Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2015, Az. XII ZB 30/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8141

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Gegenstand

Vormundsbestellungsverfahren für einen minderjährigen, ausländischen Flüchtling: Bestimmung des zur Mitwirkung sachlich zuständigen Berliner Jugendamts


Leitsatz

Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts in Berlin (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. November 2013, XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 28. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene reiste am 12. Dezember 2013 als minderjähriger Flüchtling aus [X.] unbegleitet nach [X.] ein. Er meldete sich in der Erstaufnahme- und Clearingstelle [X.] Steglitz-Zehlendorf und wurde dort in Obhut genommen. Die Beteiligte zu 2, die [X.] (im Folgenden: [X.]), hat die Anordnung einer Vormundschaft und Bestellung eines Vormunds angeregt. Das Amtsgericht hat Vormundschaft angeordnet. Der Beschluss ist der [X.] am 18. Februar 2014 zugestellt worden.

2

Der Beteiligte zu 1, das [X.] (im Folgenden: Bezirksamt), ist durch das Amtsgericht weder vom Verfahren benachrichtigt noch ist ihm der Beschluss zugestellt worden. Es hat gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die am 30. Mai 2014 beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], das während des Beschwerdeverfahrens zum Vormund des Betroffenen bestellt worden ist.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig.

5

Das Bezirksamt ist als Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt. Unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage, welche Behörde für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren zuständig ist, ist für die [X.] zu unterstellen, dass das Bezirksamt als zuständige Behörde nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013 - [X.] 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 8 mwN).

6

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

7

a) Nach Auffassung des [X.] ist die Beschwerde nicht mehr innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Die Rechtsmittelfrist sei bereits durch die am 18. Februar 2014 bewirkte Zustellung an die [X.] in Gang gesetzt worden, so dass die Beschwerde bis spätestens am 18. März 2014 beim Amtsgericht habe eingehen müssen. Da die Beschwerde erst am 30. Mai 2014 eingegangen sei, sei das Rechtsmittel verfristet.

8

Soweit das Bezirksamt nicht Verfahrensbeteiligter im formellen Sinn sei, sondern das Gesetz in § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG lediglich eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Jugendamt [X.], [X.] auch diese Form der Einbeziehung dem Begriff der Beteiligung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der Folge, dass die gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfolgte Bekanntmachung der Entscheidung den Lauf der Beschwerdefrist auslöse.

9

Zwar müsse die Bekanntmachung an das sachlich und örtlich zuständige Jugendamt erfolgen. Dies sei aber hier nicht das Bezirksamt, sondern die [X.] gewesen. Die Zuständigkeit der [X.] ergebe sich aus Nummer 2 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer vom 21. Mai 2013 (AV-JAMA). Zumindest seit der Föderalismusreform richte sich die Zuständigkeitsbestimmung im Bundesland [X.] nicht mehr unmittelbar nach den vormals bundesweit verbindlichen Vorschriften der §§ 85 ff. [X.]. Denn nach der neu gefassten Regelung des Art. 84 Abs. 1 GG sei den Ländern, soweit sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführten, das Recht zugestanden worden, von bundesrechtlichen Vorgaben zur Behördeneinrichtung und zum Verwaltungsaufbau abzuweichen. Das beinhalte auch die Bestimmung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Von dieser Option habe der [X.]er Landesgesetzgeber in Gestalt der Regelung des § 33 des [X.]er Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG [X.] [X.]) Gebrauch gemacht. Hiernach komme den genannten Ausführungsvorschriften (AV-JAMA) Vorrang vor den Zuständigkeitsregelungen im [X.] zu. § 33 Abs. 2 Satz 2 AG [X.] [X.] enthalte keine Vorgabe, Zuständigkeitsvorschriften zwingend durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 33 Abs. 2 Satz 1 AG [X.] [X.] erkläre Verwaltungsvorschriften ausdrücklich für vorrangig, was durch den nachfolgenden Satz 2 nicht aufgehoben sei.

Während der zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht abgeschlossenen Clearingphase verbleibe es somit nach Nummer 2 Abs. 1 AV-JAMA bei der Zuständigkeit der [X.]. Darin verwirkliche sich im Übrigen das in Art. 1 Abs. 1 der [X.]er Verfassung ([X.]) niedergelegte staatsorganisationsrechtliche Prinzip der Einheitsgemeinde.

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur durch die Zustellung an das zur Mitwirkung nach § 162 FamFG berufene sachlich und örtlich zuständige Jugendamt zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013 - [X.] 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 12 mwN).

bb) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht indessen die [X.] als zuständiges Jugendamt im Sinn von § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG angesehen. Der [X.] fehlte die sachliche Zuständigkeit für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren. Sachlich zuständig war vielmehr das Jugendamt (Bezirksamt) als die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe wahrnehmende Behörde. Zu der weiteren Frage, ob das im vorliegenden Fall beschwerdeführende Bezirksamt örtlich zuständig war und ist, fehlt es an hinreichenden Feststellungen des [X.]. Dessen örtliche Zuständigkeit ist daher im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Dazu gehört gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] die Mitwirkung in [X.] nach § 162 FamFG. Nach § 85 Abs. 1 [X.] ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem [X.] der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 [X.] ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des [X.]er Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG [X.] [X.]) - entsprechend dem landesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheitsgemeinde (vgl. BVerwG NVwZ 2013, 662 Rn. 11 ff.) - das Land [X.]. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AG [X.] [X.] nehmen die Jugendämter der Bezirke die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 [X.] wahr und die für Jugend und Familie zuständige [X.] ([X.]) die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013 - [X.] 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 13). Demnach ist hier das Bezirksamt als Jugendamt nach §§ 85 [X.], 33 Abs. 1 AG [X.] [X.] sachlich zuständig.

Eine davon abweichende Regelung durch Verwaltungsvorschriften entbehrt entgegen der Ansicht des [X.] bereits der landesgesetzlichen Grundlage. Das Beschwerdegericht stellt insoweit auf § 33 Abs. 2 AG [X.] [X.] als Grundlage der AV-JAMA ab. Dabei hat es verkannt, dass nach § 33 AG [X.] [X.] eine Regelung durch Verwaltungsvorschriften nur hinsichtlich der örtlichen (§ 33 Abs. 2 AG [X.] [X.]), nicht aber der sachlichen Zuständigkeit (§ 33 Abs. 1 AG [X.] [X.]) vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2013 - [X.] 569/12 - FamRZ 2014, 375 Rn. 14). Der genaue Regelungsinhalt der vom Beschwerdegericht angeführten Regelung in Nr. 2 Abs. 1 AV-JAMA, der indessen jedenfalls nicht weiter reichen dürfte als die ausdrücklich (nur) auf § 33 Abs. 2 AG [X.] [X.] Bezug nehmenden Verwaltungsvorschriften, kann demnach offenbleiben. Die Auffassung des [X.], die [X.] ziehe die Aufgaben des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe während der Clearingphase an sich, findet jedenfalls in den Vorschriften der AV-JAMA nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage.

Mangels einer landesrechtlichen Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit an die [X.] stellt sich mithin auch die vom Beschwerdegericht behandelte Frage des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht nicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 1489 Rn. 27; zu den Auswirkungen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I S. 2034 - [X.] [X.] 4. Aufl. § 69 Rn. 5 ff.).

cc) Die Beschwerdefrist ist demnach durch die Zustellung an die [X.] nicht in Gang gesetzt worden.

Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht deswegen als richtig, weil das beschwerdeführende Bezirksamt etwa örtlich unzuständig wäre. Die [X.] hat allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf verwiesen, dass sie durch Schreiben vom 16. Dezember 2013 das [X.] als örtlich zuständiges Jugendamt bestimmt habe, was auch die örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren hätte begründen können (Nr. 3 Abs. 4 AV-JAMA). Aus dem genannten Schreiben geht indessen nicht hervor, dass die Zuständigkeit des [X.] Spandau auch mit sofortiger Wirkung begründet werden sollte. In dem Schreiben ist das [X.] vielmehr gebeten worden, die Zuständigkeit "spätestens ab dem 13. März 2014" zu übernehmen, was in Anbetracht der Einreise des Betroffenen am 12. Dezember 2013 ersichtlich erst auf den Ablauf der dreimonatigen Clearingphase bezogen ist.

Die Frage, ob das beschwerdeführende Bezirksamt für die Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren als auch für die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12. Februar 2014 das örtlich zuständige Jugendamt gewesen ist und ob die örtliche Zuständigkeit bis zur Entscheidung des [X.] etwa - gemäß Nr. 3 Abs. 4 AV-JAMA abweichend von § 87 b Abs. 2 Satz 1 [X.] - gewechselt hat, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Die örtliche Zuständigkeit kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abschließend beurteilt werden.

dd) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Da das Beschwerdegericht bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, welches Bezirksamt örtlich zuständig ist, ist die Sache an dieses zurückzuverweisen.

[X.]                             Günter

                 Botur                                      Guhling

Meta

XII ZB 30/15

15.07.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 28. November 2014, Az: 15 UF 27/14

§ 63 FamFG, § 162 Abs 1 S 1 FamFG, § 50 Abs 1 S 1 SGB 8, § 50 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 8, § 69 Abs 1 SGB 8, § 85 Abs 1 SGB 8, § 85 Abs 2 SGB 8, § 33 Abs 1 S 1 KJHGAG BE, § 33 Abs 1 S 2 KJHGAG BE, § 33 Abs 2 KJHGAG BE

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2015, Az. XII ZB 30/15 (REWIS RS 2015, 8141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8141

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