Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. IV ZR 229/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2499

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 229/06vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 15. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtspre-chung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und [X.], 360, 363). Das [X.] hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen han-delt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt. - 3 - Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen [X.] hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.671,60 •
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 7 O 229/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 222/05 -

Meta

IV ZR 229/06

15.07.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. IV ZR 229/06 (REWIS RS 2009, 2499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2499

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