(1) 1Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. 2Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
Fußnote Paragraph
(+++ § 162: Zur Nichtanwendung vgl. § 167b Abs. 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
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