Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. III ZR 237/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3304

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[X.] 237/02vom30. April 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1Zur Bestimmung des internationalen ([X.] des [X.]. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ.[X.], Beschluß vom 30. April 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Kleve- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2003 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] undGalkebeschlossen:Der Antrag des [X.], ihm Prozeßkostenhilfe für den [X.] zu bewilligen, wird zurückgewiesen.[X.] Kläger schloß mit der [X.]n, einer in den [X.] ansäs-sigen landwirtschaftlichen Coöperative einen Vertrag über die Verwertung dervon ihm erzeugten Gurken. Mit der vor dem [X.] erhobenen [X.] macht er restlichen "Kaufpreis" aus der Lieferung von Gurken an die [X.] im Jahre 1999, Schadensersatz für eine angeblich fehlerhafte [X.] Klassifizierung der Gurken durch die [X.] sowie vorgerichtliche [X.] geltend.Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationaleZuständigkeit der [X.] Gerichte nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt- 3 -Prozeßkostenhilfe für die Verfolgung des Klagebegehrens im [X.].II.Die Prozeßkostenhilfe ist dem Kläger zu verweigern, weil die Rechts-verfolgung im [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig ab-gewiesen, weil die [X.] Gerichte nicht international zuständig sind. [X.] die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichen-de Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung [X.] Rechts- oder Tatfragen abhängt (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002- [X.]/02 - [X.] 2003, 300). Solche dürften sich im Streitfall abernicht stellen. Es geht um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung [X.] der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 5 Nr. 1 des Überein-kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. [X.] 1968 ([X.] [X.]). Aufgrund der hierdurch gewährten Ausle-gungshilfen erscheint die Beantwortung der entscheidungserheblichen [X.] nicht als "schwierig". Hierüber kann, obwohl das Berufungsgericht [X.] - wohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - zugelas-sen hat, im Prozeßkostenhilfeverfahren befunden werden (vgl. [X.] NJW1991, 413, 414; [X.], Beschluß vom 11. September 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 130 f).1.Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu [X.]. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1EGZPO), steht insoweit nicht entgegen (Senatsurteil vom 28. November 2002- [X.], vorgesehen zum Abdruck in [X.]Z).- 4 -2.Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte kann nicht aufden allgemeinen Gerichtsstand des [X.]nsitzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 53Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ) gestützt werden. Die [X.] hat ihren Sitz in [X.].Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 EuGVÜ), die die Zuständigkeit[X.]r Gerichte begründen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festge-stellt.3.Bei einem [X.] Gericht besteht nicht der internationale ([X.] des [X.] (Art. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ).Nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine (natürliche) Person, dieihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem [X.]sstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem [X.] den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht desOrtes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. [X.] gilt für Gesellschaften und juristische Personen (vgl. Art. 53Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ).a) Gegenstand des Rechtsstreits sind unstreitig "Ansprüche aus [X.]" im Sinne der übereinkommensautonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 1EuGVÜ durch den [X.] (vgl. [X.] 1. Oktober 2002 - [X.]. C-167/00, Verein für Konsumenteninformation -NJW 2002, 3617, 3618 Rn. 35 und vom 17. September 2002 - [X.]. [X.]/00,Tacconi - Slg. 2002, [X.] Rn. 19 und 22).- 5 -b) Der Erfüllungsort, an dem "Ansprüche aus einem Vertrag" (Art. 5 Nr. [X.]) eingeklagt werden können, bestimmt sich nach dem Recht,das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts(lex fori) für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. [X.], Urteile vom6. Oktober 1976 - [X.]. 12/76, [X.] - Slg. 1976, 1473 Rn. 13 ff; vom 15. [X.] - [X.]. 266/85, [X.]. 1987, 239 Rn. 7; vom 29. Juni 1994 - [X.]. [X.]/92, [X.]. 1994, I 2913 Rn. 26 und vom 28. September 1999- [X.]. [X.], [X.] - Slg. 1999, [X.] Rn. 13; Senatsurteil vom 31. Ja-nuar 1991 - [X.]/88 - [X.]R EGÜbk Art. 5 Nr. 1 Anwaltshonorar 1; Krop-holler, [X.]. 2002 S. 131). Das ist hier das[X.] internationale Privatrecht.aa) Streitige Verpflichtung - für die nach den vorbeschriebenen [X.] der Erfüllungsort zu ermitteln ist - ist nicht jede beliebige sich aus [X.] ergebende Verpflichtung, sondern nur diejenige, die demvertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt([X.], Urteil vom 15. Januar 1987, [X.] aaO Rn. 9; vom 29. Juni 1994,Custom aaO Rn. 23 f; vgl. auch [X.]Z 74, 136, 139; 134, 201, 205; [X.], [X.] 16. Januar 1981 - [X.] - VersR 1981, 630). Sind mehrere [X.] aus einem Vertrag streitig, entscheidet nach dem Grundsatz, daß [X.] der Hauptsache folgt, die Hauptpflicht über die [X.] ([X.], Urteil vom 15. Januar 1987, [X.] aaO Rn. 19); [X.], vor allem Schadensersatzansprüchen, kommt es auf dieentsprechende (primäre) Hauptverpflichtung an (vgl. [X.], Urteil vom 6. Ok-tober 1976 - [X.]. 14/76, [X.]. 1976, 1497 Rn. 13/14 und vom 15. Ja-nuar 1987, [X.] aaO Rn. 9; [X.]Z aaO; [X.]- 6 -2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 9 und 11; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht,2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVVO Rn. 7). Betrifft der Rechtsstreit mehrere Haupt-pflichten, ist der Erfüllungsort für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen (vgl.[X.], Urteil vom 5. Oktober 1999 - [X.]. [X.]/97, Leathertex - Slg. 1999, [X.] Rn. 38 ff; [X.] aaO Rn. 9; Musielak/[X.], ZPO2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 2; [X.] aaO S. 134 f).bb) Im Streitfall fordert der Kläger "restlichen Kaufpreis" aus der Liefe-rung von Gurken an die [X.] im Jahre 1999, Schadensersatz für angeblichfehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken durch die [X.] sowie- unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges - vorgerichtliche [X.]) Wäre der von den [X.]en geschlossene Vertrag als Kaufvertrag zubeurteilen, wie das die Revision befürwortet, dann läge der internationale [X.] jedenfalls für die Klage auf Zahlung des Kaufpreises in der [X.]. Denn der hierfür maßgebende Erfüllungsort für die strei-tige (Haupt-)Verpflichtung der [X.]n, den Kaufpreis zu zahlen, wäre [X.] des [X.] in [X.]. Das ergäbe sich aus dem Überein-kommen der [X.] über Verträge über den internationalenWarenkauf ([X.]) vom 11. April 1980 ([X.] 1989 II S. 588), das ohne Vor-schaltung des [X.] internationalen Privatrechts anzuwenden wäre([X.]Z 134, 201, 206; [X.]/[X.], BGB <1999> Art. 1 [X.] Rn. 85;jeweils m.w.[X.]). Es läge ein Kaufvertrag über Waren vor zwischen [X.]en, dieihre Niederlassung (Art. 10 [X.]) in verschiedenen Vertragsstaaten des [X.],in der [X.] und den [X.] nämlich, hätten(Art. 1 Buchst. a [X.]) und die die Anwendung des [X.] nicht abbedungen- 7 -hätten (vgl. Art. 6 [X.]). Für einen solchen Kaufvertrag bestimmt Art. 57Abs. 1 Buchst. a [X.], daß der Käufer den Kaufpreis am Ort der [X.] zu zahlen hat; die Maßgeblichkeit des Einheitskaufrechtsführt bei Geldschulden des Käufers (Art. 53 [X.]) zu einem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1994, [X.] f ; vgl. - ebenfalls zu Art. 59 Abs. 1Halbsatz 1 EKG - Vorlagebeschluß des [X.] vom 26. März 1992 - [X.]/91 - [X.], 1715, 1717; [X.] aaO S. 131, 140; [X.]/[X.] aaO Art. 57 Rn. 20).(2) Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die [X.]en [X.] einen Kauf-, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.Das Vertragsverhältnis werde maßgeblich dadurch geprägt, daß die [X.]für den Verkauf der Gurken an die Endabnehmer sorgen sollte. Diese Ge-schäftsbesorgung sei die Hauptpflicht der [X.]n gewesen, wofür sie [X.] Provisionen erhalten habe.Das hält rechtlicher Prüfung [X.]) Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungen den unstreitigenSachverhalt und das schlüssige Klägervorbringen zugrunde gelegt. Das [X.] zu beanstanden. Es ging darum, die [X.] zu entscheiden,ohne in eine Sachprüfung einzutreten (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juni 1994,Custom aaO Rn. 19 f und vom 4. März 1982 - [X.]. 38/81, [X.] - Slg. 1982, [X.]. 7; [X.] aaO S. 128 f).- 8 -(b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des[X.] übergangen, wonach die [X.] den [X.]n angebotenhabe, die Ernte zu bestimmten Preisen, unterschiedlich je nach Güteklasse,aufzukaufen. Der Kläger habe dargelegt, die [X.]en hätten am 11. März 1999feste Vertragspreise vereinbart; diese seien von der [X.]n durch die Über-sendung der "[X.]" bestätigt worden.Die [X.] ist unbegründet.Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete [X.]. Es hat sie allerdings nicht als Vereinbarung eines Kaufpreises,sondern als Verkaufsgarantie, die die [X.] als Geschäftsbesorgerin erteilthabe, aufgefaßt. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Die Vereinbarung eines Festpreises spricht nicht zwingend für einenKaufvertrag und gegen eine Geschäftsbesorgung (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 994, 995 m.w.[X.] zur Abgren-zung Kauf/Kommission). Im übrigen stützen eine Reihe von Anhaltspunkten dieAnnahme des Berufungsgerichts, die [X.]en hätten einen [X.] geschlossen: Die Geschäftsbeziehung der [X.]en war Teil einergenossenschaftlichen Absatzorganisation. Der Kläger war in der fraglichen Zeit- wie andere [X.] auch - über eine Versteigerungsgenossenschaft(mittelbares) Mitglied der beklagten [X.] Genossenschaft. [X.] zu dem Zweck gebildet worden, den Absatz der von ihren (mittelbaren)[X.] und [X.] Mitgliedern erzeugten Produkte zu fördern.Das geschah, indem die [X.] die von den Produzenten gelieferten Gurkennach Güteklassen sortierte, wog und im Wege der Versteigerung, des Vorver-kaufs und des Verkaufs vermarktete. Die erzielten Erlöse wurden den deut-- 9 -schen [X.]n über die - aus umsatzsteuerlichen Gründen in der[X.] ansässige - Z. -Export GmbH ausgezahlt. [X.] erhielt die [X.] von den [X.]n Provisionen undKostenersatz.Die von den Produzenten gelieferten Gurken wurden zwar von der [X.]n sortiert und dabei vermischt. Das belegt aber noch nicht sicher, daß [X.] die Gurken in Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung (§ [X.]. 1 Satz 1 BGB) der [X.]n übergeben und übereignet hätten. [X.] dervon den Lieferanten erteilten Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) konnte die [X.] die Gurken an Dritte veräußern, ohne selbst Eigentümerin zu werden(vgl. [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. 2000 § 383 Rn. 17 zur [X.]) Demnach ist - entsprechend der mit Rechtsgründen nicht angreifba-ren Würdigung des Berufungsgerichts - zugrunde zu legen, daß [X.] der [X.]n aus Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) im Streit sind,in erster Linie die Verpflichtung der [X.]n, den vertraglich zugesagten(restlichen) Festpreis zu zahlen für die vom Kläger zur Vermarktung durch siegelieferten Gurken. Dabei kann offenbleiben, ob die [X.] die Geschäftsbe-sorgung in der Sonderform der Verkaufskommission (§ 383 Abs. 1 HGB) [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 6: [X.] als gegenseitigerVertrag über Geschäftsbesorgung). Hiergegen könnte sprechen, daß die [X.] einen Festpreis vereinbarten, so daß die [X.] zwar im fremden [X.], aber auf eigene Rechnung gehandelt haben könnte (vgl. Koller in [X.] HGB 4. Aufl. 1986 § 383 Rn. 14). Die Beurteilung des [X.] hängt indes von der Unterscheidung zwischen Geschäftsbesorgung und- 10 -Kommission nicht ab. Das [X.] Kollisionsrecht beruft nämlich jeweils [X.] des Vertragsverhältnisses (lex causae) - nach dem der Erfüllungsortder konkret streitigen Verpflichtung zu bestimmen ist (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1EuGVÜ) - das Recht am Sitz der [X.]n, d.h. das [X.] Recht.Mangels Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) unterlag der [X.] Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28Abs. 1 Satz 1 EGBGB), und zwar grundsätzlich in allen Teilen des Vertrages(Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGBwird vermutet, daß der Vertrag die engsten Beziehungen mit dem Staat hat, indem die [X.], welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, [X.] des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Haupt-verwaltung, ihre Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung, von [X.] Leistung zu erbringen ist, hat.Im Fall eines Geschäftsbesorgungsvertrages gilt danach in der Regeldas Recht am Sitz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten; denn er erbringtdie charakteristische Leistung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1995 - [X.] - ZIP 1996, 158 ; [X.]/[X.], [X.]. 28 EGBGB Rn. 339 m.w.[X.]). Entsprechendes gilt für den [X.]. Dieser wird durch die Leistung des Kommissionärs charakterisiert, so daßdas Recht an dessen Sitz maßgebend ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. [X.] - [X.], 126, 127; [X.], 81, 82; [X.]/[X.]aaO Rn. 20; [X.]//[X.] aaO Rn. 270 m.w.[X.]). Geschäftsbesorger- oder Kommissionär - und damit Erbringer der charakteristischen Leistung wardie in den [X.] ansässige [X.]. In den [X.] lag nach denunangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Schwerpunkt- 11 -der Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, insbesondere dievertragsprägende Verpflichtung der [X.]n, für den Verkauf der Gurken andie Endabnehmer zu sorgen.dd) Der Erfüllungsort ist mithin nach [X.]m Recht - als demnach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB berufenen [X.] - zu bestimmen.Nach [X.]m Recht war der Erfüllungsort für die Verpflichtung des- in Festpreisen - zu zahlenden Verkaufserlöses wie für die Verpflichtung, dievon dem Produzenten gelieferten Gurken vertragsgerecht zu sortieren und zuwiegen, in den [X.]. Das hat das Berufungsgericht festgestellt.Die Revision beanstandet weder die Feststellung noch die Anwendung[X.] Rechts durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, die[X.]en hätten am Sitz der die Zahlung für die [X.] ausführenden [X.] GmbH in [X.] /[X.] einen Erfüllungsortvereinbart. Die [X.] ist jedoch nicht hinreichend ausgeführt. Die [X.]en [X.] die Vereinbarung des [X.] nach dem Recht des [X.] (vgl. [X.] aaO S. 135 f m.w.[X.]), also nach [X.]mRecht schließen müssen. Dem von der Revision angeführten [X.]vortrag isteine dementsprechende Behauptung indes nicht zu entnehmen.Im übrigen vermag die Revision auch nicht die Feststellung des [X.]s zu erschüttern, die [X.]en hätten die Auszahlung über [X.] -Export GmbH in [X.]nur aus umsatzsteuerlichen Gründen verabredet,also lediglich den Zahlungs-, nicht den Leistungsort dorthin verlegt. Soweit [X.] das anders beurteilt, legt sie einen Rechtsfehler nicht dar.- 12 -ee) Für den eingeklagten [X.] auf [X.] besteht derselbe internationale Gerichtsstand in den [X.] (Art. 5Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) wie für die streitigen (Haupt-)Verpflichtungen der [X.]n, die (restlichen) in Festpreisen vereinbarten Verkaufserlöse und [X.] 13 -densersatz für fehlerhafte Sortierung und Klassifizierung der Gurken zu zahlen.Insoweit greift die oben genannte Grundregel, daß Nebensächliches [X.] zu folgen hat.[X.][X.][X.]Richter Dr. [X.] kann wegenTeilnahme an einer auswärti-gen Tagung nicht unterschrei-ben. [X.]Galke

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III ZR 237/02

30.04.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. III ZR 237/02 (REWIS RS 2003, 3304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3304

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