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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 248/02
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
[X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 48.818,01 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Soweit der Kläger mit Blick auf § 49b Abs. 3 Satz 6 [X.] eine grund-sätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz von der Entschei-dung des [X.] vom 17. Juli 2002 (NJW-RR 2002, 1495, 1496) geltend macht, fehlt es insbesondere an der erforderlichen ([X.], - 3 - Beschl. v. 19. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 831) Entschei-dungserheblichkeit: Der Kläger könnte auch bei Nichtigkeit der Gebührentei-lungsvereinbarung gegen den Beklagten keine weitergehenden Rechte geltend machen als im Falle ihrer Wirksamkeit (vgl. [X.]Z 18, 340, 348; [X.], [X.]. v. 19. Juni 1980 - [X.], [X.], 2407, 2408).
Im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Be-gründung abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 248/02 (REWIS RS 2005, 4049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4049
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