandenen [X.]achschadens von mehreren [X.]ausend Euro bestimmt. [[[X.].].]ugleich dokumentieren die - ausweislich der in [[X.].]ugenschein genommenen Fotos - teilweise auch an der [[X.].]indschutzscheibe der [X.]kw verursachten [X.]chäden, dass das [X.]efahrenpotenzial enorm war und es nur durch glückliche Umstände nicht zu weiteren [[X.].]erletzten oder [X.]etöteten kam. [X.]ein [[X.].]erhalten hatte damit auch einen weit überdurchschnittlichen Erfolgsunwert.
bb) Für den [X.]oldaten sprechen zwar seine Reue, seine gute, zur vorzeitigen [X.]aftentlassung führende Führung und sein [[X.].]uslandseinsatz, in dem er sich eine [X.][X.][[[X.].].][X.] zuzog. [[X.].]uch der Umstand, dass der [X.]oldat sich fortgesetzt in psychotherapeutischer [[[X.].].]ehandlung befindet und er damit zum [[X.].]usdruck bringt, sich mit den Folgen seines [[X.].]erhaltens auseinander zu setzen, spricht für ihn. Ebenso geht der [X.]enat davon aus, dass nicht er, sondern [[[X.].].] [X.]nitiator des [X.]räftemessens war und ihm wegen des [[X.].]ienstvergehens eine konkret anstehende [[[X.].].]eförderung entgangen ist. [[X.].]iese mildernden Umstände sind jedoch nicht von solchem [X.]ewicht, dass zum [[X.].]usgangspunkt der [[[X.].].]emessungserwägungen zurückzukehren ist. [[X.].]enn deren [X.]ewicht muss umso größer sein, je schwerer das [[X.].]ienstvergehen wiegt (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 [[X.].][[X.].] 19.15 - [[[X.].].][[X.].]erw[X.]E 154, 168 Rn. 65 ff.).
[[X.].]ass der [X.]oldat insbesondere nicht [X.]nitiator des [[X.].]utorennens war, nimmt ihm nicht seine eigenständige rechtliche [[X.].]erantwortung für das [X.]eschehen ab. [[X.].]er [X.]öchstmaßnahme steht ebenso wenig die ihm bescheinigte [X.][X.][[[X.].].][X.] entgegen. [X.]ie war für das [[X.].]erhalten nicht ursächlich und der [[X.].]ienstherr hat ihr bereits dadurch Rechnung getragen, dass er den [X.]oldaten über den regulären [[X.].]blauf seiner [[X.].]ienstzeit hinaus in ein [[X.].]ehrdienstverhältnis besonderer [[X.].]rt berufen hat.
cc) [[X.].]er [X.]oldat hat mit dem [[X.].]ienstvergehen das in ihn gesetzte [[X.].]ertrauen seines [[X.].]ienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver [[[X.].].]etrachtung eine Fortsetzung des [[X.].]ienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. [[X.].]abei beantwortet sich die Frage nach der [[X.].]ertrauenswürdigkeit eines [X.]oldaten schon aus [X.]ründen der [X.]leichbehandlung sowie im [X.]nteresse der rechtsstaatlich gebotenen [[X.].]oraussehbarkeit der [[X.].]isziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom [[X.].]ehrdienstgericht festgestellten objektiven [[[X.].].]emessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven [X.]icht konkreter einzelner [[X.].]orgesetzter. [[X.].]er [[X.].]ussage des [[X.].]isziplinarvorgesetzten L, er würde dem [X.]oldaten nicht mehr uneingeschränkt vertrauen, kommt daher allenfalls indizielle [[[X.].].]edeutung zu. Ebenso kommt der mit einem [[X.].]ertrauensverlust begründeten vorläufigen [X.]uspendierung des [X.]oldaten vom [[X.].]ienst keine maßgebliche [[[X.].].]edeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass dem angeschuldigten [X.]oldaten objektiv betrachtet aufgrund der außerhalb des [[X.].]ienstes begangenen fahrlässigen [X.]ötung zweier [X.]enschen auch das notwendige [[X.].]ertrauen in die soldatische [X.]flichterfüllung im [X.]ilitärdienst nicht mehr entgegen gebracht werden kann. [[[X.].].]utreffend weist die [[X.].]ehrdisziplinaranwaltschaft darauf hin, dass ein vorschriftsgemäßer und verantwortungsvoller Umgang mit gefährlichen [X.]egenständen und ein an [X.]chutz von Leib und Leben [[X.].]nderer orientiertes [X.]andeln in [X.]efahrensituationen für den allgemeinen militärischen [[X.].]ienst essentiell ist. [[X.].]enn der allgemeine militärische [[X.].]ienst hält auch für [X.]annschaftsdienstgrade kaum [[X.].]erwendungen bereit, in denen sie nicht mit [[X.].]affen, [X.]unition, Fahrzeugen und anderen [X.]efahrgütern in [[[X.].].]erührung kommen und in denen keine [X.]efährdung von Leib und Leben [[X.].]nderer durch leichtsinnigen und vorschriftswidrigen Umgang mit [X.]efahrenquellen denkbar ist. [[X.].]aher ist das [[X.].]ertrauen in einen verantwortungsbewussten Umgang mit gefährlichen [X.]egenständen und [X.]efahrensituationen des [X.]oldaten eine unabdingbare dienstliche [[X.].]oraussetzung. [[X.].]ies gilt unabhängig davon, inwieweit der jeweilige [X.]oldat in seiner derzeitigen [[X.].]erwendung eine gefahrengeneigte [X.]ätigkeit ausübt, weil eine entsprechende Einsatzverwendung jederzeit möglich ist. [[X.].]ieses [[X.].]ertrauen in ein ausreichend verantwortungsbewusstes [X.]andeln kann aber nicht nur durch innerdienstliches Fehlverhalten zerstört werden. [[X.].]ielmehr wird dieser [[X.].]ertrauensverlust auch durch ein außerdienstliches [[X.].]erhalten bewirkt, wenn der [X.]oldat - wie hier - letztlich nur aus [X.]ründen des [[[X.].].]eitvertreibs unter extremer [X.]issachtung der [[X.].]erkehrsvorschriften vorsätzlich gravierende [X.]efahren für Leib und Leben [[X.].]nderer mitverursacht und leichtsinnig deren [X.]od mitverschuldet hat.
dd) Ebenso wenig verbietet die sachgleiche strafrechtliche [[X.].]erurteilung, gegen den [X.]oldaten die [X.]öchstmaßnahme zu verhängen. [[X.].]ies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 [[X.].]bs. 1 [[X.].][[X.].]O und § 17 [[X.].]bs. 2 bis 4 [[X.].][[X.].]O. [X.]teht im Einzelfall - wie hier - § 16 [[X.].][[X.].]O der [[[X.].].]ulässigkeit des [[X.].]usspruchs einer [[X.].]isziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die [[X.].]rt oder [X.]öhe einer [X.]riminalstrafe oder sonstigen [X.]trafsanktion für die [X.]ewichtung der [X.]chwere eines sachgleichen [[X.].]ienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender [[[X.].].]edeutung. [X.]trafverfahren und [[X.].]isziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche [[[X.].].]wecke. [[X.].]ie [X.]riminalstrafe unterscheidet sich nach [[X.].]esen und [[[X.].].]weck grundlegend von der [[X.].]isziplinarmaßnahme. [[X.].]ährend erstere neben [[X.].]bschreckung und [[[X.].].]esserung der [[X.].]ergeltung und [X.]ühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische [[X.].]hndung darauf ausgerichtet, unter [[[X.].].]eachtung des [X.]leichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren [[X.].]ienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden [[X.].]ienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische [X.]aßnahme zu künftig pflichtgemäßem [[X.].]erhalten mahnt oder - wie vorliegend - die [X.]öchstmaßnahme ausspricht (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 [[X.].][[X.].] 33.11- juris Rn. 74 m.w.[X.]).
ee) [[X.].]ie Entfernung aus dem [[X.].]ienst ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil sie die angespannte wirtschaftliche Lage des [X.]oldaten durch den [[X.].]erlust der [[X.].]ienstbezüge verschärft. [X.]st dem [[X.].]ienstherrn die Fortsetzung des [[X.].]ienstverhältnisses wegen des objektiven [[X.].]erlustes des [[X.].]ertrauens in den [X.]oldaten nicht mehr zumutbar, sind die durch § 63 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 2 [[X.].][[X.].]O hieran geknüpften Folgen für den [X.]oldaten vorherseh- und ihm zumutbar. [X.]ie mildernd zu berücksichtigen ist unzulässig, weil dies auf eine [X.]ompensation von [[X.].]uswirkungen einer [[X.].]isziplinarmaßnahme hinausliefe, die der [X.]esetzgeber als sanktionstypische Folge in seinen [[X.].]illen ausdrücklich aufgenommen hat (vgl. [[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 19. [X.]ai 2016 - 2 [[X.].][[X.].] 13.15 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 38 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 51 Rn. 70 m.w.[X.]).
7. [[X.].]egen der angespannten finanziellen [X.]ituation des [X.]oldaten liegen jedoch die [[X.].]oraussetzungen des § 63 [[X.].]bs. 3 [X.]atz 2 [X.]albs. 1 [[X.].][[X.].]O vor, sodass der [[[X.].].]ezug des Unterhaltsbeitrages auf insgesamt zwölf [X.]onate zu verlängern ist ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 [[X.].][[X.].] 19.15 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 38 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 49 Rn. 71 f.). Einer ausdrücklichen [[X.].]ntragstellung durch den [X.]oldaten bedurfte es für diesen [[X.].]usspruch nicht ([[[X.].].][[X.].]erw[X.], Urteil vom 4. [X.]ärz 2009 - 2 [[X.].][[X.].] 10.08 - [[[X.].].]uchholz 450.2 § 38 [[X.].][[X.].]O 2002 Nr. 27 Rn. 74).
[[[X.].].]ur [[X.].]ermeidung einer unbilligen [X.]ärte ist die [[X.].]erlängerung des Unterhaltsbeitrages notwendig, weil der [X.]oldat mit der Entfernung aus dem [[X.].]ienstverhältnis die Rechte als [X.]oldat gemäß § 63 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 2 [[X.].][[X.].]O verliert. [[[X.].].]war erhält er nach § 63 [[X.].]bs. 2 [X.]atz 1 [[X.].][[X.].]O für sechs [X.]onate einen Unterhaltsbeitrag (in [X.]öhe der [X.]älfte der [[X.].]ienstbezüge), der ihm nach dem Fortfall der [[X.].]ienstbezüge den Übergang in eine zivile [[[X.].].]erufstätigkeit ermöglichen soll. [[X.].]llerdings wird es dem [X.]oldaten wegen der zur Entfernung aus dem [[X.].]ienstverhältnis führenden [X.]ründe und seiner immer noch behandlungsbedürftigen Erkrankung nicht leicht fallen, bereits nach sechs [X.]onaten seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und seinen finanziellen [[X.].]erpflichtungen nachzukommen. [[X.].]ies gilt umso mehr, als der Unterhaltsbeitrag nur in [X.]öhe der [X.]älfte der [[X.].]ienstbezüge ausgezahlt wird. [X.]icher ist nach dessen glaubhaften [[X.].]ussagen zudem auch nicht, dass er seine bisherige Nebentätigkeit in einem [[X.].]nglergeschäft, mit der er monatlich 450 € hinzu verdient, absehbar in [[X.].]ollbeschäftigung ausüben und damit in die Lage versetzt wird, seine strafverfahrensbedingten [X.]chulden von noch immer über 20 000 € zu begleichen. Eine wirtschaftliche [X.]ärte ist angesichts dessen und der [[X.].]uskunft des [[[X.].].]undesverwaltungsamtes vom 28. Juni 2017 über die [X.]öhe seiner bisherigen [[[X.].].]ezüge im [X.]inne des § 63 [[X.].]bs. 3 [X.]atz 2 [X.]albs. 2 [[X.].][[X.].]O glaubhaft gemacht worden.
8. [[X.].]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 139 [[X.].]bs. 1 [X.]atz 2 [X.]albs. 1 [[X.].][[X.].]O, § 140 [[X.].]bs. 2 [X.]atz 1 [[X.].][[X.].]O, da keine [X.]ründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den [X.]oldaten seine notwendigen [[X.].]uslagen tragen zu lassen.
Meta
25.08.2017
Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat
Urteil
Sachgebiet: WD
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 21. November 2016, Az: S 4 VL 37/15, Urteil
§ 17 Abs 2 S 3 SG, § 23 SG, § 1 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 16 Abs 1 WDO 2002, § 17 Abs 2 WDO 2002, § 17 Abs 3 WDO 2002, § 17 Abs 4 WDO 2002, § 63 Abs 3 S 2 Halbs 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 106 Abs 1 WDO 2002, § 20 StGB, § 21 StGB, § 52 Abs 2 S 1 StGB, § 222 StGB, § 315c StGB, § 244 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO, § 6 EinsatzWVG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.2017, Az. 2 WD 2/17 (REWIS RS 2017, 6128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6128
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverwaltungsgericht, 2 WD 18/17, 06.02.2018.
Bundesverwaltungsgericht, 2 WD 2/17, 25.08.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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