Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. XI ZR 290/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3489

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 12. Juni 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

[X.] Art. 15 Abs. 2 Art. 15 Abs. 2 [X.] ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gelöst worden ist. [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.]/06 - OLG [X.]

LG [X.] I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die [X.], ein in [X.] ansässiges, weltweit tätiges Finanzinstitut, Ansprüche wegen angeblicher [X.] bei Anlagegeschäften geltend. 1 Der in [X.] wohnhafte Kläger legte von 1993 an sein Vermö-gen in Höhe von mehreren Millionen Euro bei verschiedenen Konzernun-ternehmen der [X.]n in komplexen Finanzinstrumenten an. Er wurde von Mitarbeitern der [X.]er Repräsentanz einer zur [X.] der [X.]n gehörenden [X.] betreut. Die [X.] wurde Anfang 2004 aufgelöst und ist seit dem 29. September 2 - 3 - 2004 im Handelsregister gelöscht. In [X.] betreibt die [X.] der [X.]n weiterhin eine Zweigniederlassung. 3 Mit seiner am 23. Dezember 2004 eingereichten Stufenklage be-gehrt der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, Auskunft über Zinsgutschriften auf seinen Konten sowie über Käufe und Verkäufe von [X.]

Zertifikaten. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] ist unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei nicht ge-geben. Die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: [X.]) sei nicht anwendbar, weil die [X.] ihren Sitz nicht in ei-nem Mitgliedst[X.]t der [X.] habe. Art. 15 Abs. 2 [X.] sei nicht einschlägig, weil die als sonstige Niederlassung der [X.]n 6 - 4 - anzusehende [X.]er Repräsentanz im [X.]punkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Die [X.] gehe von dem Grundsatz aus, dass ein [X.]r, der vor Klageerhebung seinen Wohnsitz verlege, nur in seinem neuen Wohnsitzst[X.]t gerichtlich belangt werden könne. Dieser Grundsatz lasse keine Ausnahme zum Schutz von Verbrauchern zu, sondern gelte auch für Art. 15 Abs. 2 [X.]. Der Kläger habe mit der Klageerhebung mehrere Jahre zugewartet und müsse eine Veränderung der Verhältnisse seines Vertragspartners hinnehmen.
Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte folge auch nicht aus den gemäß Art. 4 [X.] anwendbaren §§ 39, 21, 23 oder 29 ZPO. 7 I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher [X.] stand. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende ([X.], 82, 84 ff.; Senat [X.]Z 157, 224, 227 und Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 366/03, [X.], 339, 340) internationale Zuständigkeit deut-scher Gerichte besteht weder nach [X.] noch nach [X.] Recht. 8 1. Der Anwendungsbereich der [X.] ist nicht eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 [X.] findet die [X.], vorbehaltlich der hier nicht gegebenen Sonderfälle der Art. 22, 23 [X.], nur Anwendung, wenn der [X.] seinen ([X.] im 9 - 5 - Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes (Art. 1 Abs. 3 [X.]) hat. Dies trifft auf die [X.] nicht zu. 10 a) Die [X.] kann für die vorliegende Streitigkeit auch nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 [X.] so behandelt werden, wie wenn sie ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes hätte. Dies würde [X.], dass sie in einem Mitgliedst[X.]t eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Be-trieb herrührt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei verneint.
[X.]) Die frühere [X.]er Repräsentanz der [X.] der [X.]n vermag keine Wohnsitzfiktion gemäß Art. 15 Abs. 2 [X.] zu begründen, weil sie bereits vor Einreichung der Klage Ende Dezember 2004 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden war. Dass sie bei Abschluss der Verträge zwischen den Parteien noch bestand, reicht entgegen der Auffassung der Revision nicht aus. 11 (1) Die [X.] selbst enthält ebenso wie ihre Materialien keine ausdrückliche Regelung des [X.]punkts, in dem die zuständigkeitsbe-gründende Niederlassung bestehen muss. Der Gerichtshof der [X.] hat diese Frage noch nicht entschieden. 12 Bei der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 [X.] ist davon auszuge-hen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung grundsätzlich autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Ziel-setzungen auszulegen ist (vgl. [X.] NJW 1993, 1251; 2004, 1439; 2005, 653, 654; 2005, 811, 812; NJW-RR 2006, 1568, 1569; [X.], in: 13 - 6 - [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. [X.]. [X.] [X.]. 125; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. [X.]. [X.]. 41; [X.], 2. Aufl. [X.] vor Art. 1 [X.]. 30; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. [X.]-Verordnungen Vorbem. [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.]. [X.] I-VO [X.]. [X.]. 35 ff.). Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu den im Wesentlichen identischen Zuständig-keitsregelungen des [X.] kann zurückgegriffen werden, sofern kein zwingender Grund für eine unterschiedliche Auslegung ersichtlich ist (vgl. [X.] NJW 2002, 3617, 3619; NJW-RR 2006, 1568; [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.], 1672 [X.]. 14; [X.], in: [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss [X.]. 26 [X.]. 15).
(2) Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers eine Niederlassung in einem Mit-gliedst[X.]t "besitzt", nicht nur besessen hat. Er erfasst somit bereits sprachlich keine vor der Befassung des Gerichts abgeschlossenen Sachverhalte. Dass es sich hierbei um eine bewusste Formulierung des Verordnungsgebers handelt, zeigt ein Vergleich mit den Vorschriften über den Gerichtsstand des [X.] und den Arbeitgeberge-richtsstand, die in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte aus-drücklich einbeziehen. Art. 5 Nr. 1a [X.] erklärt das Gericht des Or-tes für zuständig, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Art. 19 Nr. 2a bzw. b [X.] stellt auf den Ort ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zu-letzt verrichtet hat, bzw. auf den Ort, an dem sich eine Niederlassung des Arbeitgebers befindet bzw. befand. 14 - 7 - 15 (3) Auch die Systematik der [X.] spricht gegen eine Anwen-dung des Art. 15 Abs. 2 [X.] auf bereits vor Klageeinreichung ge-schlossene Niederlassungen. 16 ([X.]) Der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 [X.] ist nicht bereits dann begründet, wenn der [X.] in der [X.] vor der [X.] der Klage seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]-tes gehabt hat. In der Literatur wird vielmehr auf den [X.]punkt der Zu-stellung der Klage bzw. den Schluss der mündlichen Tatsachenverhand-lung ([X.], in: [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. [X.] Art. 2 [X.]. 137 und 173; [X.], 2. Aufl. [X.] Art. 2 [X.]. 16; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. [X.] Art. 2 [X.]. 5; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. [X.] Art. 2 [X.]. 8) oder auf den der Einreichung der Klage (Kropholler, [X.] Zivilprozessrecht 8. Aufl. [X.] vor Art. 2 [X.]. 15; [X.]/Mankowski, [X.]. [X.] I-VO Art. 2 [X.]. 3; vgl. auch [X.]. [X.], [X.] [X.] E.R. 318 (C.A.) [1998] 1 W.L.R. 547, 568 und [X.] 4 [X.] E.R. 481 [2000] 3 W.L.R. 1376, 1377) abgestellt.
Gleiches gilt für Art. 5 Nr. 5 [X.] (bzw. Art. 5 Nr. 5 [X.]), der, wenn der [X.] einen Wohnsitz innerhalb der [X.] hat, zusätzlich einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung [X.]. Auch hier stellen Rechtsprechung und Literatur auf die Existenz der Niederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung ab (vgl. OLG S[X.]rbrücken RIW 1980, 796, 799; OLG Düsseldorf IPRax 1998, 210, 211 17 - 8 - und NJW-RR 2004, 1720, 1721 zu Art. 5 Nr. 5 [X.]; [X.], in: [X.]/Schütze, [X.]O Art. 5 [X.]. 312; [X.], [X.]O [X.] Art. 5 [X.]. 57; [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. [X.] 1989 Art. 5 [X.]. 74). Eine Klage nach Auflösung der [X.] wird als unzulässig angesehen (vgl. [X.] DStR 1997, 503, 504; [X.] [X.]O; [X.]/Leible, [X.]O [X.] I-VO Art. 5 [X.]. 109; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. [X.] Art. 5 [X.]. 24).
([X.]) Zudem gehört Art. 15 Abs. 2 [X.] zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 [X.] abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig ([X.] NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3123; 2004, 1439; 2004, 2441, 2442; 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; NJW-RR 2004, 1291 f.; 2006, 1568). Dies gilt insbesondere für Zuständigkeitsvorschriften, die, wie Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 [X.], die Möglichkeit eröffnen, ei-nen Vertragspartner vor den Gerichten des Mitgliedst[X.]tes zu verklagen, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die [X.] begründet nämlich, ebenso wie früher das [X.], eine Zuständigkeit am Wohnsitz des [X.] nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ([X.] NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3122; 2004, 1439; 2005, 653, 654). 18 (4) Dass Art. 15 Abs. 2 [X.] nicht auf Niederlassungen an-wendbar ist, die bereits vor Klageeinreichung geschlossen worden sind, entspricht auch den Zielsetzungen der Verordnung. 19 - 9 - Nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung müssen [X.] in hohem Maße vorhersehbar sein. Ein Kläger soll ohne Schwierigkeiten feststellen können, welches Gericht er anrufen kann; für den [X.]n soll klar erkennbar sein, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. [X.] NJW 2004, 2441, 2442; NJW-RR 2006, 1568, 1569). Dem widerspräche es, Art. 15 Abs. 2 [X.] entgegen seinem Wortlaut auf vergangene Sachverhalte zu erstrecken, deren Fest-stellung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. 20 Der Gesichtspunkt des [X.]es führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en zur strikten Auslegung besonderer Zuständigkeiten, auch der Zuständigkeit für Verbrauchersachen ([X.] NJW 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; [X.], 1549, 1550), zeigt, dass der [X.] keine erwei-ternde Auslegung dieser Zuständigkeiten über die ausdrücklich [X.] Fälle hinaus rechtfertigt. 21 [X.]) Einer Vorlage an den [X.] gemäß Art. 234 [X.]-Vertrag ([X.]V) zur Auslegung des Art. 15 Abs. 2 [X.] bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.]V besteht auch bei noch nicht vom Gerichtshof entschiedenen Fragen nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des [X.]srechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des [X.], der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung 22 - 10 - und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen in-nerhalb der [X.] in eigener Verantwortung zu beurteilen ([X.] NJW 1983, 1257, 1258; [X.] 82, 159, 193 ff.; [X.] NJW 1988, 1456; [X.]Z 109, 29, 35; 153, 82, 92; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 373, 374 f. m.w.Nachw.). Nach Auffassung des Senats ist die richtige Auslegung des Art. 15 Abs. 2 [X.] offenkundig. Vernünftige Zweifel können in Anbetracht von Wortlaut, Systematik und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en zur [X.] und zum [X.] nicht bestehen.
b) Da die Verordnung demnach insgesamt nicht anwendbar ist, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Sonderzuständigkeiten der Zweigniederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 [X.], des [X.] gemäß Art. 5 Nr. 1b Alt. 2 [X.] und der unerlaubten Handlung ge-mäß Art. 5 Nr. 3 [X.], die sämtlich einen Wohnsitz des [X.]n im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes voraussetzen. Insbesondere macht die Revision ohne Erfolg geltend, Art. 5 Nr. 5 [X.] knüpfe vorrangig an den durch das beklagte Unternehmen verursachten Rechtsschein an. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag des [X.] in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass die [X.] nach der Schließung der [X.]er Niederlassung und Löschung im Handelsregister den Rechtsschein ihres Fortbestandes hervorgerufen hat. 23 2. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergibt sich auch nicht aus den gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] anzuwendenden [X.] der Zivilprozessordnung. Nach gefestigter Rechtsprechung des 24 - 11 - [X.] ist die internationale Zuständigkeit in den Vorschrif-ten der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt. Soweit danach ein [X.] Gericht zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (Senatsurteile vom 20. April 1993 - [X.] ZR 17/90, [X.], 1109, 1110, vom 22. November 1994 - [X.] ZR 45/91, [X.], 100, 101 m.w.Nachw. und vom 26. Juni 2001 - [X.] ZR 241/00, [X.]-Report 2001, 894). Hier ist jedoch keiner der Gerichtsstände der §§ 12 ff. ZPO eröffnet. a) Der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO scheitert daran, dass die [X.]er Niederlassung im [X.]punkt der Klageerhebung nicht mehr bestand und im Handelsregister gelöscht war (vgl. BayObLG [X.], 871; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 21 [X.]. 11; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 21 [X.]. 6), während die [X.] Niederlassung keinen Bezug zu den streitgegenständlichen Anlagegeschäften hat (vgl. Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 21 [X.]. 8). 25 b) Auch den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei der [X.] Repräsentanz um eigenes Vermögen der [X.]n und nicht um Vermögen eines anderen [X.] ihrer Firmengruppe handelt (vgl. zur Darlegungslast [X.], 147, 149; [X.], Urteil vom 13. Juli 1987 - [X.], [X.], 1089, 1091). Er hat erstinstanzlich nur vorgetragen, es handele sich um ein Büro der Unternehmensgruppe der [X.]n, über das die [X.] ihre Dienste anbiete und das ihm nach Schließung der [X.]er [X.] als Ansprechpartner genannt worden sei. Nach seinem zweit-instanzlichen Vortrag gehört die [X.] Niederlassung zu einer in 26 - 12 - [X.] ansässigen [X.]. Der Umstand, dass die [X.] zum Konzern der [X.]n gehört und diese das Büro auch für ihre Geschäftstätigkeit nutzt, begründet nicht ihre Vermögensinhaberschaft. Selbst wenn die Repräsentanz auch wirtschaft-lich ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen sollte, ergibt sich daraus keine rechtliche Vermögenszuordnung, die bei einer Vollstreckung gegen die [X.] einen Zugriff ermöglichen würde (OLG [X.] NJW-RR 1993, 701, 704; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 23 [X.]. [X.], 8). Aus diesen Gründen und wegen § 545 Abs. 2 ZPO (vgl. für § 513 Abs. 2 ZPO: [X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 501, 504) konnte der in der Revisionsverhandlung gestellte Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das [X.] zu verweisen, keinen Erfolg haben. c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die Gerichtsstän-de des [X.] (§ 29 ZPO) und der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO). 27 [X.]) Der gemäß § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort für die streitgegenständliche Nebenpflicht der [X.]n zur Auskunftserteilung bestimmt sich im Zweifel nach dem Erfüllungsort für die zugrunde [X.] (vgl. Senat [X.]Z 151, 5, 9; [X.], Urteil vom 30. September 1976 - [X.], [X.], 1230, 1232 m.w.Nachw.). Der Erfüllungsort des [X.] bzw. [X.] der Parteien war nach den [X.] und [X.] Feststellungen des [X.] gemäß dem vertraglich vereinbarten Sachrecht des US-St[X.]tes [X.] (Art. 27 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 [X.]BGB) nicht in [X.], sondern am Sitz der [X.]n in [X.]. 28 - 13 - 29 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Gerichts-stand der Vermögensverwaltung gemäß § 31 ZPO nicht gegeben. Die [X.] hat nicht, insbesondere nicht auf vertraglicher Grundlage, das Vermögen des [X.] verwaltet. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsver-trages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens des Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund eines Vermögensverwaltungsver-trages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von [X.] im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (Senat [X.]Z 137, 69, 73). Der Abschluss eines solchen Ver-trages ist dem Sachvortrag des [X.], insbesondere dem von ihm vor-gelegten und von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der [X.] vom 12. Oktober 1993, nicht zu entnehmen.
d) Schließlich ist auch eine Zuständigkeit des Landgerichts [X.] I nach § 32 ZPO nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche beruhen nach dem Vortrag des [X.] nicht auf einer unerlaubten Handlung mit Handlungs- oder Erfüllungsort im Bezirk eines [X.] Gerichts (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.]Z 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110 f.; Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - [X.] ZR 70/88, [X.], 1047, 1049, vom 6. Februar 1990 - [X.] ZR 184/88, [X.], 462, 463 und vom 22. November 1994 - [X.] ZR 45/91, [X.], 100, 102). Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf Ansprüche wegen grober Täuschung durch verdeckte Einrechnung von Provisionen in [X.]. Diese Ansprüche hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die im [X.] - fahren noch weiterverfolgten [X.], die einen selbständigen Streitgegenstand darstellen, erfüllen nicht den Tatbestand einer [X.] Handlung. Insoweit liegen Handlungs- und Erfüllungsort auch nicht in [X.], weil die [X.] die Abrechnungen und Buchun-gen unstreitig in [X.] vorgenommen und dort auch das belastete Konto geführt hat (vgl. BayObLG ZIP 2003, 1863, 1864 und [X.] 2004, 365, 366).
II[X.] Die Revision des [X.] war demnach als unbegründet [X.]. 31 [X.] [X.] Joeres [X.] Schmitt Vorinstanzen: LG [X.] I, Entscheidung vom 05.01.2005 - 22 O 24619/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 19 U 1978/06 -

Meta

XI ZR 290/06

12.06.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. XI ZR 290/06 (REWIS RS 2007, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3489

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 474/02 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 9/11 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung; Verbrauchergerichtsstand


IX ZR 15/05 (Bundesgerichtshof)


16 W 25/06 (Oberlandesgericht Köln)


XI ZR 9/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.