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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 366/03 Verkündet am: 7. Dezember 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z: nein
[X.]R: ja _____________________
[X.] Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3
a) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] bei Ansprü[X.]hen aus unerlaubter Handlung.
b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 [X.] bei Ansprü[X.]hen aus Darlehen.
[X.]) Die Ents[X.]heidungsbefugnis des na[X.]h Art. 5 Nr. 3 [X.] für die Ents[X.]heidung über deliktis[X.]he Ansprü[X.]he international zuständigen Geri[X.]hts erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht auf die Prüfung anderer, ni[X.]ht deliktsre[X.]htli[X.]her Anspru[X.]hsgrundlagen ([X.], 105 ff. und [X.], 173 ff.).
[X.], Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] OLG Bamberg
LG Würzburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 7. Dezember 2004 dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] Appl und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Bamberg vom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt - zuglei[X.]h aus abgetretenem Re[X.]ht seiner Ehe-frau - von den [X.], denen sie betrügeris[X.]hes Verhalten vorwerfen, die Rü[X.]kzahlung eines Darlehens.
Die [X.], die zu dieser [X.] bereits in [X.] lebten, benötig-ten im September 1999 für den geplanten Erwerb eines in [X.] gelegenen Hauses entspre[X.]hende Geldmittel. Aus diesem Grund su[X.]hten sie den Kläger und dessen Ehefrau, mit denen sie damals enge freund-s[X.]haftli[X.]he Beziehungen unterhielten, an deren Wohnsitz in [X.] auf. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten si[X.]h bereit, den [X.] ein Darlehen in Höhe von 2.000.000 DM zu gewähren und händigten ih-- 3 - nen diesen Betrag am 4. September 1999 in [X.]
in bar aus. Die [X.] unterzei[X.]hneten am selben Tag eine von dem [X.] zu 1 aufgesetzte hands[X.]hriftli[X.]he "Bestätigung", in der sie erklärten, von dem Kläger und seiner Frau die Summe von 2.000.000 DM "leihweise" zu [X.], um damit ein bestehendes Wohnhaus zu erwerben und zu sanie-ren. Als Si[X.]herheit werde zugunsten des [X.] und seiner Frau ins Grundbu[X.]h die Summe von 950.000.000 Lire eingetragen; die zu [X.] betrügen 3% jährli[X.]h. Außerdem verpfli[X.]hteten sie si[X.]h, die "geliehene" Summe "s[X.]hnellstmögli[X.]h" zurü[X.]kzuzahlen.
Mit notariellem [X.] kaufte die [X.] zu 2 das Anwesen in [X.]. Na[X.]hdem in der Folge weder Darlehenszinsen gezahlt wurden no[X.]h eine dingli[X.]he Belastung des [X.] zugunsten des [X.] und seiner Ehefrau erfolgte, [X.] diese das Darlehen mit S[X.]hreiben vom 2. Mai 2000 und forderten die [X.] erfolglos zur sofortigen Rü[X.]kzahlung auf.
Das Landgeri[X.]ht hat der Klage auf Rü[X.]kzahlung des Darlehens nebst Zinsen, die sowohl auf Vertrag als au[X.]h auf unerlaubte Handlung gestützt ist, dur[X.]h Versäumnisurteil stattgegeben und dieses na[X.]h dem Einspru[X.]h der [X.] aufre[X.]hterhalten. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgeri[X.]ht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage, so-weit sie Ansprü[X.]he aus Vertrag zum Gegenstand hat, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Klä-ger die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.
- 4 - Ents[X.]heidungsgründe:
A.
Die vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassene Revision des [X.] ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Eins[X.]hränkung zugelassen. Wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, ergibt si[X.]h au[X.]h aus den Ents[X.]heidungsgründen keine Eins[X.]hränkung, obwohl das Berufungsgeri[X.]ht die Zulassung allein mit der Frage na[X.]h einer internationalen Annexzuständigkeit für vertragli[X.]he Ansprü[X.]he im Geri[X.]htsstand der unerlaubten Handlung na[X.]h Art. 5 Nr. 3 [X.] [X.] hat. Der Bundesgeri[X.]htshof hat zwar wiederholt ausgespro[X.]hen, daß si[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Re[X.]htsmittelzulassung au[X.]h aus den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung ergeben kann ([X.]Z 48, 134, 136; [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.], [X.], 1794, 1796, m.w.Na[X.]hw., insoweit in [X.]Z 144, 59 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; [X.]s-urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1371), [X.] nur dann, wenn die Bes[X.]hränkung daraus mit hinrei[X.]hender Klar-heit hervorgeht (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.], [X.], 410 f., insoweit in [X.]Z 116, 104 ni[X.]ht abgedru[X.]kt).
Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htfertigt die Zulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der internationalen An-nexzuständigkeit für vertragli[X.]he Ansprü[X.]he. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum es die Revision wegen grundsätzli[X.]her Bedeu-tung zugelassen hat. Daß es die Zulassung der Revision auf die geltend - 5 - gema[X.]hten vertragli[X.]hen Ansprü[X.]he hat bes[X.]hränken wollen, die [X.] befindli[X.]hen deliktis[X.]hen Ansprü[X.]he von einer revisions-re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung hingegen hat auss[X.]hließen wollen, geht daraus ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Klarheit hervor, zumal das Berufungsgeri[X.]ht, wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, au[X.]h in den Ents[X.]heidungsgründen - unbes[X.]hränkt - auf die aus seiner Si[X.]ht grundsätzli[X.]he Bedeutung der Sa[X.]he hinweist. Es ist daher davon auszugehen, daß si[X.]h die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitstoff er-stre[X.]kt (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.] [X.]O m.w.Na[X.]hw.).
B.
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im wesentli[X.]hen ausgeführt:
Soweit die Klage auf einen deliktis[X.]hen Anspru[X.]h gestützt sei, ha-be das Landgeri[X.]ht zwar seine aus Art. 5 Nr. 3 [X.] folgende interna-tionale Zuständigkeit zu Re[X.]ht bejaht. Zutreffend sei au[X.]h, daß si[X.]h die deliktis[X.]he Haftung der [X.] na[X.]h dem aufgrund des [X.] (Art. 40 Abs. 1 EG[X.]) zur Anwendung berufenen deuts[X.]hen Sa[X.]hre[X.]ht ri[X.]hte. Der Kläger habe aber weder den Na[X.]hweis einer delik-- 6 - tis[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit der [X.] wegen betrügeris[X.]hen Verhal-tens bei den Kreditverhandlungen no[X.]h wegen vorsätzli[X.]her sittenwidri-ger S[X.]hädigung erbra[X.]ht. Es stehe ni[X.]ht fest, daß die [X.] von vornherein leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen seien. Das ihnen vom Kläger angelastete Verhalten könne au[X.]h auf einem Sinnes-wandel der [X.] na[X.]h Erhalt des Darlehens beruhen.
Den vom Kläger geltend gema[X.]hten vertragli[X.]hen Rü[X.]kzahlungs-anspru[X.]h, der si[X.]h jedenfalls mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine von den Parteien konkludent getroffene Re[X.]htswahl na[X.]h deuts[X.]hem materiellen Re[X.]ht bestimme, halte der [X.] für gegeben. Insoweit fehle es aber na[X.]h den maßgebli[X.]hen Regelungen des [X.] an der internationalen Zuständig-keit deuts[X.]her Geri[X.]hte. Der Geri[X.]htsstand des [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] sei ni[X.]ht in Deuts[X.]hland begründet, weil der Dar-lehensrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h in [X.] zu erfüllen sei. Na[X.]h der Grundsatzents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 27. September 1988 ([X.], NJW 1988, 3088), der si[X.]h der Bundes-geri[X.]htshof anges[X.]hlossen habe, s[X.]heide au[X.]h eine an den Deliktsge-ri[X.]htsstand des Art. 5 Nr. 3 [X.] anknüpfende Zuständigkeit kraft Sa[X.]hzusammenhangs aus. Da die Grundsatzents[X.]heidung des [X.] in der Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestoßen sei, die der [X.] [X.], und da der Streitfall die Besonderheiten aufweise, daß beide Parteien dieselbe St[X.]tsangehörigkeit besäßen, beide dem Vertragsst[X.]t ange-hörten, in dem der Deliktgeri[X.]htsstand des Art. 5 Nr. 3 [X.] begründet und dessen sa[X.]hli[X.]hes Re[X.]ht sowohl als Delikts- als au[X.]h als Ges[X.]häfts-statut zur Anwendung berufen sei, lasse der [X.] die Revision zu. Die Frage der Annexzuständigkeit kraft Sa[X.]hzusammenhangs im Geri[X.]hts-stand des Art. 5 Nr. 3 [X.] solle no[X.]h einmal grundsätzli[X.]h aufgerollt, - 7 - jedenfalls aber wegen der besonderen Gegebenheiten des [X.] eine erneute Befassung des [X.] herbeigeführt werden.
I[X.]
Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts hält re[X.]htli[X.]her [X.] stand. Für die angeregte erneute Befassung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften mit der Frage der Annexzuständigkeit im Deliktsgeri[X.]htsstand des Art. 5 Nr. 3 [X.] sieht der [X.] allerdings keine Veranlassung.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-langt, daß die auf deliktis[X.]he Ansprü[X.]he gestützte Klage zulässig, aber unbegründet ist.
a) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht insoweit die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte bejaht.
[X.]) Da die mündli[X.]he Verhandlung vor dem Oberlandgeri[X.]ht na[X.]h dem 1. Januar 2002 ges[X.]hlossen worden ist, gelten für die Revision die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gülti-gen Fassung (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO). Wie der Bundesgeri[X.]htshof be-reits ents[X.]hieden hat, ist das Revisionsgeri[X.]ht au[X.]h na[X.]h dem [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) befugt, die - in jedem Verfahrensabs[X.]hnitt von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit zu prüfen ([X.], 82, 84 ff.; [X.]surteil vom 16. Dezember 2003 - [X.] ZR 474/02, - 8 - [X.], 376, 377 f. m.w.Na[X.]hw., zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 157, 224 vorgesehen).
[X.]) Die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte ist für die auf Deliktsre[X.]ht gestützte Klage gegeben.
(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat dies mit Re[X.]ht na[X.]h dem [X.] Übereinkommen über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die [X.] geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.]) beurteilt, das im Verhältnis zwis[X.]hen der Bundesrepublik Deuts[X.]hland und [X.] anwendbar ist. Die Vors[X.]hriften der Verordnung 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (EuGVVO) sind nur auf sol[X.]he Klagen anwendbar, die na[X.]h dem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist den [X.] jedo[X.]h be-reits am 27. November 2000 zugestellt worden.
(2) Na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] können Personen, die ihren [X.] in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsst[X.]tes haben, grundsätzli[X.]h nur vor den Geri[X.]hten dieses St[X.]tes verklagt werden, die [X.] also vor den italienis[X.]hen Geri[X.]hten, da sie ihren Wohnsitz in [X.] haben. Die Geri[X.]hte eines anderen Vertragsst[X.]tes sind gemäß Art. 3 [X.] international nur zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen [X.].
(3) Das ist - wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat - hier der Fall, soweit mit der Klage S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen Be-- 9 - trugs (Krediters[X.]hlei[X.]hung) und wegen vorsätzli[X.]her sittenwidriger S[X.]hä-digung geltend gema[X.]ht werden. Insoweit ergibt si[X.]h die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte aus Art. 5 Nr. 3 [X.]. Dana[X.]h können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Ver-tragsst[X.]tes haben, in einem anderem Vertragsst[X.]t verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und zwar vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem das s[X.]hädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist hier, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ange-nommen hat, [X.] .
b) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die auf deliktis[X.]he Haftung ge-stützte Klage für unbegründet era[X.]htet hat, ist hiergegen aus Re[X.]hts-gründen ni[X.]hts zu erinnern.
[X.]) Zutreffend ist, daß si[X.]h mangels eines gemeinsamen gewöhn-li[X.]hen Aufenthalts der Parteien (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EG[X.]) die delik-tis[X.]he Haftung der [X.] na[X.]h dem aufgrund der Tatortregel (Art. 40 Abs. 1 EG[X.]) zur Anwendung berufenen deuts[X.]hen Sa[X.]hre[X.]ht [X.], hier also na[X.]h den §§ 823 ff. [X.].
[X.]) Ri[X.]htig ist ferner, daß sowohl eine Haftung der [X.] we-gen betrügeris[X.]her Krediters[X.]hlei[X.]hung na[X.]h den §§ 823 Abs. 2, 830 [X.] i.V. mit § 263 StGB als au[X.]h eine Verantwortli[X.]hkeit unter dem Ge-si[X.]htspunkt einer sittenwidrigen vorsätzli[X.]hen S[X.]hädigung (§ 826 [X.]) den Na[X.]hweis eines vorgefaßten Betrugsvorsatzes der [X.] vor-ausgesetzt hätte. Der Kläger hätte insoweit beweisen müssen, daß die [X.] eine in Wahrheit von vornherein ni[X.]ht bestehende Leistungs-willigkeit oder Leistungsfähigkeit vorgetäus[X.]ht haben. Dies hat das [X.] - fungsgeri[X.]ht auf der Grundlage der erstinstanzli[X.]h dur[X.]hgeführten Be-weisaufnahme und der sonstigen relevanten Umstände des Falles in re-visionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise als ni[X.]ht bewiesen [X.], da es angesi[X.]hts des tiefgreifenden [X.], zu dem es im Ans[X.]hluß an die Gewährung des Darlehens zwis[X.]hen den ehemals befreundeten Ehep[X.]ren gekommen ist, ni[X.]ht hat auss[X.]hließen können, daß das gesamte Verhalten der [X.] mit einem na[X.]hträgli[X.]hen [X.] zusammenhängt. Die gegen diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der [X.] geprüft, aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die auf vertragli[X.]he Ansprü[X.]he gestützte Klage hat das Beru-fungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht als unzulässig abgewiesen. Hierfür ist die interna-tionale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte ni[X.]ht gegeben, da das [X.] für diese Ansprü[X.]he keine Ausnahmevors[X.]hrift im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] enthält, die es erlauben würde, die [X.], die ihren Wohnsitz in [X.] haben, abwei[X.]hend von der Regel des Art. 2 Abs. 1 [X.] in einem anderen Vertragsst[X.]t zu verklagen.
a) Eine Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte für den geltend ge-ma[X.]hten Darlehensrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h des [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus Art. 5 Nr. 1 [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsst[X.]tes hat, wegen ver-tragli[X.]her Ansprü[X.]he zwar au[X.]h vor dem Geri[X.]ht des Ortes verklagt wer-den, an dem die Verpfli[X.]htung zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort im Sin-ne der genannten Vors[X.]hrift liegt hier aber na[X.]h den beanstandungsfrei-en Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland, sondern in [X.]. - 11 -
[X.]) Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 [X.] ist der Ort, an dem der S[X.]huldner seine [X.] zu erbringen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2004 § 269 Rdn. 2). Dieser ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften na[X.]h dem Re[X.]ht zu ermitteln, das na[X.]h den Kollisionsnormen des mit dem Re[X.]htsstreit befaßten Geri[X.]hts für die streitige Verpfli[X.]htung maß-gebli[X.]h ist ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1976 - [X.], Slg. 1976, 1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - [X.], [X.], 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 - [X.], [X.], 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Con[X.]orde u.a. und vom 19. Februar 2002 - [X.], [X.] 2002, 392, 393, Rz. 33 - Besix; [X.]surteil vom 16. Dezember 2003 - [X.] ZR 474/02, [X.], 376, 379, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 157, 224 vorgesehen). Wie das Berufungsgeri[X.]ht angesi[X.]hts des Vertragss[X.]hlusses in Deuts[X.]hland zwi-s[X.]hen Deuts[X.]hen in deuts[X.]her Spra[X.]he (vgl. [X.]surteil vom 28. Januar 1997 - [X.] ZR 42/96, [X.], 560, 561) re[X.]htsfehlerfrei und von den Parteien ni[X.]ht beanstandet angenommen hat, kommt hier jedenfalls [X.] der Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]) deuts[X.]hes Re[X.]ht zur Anwendung.
[X.]) Maßgebend für die Bestimmung des [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 1 [X.] sind daher die §§ 269, 270 [X.]. Dana[X.]h hat die Leistung grundsätzli[X.]h an dem Ort zu erfolgen, an dem der S[X.]huldner zur [X.] der Entstehung des S[X.]huldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen.
- 12 - (1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsverstoß angenommen, daß die [X.] die ihnen obliegende [X.] für die Rü[X.]k-zahlung des Darlehens an ihrem Wohnsitz in [X.] zu erbringen haben. Na[X.]h § 270 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 269 [X.] sind Gelds[X.]hulden im Zweifel am Wohnsitz des S[X.]huldners zu erfüllen. Daß [X.] und [X.] dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270 Abs. 4 [X.] ni[X.]hts daran, daß Leistungsort im Sinne des § 269 [X.] der Wohnort des S[X.]huldners bleibt ([X.]Z 44, 178, 179 f.; [X.], Urteil vom 7. März 2002 - [X.], [X.], 999, 1000).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt si[X.]h au[X.]h weder aus den Umständen des Falles no[X.]h aus den zwis[X.]hen den Parteien ge-troffenen Vereinbarungen etwas Abwei[X.]hendes. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die zwis[X.]hen den Parteien getroffene Vereinbarung - an[X.] als die Revision - ni[X.]ht als "Leihe" oder "[X.]", sondern in aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandender Weise als Darlehensvertrag ausgelegt. Die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung einer Individualvereinbarung un-terliegt im Revisionsverfahren nur der einges[X.]hränkten Überprüfung dar-auf, ob gesetzli[X.]he oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denk-gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentli[X.]her Ausle-gungsstoff außer a[X.]ht gelassen wurde ([X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.], [X.], 1289, 1291 f.; [X.]surteile vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233).
Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Au[X.]h die Revision zeigt sol[X.]he Fehler ni[X.]ht auf. Ihr Einwand, das Berufungsgeri[X.]ht habe den Vortrag des [X.] übergangen, er und seine Frau hätten den [X.] das Geld mit - 13 - der ausdrü[X.]kli[X.]hen Erklärung und Erwartung ausgehändigt, es wieder in [X.] zurü[X.]kzuerhalten, hat s[X.]hon deshalb keinen Erfolg, weil hier-dur[X.]h eine Einigung der Vertragsparteien auf einen vom Gesetz abwei-[X.]henden Leistungsort ni[X.]ht dargetan ist. Die von den [X.] unter-zei[X.]hnete s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung enthält hierzu keine Angaben. Ein Be-weisantritt des [X.] zur Vereinbarung von [X.]
als Erfüllungsort fehlt in der Berufungsinstanz.
b) Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, daß si[X.]h die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte zur Ents[X.]heidung über den Darlehensrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht kraft Sa[X.]hzusammenhangs aus dem im Streitfall gegebenen Deliktsgeri[X.]hts-stand des Art. 5 Nr. 3 [X.] herleiten läßt.
[X.]) Wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verkennt, hat der Ge-ri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften mit Urteil vom [X.] 1988 ([X.], Slg. 1988, 5565, 5585 f., Rz. 19, 20 - [X.]) eine sol[X.]he Ausdehnung der Ents[X.]heidungskompetenz verneint. Er hat das damit begründet, daß der Ausnahme[X.]harakter der besonderen Vertrags- und Deliktsgeri[X.]htsstände gemäß Art. 5 [X.] gegenüber dem allge-meinen Wohnsitzgeri[X.]htsstand des [X.], bei dem der Kläger seine Klage unter allen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten geltend ma[X.]hen könne, eine eins[X.]hränkende Auslegung dieser Vors[X.]hrift erfordere. Ein Geri[X.]ht, das - wie hier - na[X.]h Art. 5 Nr. 3 [X.] für die Ents[X.]heidung über eine auf deliktis[X.]he Ansprü[X.]he gestützte Klage zuständig sei, könne über die Klage daher ni[X.]ht au[X.]h unter anderen, ni[X.]ht deliktis[X.]hen Gesi[X.]htspunk-ten ents[X.]heiden. Dieser Ents[X.]heidung hat si[X.]h der Bundesgeri[X.]htshof - 14 - der Bundesgeri[X.]htshof anges[X.]hlossen ([X.]Z 132, 105, 112 f.; 153, 173, 180).
[X.]) Hieran hält der [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der im vor-liegenden Re[X.]htsstreit vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkte fest.
(1) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht auf die in der Literatur geäußerte Kritik an der Re[X.]htspre[X.]hung verweist (vgl. etwa [X.] NJW 1988, 3089 f.; [X.]. in [X.], ZPO 22. Aufl. Art. 5 [X.] Rdn. 6, 17; Gottwald [X.] 1989, 272, 273; [X.]. in Mün[X.]hKomm, ZPO 2. Aufl. Art. 5 [X.] Rdn. 8 m.w.Na[X.]hw.), handelt es si[X.]h um Stimmen, die an die s[X.]hon [X.] im S[X.]hrifttum aus Gründen der [X.] befürwortete An-nahme eines internationalen Geri[X.]htsstands des Sa[X.]hzusammenhangs (vgl. etwa [X.] [X.] 1986, 80, 81; Kropholler, Handbu[X.]h des interna-tionalen Zivilverfahrensre[X.]hts Bd. I S. 344 Rdn. 374) anknüpfen. Sie ha-ben den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften aber ni[X.]ht zu einer erweiternden Auslegung der Vors[X.]hriften veranlaßt. Weder das Be-rufungsgeri[X.]ht no[X.]h die Revision zeigen dur[X.]hgreifende neue Gesi[X.]hts-punkte auf, die zu einer abwei[X.]henden Beurteilung Anlaß geben könn-ten.
Der Einwand, entgegen der Auffassung des Geri[X.]htshofs der Eu-ropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften sei es ni[X.]ht in jedem Fall mögli[X.]h, eine alle Anspru[X.]hsgrundlagen umfassende Sa[X.]hents[X.]heidung am Wohnsitzge-ri[X.]ht des [X.] zu errei[X.]hen, greift im Streitfall ni[X.]ht. Hier hätte es dem Kläger [X.], dur[X.]h eine Klage am Wohnsitzgeri[X.]ht der [X.] in [X.] den gesamten Streitstoff in einem Re[X.]htsstreit zu erledigen. - 15 -
Der Hinweis, daß das [X.] den [X.]s[X.]hutz dur[X.]h die ge-mäß Art. 6 Nr. 1 und [X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit, Klagen gegen mehrere (in vers[X.]hiedenen St[X.]ten lebende) Beklagte in einem Vertragsst[X.]t zu erheben, selbst dur[X.]hbre[X.]he, re[X.]htfertigt eine Annexzuständigkeit für ni[X.]htdeliktis[X.]he Ansprü[X.]he im Deliktsgeri[X.]htsstand des Art. 5 Nr. 3 [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil diese Konzentrationsmögli[X.]hkeit na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften gerade ni[X.]ht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen [X.] auf deliktis[X.]he, das gegen den anderen [X.] auf vertrag-li[X.]he Anspru[X.]hsgrundlagen gestützt wird ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.]/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz. 50 - [X.]; ebenso [X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.] ZR 83/01, [X.], 2402, 2404).
Soweit si[X.]h die Revision darauf beruft, das [X.] sehe in Art. 22 selbst die Begründung eines einheitli[X.]hen internationalen Geri[X.]htsstands kraft besonderen Sa[X.]hzusammenhangs vor, re[X.]htfertigt au[X.]h das die von ihr befürwortete Annahme einer internationalen Annexzuständigkeit ni[X.]ht. Art. 22 [X.], der die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Geri[X.]hten vers[X.]hiedener Vertragsst[X.]ten anhängig ge-ma[X.]ht worden sind, regelt, s[X.]hafft na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Ge-ri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften nämli[X.]h keine Zuständig-keiten; insbesondere begründet er ni[X.]ht die Zuständigkeit des Geri[X.]hts eines Vertragsst[X.]tes für die Ents[X.]heidung über eine Klage, die mit einer anderen - gemäß [X.] bei diesem Geri[X.]ht anhängig gema[X.]hten - [X.] im Zusammenhang steht ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1999 - [X.], [X.], 721, 723, Rz. 38 m.w.Na[X.]hw. - Leathertex). - 16 -
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts muß die Frage der internationalen Zuständigkeit kraft Sa[X.]hzusammenhangs au[X.]h ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Bes[X.]hluß des [X.] vom 10. Dezember 2002 ([X.], 173), der dem na[X.]h § 32 ZPO örtli[X.]h zuständigen Ge-ri[X.]ht im Geri[X.]htsstand der unerlaubten Handlung eine umfassende An-nexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden. Das Berufungsge-ri[X.]ht stützt seine Auffassung darauf, daß der für den Bes[X.]hluß vom 10. Dezember 2002 maßgebli[X.]he Gesi[X.]htspunkt, dur[X.]h eine umfassende Prüfungskompetenz des na[X.]h § 32 ZPO zuständigen Geri[X.]hts würden s[X.]hutzwürdige Belange der [X.] ni[X.]ht berührt, diese seien vielmehr regelmäßig selbst ni[X.]ht daran interessiert, wiederholt mit demselben Sa[X.]hverhalt geri[X.]htli[X.]h konfrontiert zu werden, au[X.]h für die Frage der internationalen Zuständigkeit ents[X.]heidend sei.
Dem vermag si[X.]h der erkennende [X.] ni[X.]ht anzus[X.]hließen. Wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine Erstre[X.]kung seiner auss[X.]hließli[X.]h zur örtli[X.]hen Zuständigkeit getroffenen Ents[X.]heidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rü[X.]k-si[X.]ht auf die beson[X.] weitrei[X.]henden Konsequenzen, die si[X.]h aus der Ents[X.]heidung über die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrü[X.]k-li[X.]h ausges[X.]hlossen ([X.], 173, 180).
Dem ist zuzustimmen. Die internationale Zuständigkeit hat ein un-glei[X.]h höheres Gewi[X.]ht als die örtli[X.]he, sa[X.]hli[X.]he oder funktionale [X.]. Sie ents[X.]heidet über das internationale Privatre[X.]ht - das heißt ni[X.]ht selten mittelbar über das materielle Re[X.]ht - sowie über das Verfahrensre[X.]ht, das Anwendung findet. Die Ents[X.]heidung über die [X.] - ternationale Zuständigkeit kann demgemäß im Gegensatz zu der [X.]sabgrenzung unter den deuts[X.]hen Geri[X.]hten die sa[X.]hli[X.]he Ents[X.]heidung des Prozesses vorwegnehmen ([X.]Z 44, 46, 50; 153, 82, 86; [X.]surteil vom 16. Dezember 2003 - [X.] ZR 474/02, [X.], 377, 378, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 157, 224 vorgesehen). Angesi[X.]hts dessen besteht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein be-sonderes Bedürfnis na[X.]h Re[X.]htssi[X.]herheit.
Diesem dienen die Regelungen des [X.] ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.], [X.] 2002, 392, 393, Rz. 25 m.w. Na[X.]hw. - Besix). Wie der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften wiederholt ents[X.]hieden hat, verlangt der Grundsatz der Re[X.]htssi[X.]herheit eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des [X.] Übereinkommens abwei[X.]henden Zuständigkeitsregeln, die si[X.]herstellt, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor wel[X.]hem anderen Geri[X.]ht als dem des St[X.]tes, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte ([X.], Urteile vom [X.] 1999 - [X.], [X.], 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe Con[X.]orde u.a. und vom 19. Februar 2002 [X.]O Rz. 26, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Dem von der Revision angespro[X.]henen Bedürfnis, eine Häufung der Geri[X.]htsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander wi[X.]pre[X.]hender Ents[X.]heidungen zu begegnen (vgl. hierzu au[X.]h [X.], Urteil vom 19. Februar 2002 [X.]O Rz. 27), wird na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften ni[X.]ht dur[X.]h eine Erweiterung der Wahlgeri[X.]htsstände, sondern dur[X.]h die Grundregel des Art. 2 Abs. 1 [X.] Re[X.]hnung getragen, na[X.]h wel[X.]her Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsst[X.]tes haben, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre St[X.]tsangehörigkeit vor den Geri[X.]hten dieses St[X.]tes zu verklagen sind. Diese Regelung bietet - wie der Geri[X.]htshof betont - - 18 - Regelung bietet - wie der Geri[X.]htshof betont - einen si[X.]heren und verläß-li[X.]hen Anknüpfungspunkt ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002 [X.]O Rz. 50). Demgegenüber seien die besonderen Zuständigkeitsregeln ge-mäß Art. 3, 5, 6 [X.] nur eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Geri[X.]hten eines anderen Vertragsst[X.]tes verklagt werden könne, abs[X.]hließend fest und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen aus-drü[X.]kli[X.]h vorgesehenen Fälle hinausgehe, ni[X.]ht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 [X.] niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Geri[X.]htsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsst[X.]t ansässigen [X.] unvorhersehbar wäre ([X.], Urteile vom 27. Oktober 1998 - [X.]/97, Slg. I 1998, 6511, 6541 f., Rz. 16 - [X.] européenne und vom 19. Februar 2002 [X.]O S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Aus diesem Grund hat der Ge-ri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften ni[X.]ht nur die hier in Rede stehende Annexzuständigkeit für ni[X.]ht deliktis[X.]he Ansprü[X.]he im Delikts-geri[X.]htsstand des Art. 5 Nr. 3 [X.] ausges[X.]hlossen. Er hat vielmehr einen einheitli[X.]hen Geri[X.]htsstand au[X.]h in den Fällen abgelehnt, in denen das Klagebegehren gegen den einen [X.] auf deliktis[X.]hen, das ge-gen den anderen [X.] auf vertragli[X.]hen Anspru[X.]hsgrundlagen be-ruht ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1998 [X.]O S. 6549, Rz. 50; ebenso [X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.] ZR 83/01, [X.], 2402, 2404) oder in denen über eine Klage zu ents[X.]heiden ist, die auf zwei si[X.]h aus demselben Vertrag ergebende glei[X.]hrangige Verpfli[X.]htungen gestützt wird, die in unters[X.]hiedli[X.]hen Vertragsst[X.]ten zu erfüllen wären ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1999 - [X.], [X.], 721, 723, Rz. 42 - Leathertex). - 19 - (3) Da mithin die Ausnahmeregelungen des [X.] abs[X.]hließend und keiner erweiternden Auslegung zugängli[X.]h sind, re[X.]htfertigt au[X.]h der Hinweis des Berufungsgeri[X.]hts, daß die Parteien dieselbe St[X.]tsangehö-rigkeit haben, demselben Vertragsst[X.]t angehören und das sa[X.]hli[X.]he Re[X.]ht dieses St[X.]tes zur Anwendung kommt, kein anderes Ergebnis. An diese Umstände knüpfen die Regelungen des [X.] gerade ni[X.]ht an. Maßgebli[X.]h ist vielmehr der Wohnsitz des [X.], sofern ni[X.]ht - an[X.] als hier - einer der in dem Übereinkommen ausdrü[X.]kli[X.]h ge-nannten Ausnahmefälle vorliegt. Der hinter dieser Zuständigkeitsregel stehende allgemeine Re[X.]htsgedanke, dem [X.] die Verteidigung zu erlei[X.]htern ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.], [X.] 2002, 392, 395, Rz. 52 - Besix), greift im übrigen - was das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt - au[X.]h in einem Fall wie dem [X.]. So entfallen für die [X.] bei einer Klage an ihrem Wohnsitzge-ri[X.]ht etwa notwendige Anreisen aus [X.] zu Geri[X.]htsterminen na[X.]h Deuts[X.]hland.
[X.][X.]) Entgegen der Anregung des Berufungsgeri[X.]hts sieht der er-kennende [X.] keinen Anlaß, die Sa[X.]he dem Geri[X.]htshof der Europäi-s[X.]hen Gemeins[X.]haften gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Voll-stre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen dur[X.]h den Geri[X.]htshof ([X.]l. [X.]) zur Vorabents[X.]heidung zwe[X.]ks Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] vorzulegen. Der erkennende [X.] hat als das mit dem Re[X.]htsstreit befaßte nationale Geri[X.]ht, das die Verantwortung für die abs[X.]hließende ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung trägt, über die Notwendigkeit einer Vorlage zu ents[X.]heiden (vgl. [X.], Urteil - 20 - vom 16. März 1999 - [X.]/97, [X.], 1187, 1190, Rz. 14 - [X.]). Diese besteht ni[X.]ht. Na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften entfällt die Verpfli[X.]htung zur Vorlage, wenn - wie hier der Fall - die betreffende gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Frage bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war bzw. eine gesi[X.]herte Re[X.]htspre[X.]hung des Ge-ri[X.]htshofs vorliegt, dur[X.]h die die betreffende Re[X.]htsfrage gelöst ist, und das nationale Geri[X.]ht si[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ans[X.]hließt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.], Slg. 1982, 3415, 3429 ff., Rz. 13 f., 21 - C.[X.]L.F.[X.]T.; ebenso [X.] 82, 159, 193, 195).
II[X.]
Die Revision war somit zurü[X.]kzuweisen.
[X.] Joeres
[X.]
Appl
Ellenberger
Meta
07.12.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2004, Az. XI ZR 366/03 (REWIS RS 2004, 342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 342
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