Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IV ZR 227/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4104

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 227/05 vom 5. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 5. April 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 31. August 2005 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat schließt aus, dass die [X.] Entscheidung auf dem von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die bei Prüfung der Verwirkung der Leistungsansprüche vom Berufungsge-richt angestellte Gesamtbetrachtung trägt auch dann das von diesem gefundene Ergebnis, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger nur kürzere [X.] Beiträge an die Beklagte geleistet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau [X.] Dr. A. Prozesskostenhilfe bewilligt. - 3 -

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 82.961,57 •
[X.]

[X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 19 O 112/03 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 8 U 60/05 -

Meta

IV ZR 227/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IV ZR 227/05 (REWIS RS 2006, 4104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4104

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8 U 60/05

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