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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 280/02
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] des [X.] vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 99.633,11 • festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zeit-punkt der [X.] ist in der Rechtsprechung des [X.]s zu § 51b [X.] geklärt; die Frage, ob das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsät-ze im konkreten Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist im Rahmen der Nicht-zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Davon abgesehen hat das [X.] die ständige Rechtsprechung des [X.]s auf den Streitfall rechtsfehlerfrei - 3 - angewandt. Der [X.] sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn nach § 51b [X.] in Frage zu stellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 280/02 (REWIS RS 2005, 4078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4078
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