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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 244/01
vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.]
am 3. März 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 65.978,10 • (129.041,94 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Auf die Frage, wann genau der [X.] entstanden ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn auch bei ei-nem Eintritt des Schadens am 4. September 1994, wie die Revision meint, wä-re gemäß der hier noch anwendbaren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 EGBGB) Vorschrift des § 51b [X.] a.F. Verjährung eingetreten (vgl. [X.] - 3 - 94, 380, 387, 390; [X.], [X.]. v. 16. November 1995 Œ [X.] ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662; v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931). Der [X.] sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum Verjährungsbe-ginn nach § 51b [X.] in Frage zu stellen.
Die Verfahrensrügen hat der [X.] geprüft, jedoch nicht für [X.] erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.]
Meta
03.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZR 244/01 (REWIS RS 2005, 4703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4703
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