Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. V ZB 47/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5587

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[X.][X.] vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des [X.] des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2006 werden [X.]. Die Gerichtskosten des [X.] fallen der Gläubigerin und der Schuldnerin je zur Hälfte zur Last. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 145.000 •. Gründe: [X.] Die M. Bank eG (M. Bank) war Berechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundstück der Schuldnerin belastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung weiterer Grundschulden erwirkten Versäumnisurteil betrieb sie die Zwangsverstei-gerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die [X.] an. 1 - 3 - In der Folgezeit wurde die [X.] auf die [X.] (Gläubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuld-nerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin vom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender. 2 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zurückge-wiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das [X.] hat auf die sofor-tige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Zuschlag mit der Maßgabe versagt, dass die rechtskräftige Versagung wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags; die Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung des Verfahrens wirkt. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es meint, nach der Verschmelzung der [X.] auf die Gläubigerin habe das Grundstück nur versteigert werden dürfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gläubigerin umgeschrieben und die der Gläubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der Schuldnerin zugestellt worden wären. Beides könne jedoch nachgeholt werden. Die Versagung des Zuschlags wirke daher gemäß § 86 [X.] wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. 4 Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 5 - 4 - II[X.] Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. 6 1. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nur von den in §§ 97 und 102 [X.] bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen gehört die Gläubige-rin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der [X.]bank M. in das Genos-senschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als auf-nehmende Genossenschaft [X.]in der [X.] und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten ([X.], [X.] 1973, 145, 146; [X.] 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; [X.], [X.]. v. 2. März 1995, [X.], NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach § 20 Abs. 2 [X.]; allgemein [X.]/[X.], BGB [2000], § 1922 [X.]. 329 f., 337). Die Beschwerdeberechtigung der [X.] gemäß §§ 9, 97 Abs. 1 [X.] setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gläubigerin fort. Der Um-schreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, [X.]. v. 5. Oktober 2006, [X.], [X.], 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzel-rechtsnachfolgers). 7 2. Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren bzw. sind aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 [X.] unzulässig. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO, weil eine die Gläu-bigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder erteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist. 8 Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der 9 - 5 - Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden. a) Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. [X.], Urt. v. 14. März 1963, [X.], [X.], 754, 756; [X.], Rpfleger 1989, 337, 338 und 2000, 171; [X.], ZIP 1982, 1249; [X.], [X.], 18. Aufl., § 15 [X.]. 29.7; [X.], [X.], 4. Aufl., § 9 [X.]. 5; [X.] in Stei-ner/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsver-waltung, 9. Aufl., § 9 [X.]. 22; [X.], ebenda, § 27 [X.]. 37; [X.]/ [X.], [X.], 6. Aufl., § 9 [X.]. 2; § 27 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 9 [X.]. 2, § 27 [X.]. 1; [X.], Recht 1910, 654, 655 f.; [X.], Recht 1908, 283, 284; für die Zwangsvollstreckung im [X.], [X.]. v. 25. August 1987, 11a [X.] 26/87, dokumentiert bei Juris; [X.]/ Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 750 [X.]. 1; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 750 [X.]. 1; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 750 [X.]. 2; [X.], [X.] 25, 447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des [X.]. 10 Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, [X.]. v. 21. September 2006, [X.], [X.], 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das [X.] die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des 11 - 6 - [X.] wird vielmehr durch die [X.] hergestellt (so schon [X.], 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen. [X.] sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Senat, [X.]. v. 21. September 2006, aaO, 2267). Die in § 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels macht dem Schuldner nicht nur unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, de-ren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem gleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die [X.] und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzu-stellen. Denn nur so wird er vollständig über die Grundlagen der [X.] unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prü-fen (Senat, [X.]. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner [X.], [X.]. v. 5. Juli 2005, [X.], [X.], 1995, 1996). 12 Die förmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechts-nachfolge während des [X.] eintritt. Auch in diesem Fall muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechts-nachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen. Allein die Zu-stellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gewährleis-tet, dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erfährt und Gelegenheit er-hält, persönliche Einwendungen gegen den neuen Gläubiger geltend zu ma-chen (vgl. [X.], Recht 1910, 654, 656; und [X.], Recht 1908, 283, 285). 13 - 7 - b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 27 [X.]. 37). Die Zwangs-vollstreckung durch einen [X.] beginnt nicht erst mit einer Handlung des [X.]. Der [X.] tritt mit dem Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken für den [X.] fort. Das Verfahren wird von diesem [X.]. Der Schuldner ist gegenüber dem [X.] des [X.] nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfol-ger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger [X.] worden und ihm die [X.] zugestellt worden ist. [X.] fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der [X.] sind daher Voraussetzung jeder [X.] Maßnahme des [X.] gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch ei-nen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; [X.] JMBlNRW 1963, 132; [X.], ZPO, 22. Aufl., vor § 704 [X.]. 79; [X.], [X.], 7. Aufl., [X.]; [X.]/Gaul/Schilken, [X.], 11. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 1973, 147; ferner [X.] ZIP 1980, 159, 163). 14 - 8 - Dies wird für die Zwangsversteigerung durch § 28 Abs. 2 [X.] ausdrück-lich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstre-ckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvorausset-zungen gehört (vgl. Senat, [X.]. vom 14. April 2005, [X.], [X.], 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag folgt die von Handlungen des [X.] unabhängige Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts darüber hinaus aus § 83 Nr. 6 [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 14. März 1963, aaO, 757; [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unter-schied zu § 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 [X.] setzt § 83 Nr. 6 [X.] keinen Verfahrens-fehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Voll-streckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des [X.] oder auf die Maßnahmen des [X.] ausgewirkt hat. [X.] ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Maß-nahme gegen den Schuldner erfolgen darf. 15 c) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die Einstellung des Verfahrens bewilligt (Senat, [X.]. v. 5. Oktober 2006, [X.], [X.], 2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zurücknimmt, weil dies keine Maß-nahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung von § 779 ZPO begründet werden. Die [X.] bedeutet eine allein für den Fall des Todes des Schuldners nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von § 750 ZPO ([X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, [X.]), die auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers keine entsprechende Anwendung finden kann ([X.]/Schütze/[X.], aaO, § 779 [X.]. 2). 16 - 9 - 3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hilfsweise erho-bene Rüge, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin weder im Beschwer-deverfahren selbst noch mittelbar durch Zurückverweisung der Sache Gelegen-heit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat keinen Erfolg. 17 a) Das Beschwerdegericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht § 83 Nr. 6 [X.] verletzt hat. Weitere Maßnahmen schieden aus, weil der [X.] durch die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer [X.] nicht mehr beseitigt werden kann. Aus der Entscheidung des [X.] vom 30. Januar 2004 ([X.] 285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 76/04, [X.], 200 f.) ergibt sich nichts anderes. Danach führt ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 [X.] zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung des [X.] und zur Versagung des Zuschlags (so etwa [X.] Rpfleger 2000, 171, 172, [X.], aaO, § 83 [X.]. 2.1; [X.], Rpfleger 2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des Schuldners trotz des [X.] nicht verkürzt worden sind. Nur aus diesem Grund hat der [X.] die vorübergehende Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unschädlich angesehen, weil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstre-ckungsvoraussetzungen während des gesamten [X.] un-verändert vorgelegen hatten ([X.]. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367). 18 So liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der Erteilung und Zustellung der [X.] missachtet und dadurch 19 - 10 - den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effekti-ven Rechtsschutzes verkürzt. b) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das [X.] zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung ist in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zulässig (vgl. nur [X.], aaO, § 96 [X.]. 2.2 und § 101 [X.]. 1). Nach § 101 Abs. 1 [X.] hat das Beschwerdege-richt, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Das schließt die Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO aus (§ 96 [X.]), um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift, abgedruckt bei [X.][X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, [X.]). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu ma-chen ist, dass die Zurückverweisung einen neuen Versteigerungstermin ent-behrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht könnte das Verfahren nicht mehr nach § 28 Abs. 2 [X.] einstweilen einstellen und der Gläubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der [X.] nachzuholen. Gemäß § 33 [X.] hätte es vielmehr durch so-fortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits geschlossen ist. 20 IV. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bin-denden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskräftige [X.] - 11 - sagung des Zuschlags gemäß § 86 [X.] wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirkt. 1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 [X.] befugt. Die einstweilige Einstellung des [X.] erfolgt zwar grundsätzlich durch [X.]uss des [X.] (§§ 1 Abs. 1, 32 [X.]). Nach § 86 [X.] wirkt aber auch die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht bindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung beseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung aufzunehmen (vgl. [X.], aaO, § 86 [X.]. 2.1; [X.], aaO, § 86 [X.]. 1; [X.] auch [X.]/[X.], aaO, § 86 [X.]. 1 und 3; [X.] in Stei-ner/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 86 [X.]. 1; [X.]/[X.]/ Muth, [X.], 12. Aufl., § 86 [X.]. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerde-gericht nach § 101 Abs. 1 [X.] über die Versagung des Zuschlags entscheidet. 22 b) Die Entscheidung des [X.] ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 86 [X.] wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, [X.] wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt damit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn der Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 [X.] versagt wird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor, wenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfah-rensmangel entgegensteht. Nach dem in § 28 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu 23 - 12 - ihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von § 86 [X.] dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 [X.] auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der Gläubiger hierdurch die Gelegenheit erhält, den Versagungsgrund zu beseitigen und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen. Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens zulässig wird, sobald die Gläubigerin die erforderli-che Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. [X.], Rpfleger 2000, 171, 172; [X.], aaO, § 86 [X.]. 2.2). Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie rügt lediglich, dass das Be-schwerdegericht dem Erlöschen der [X.] im Rahmen von § 86 [X.] keine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M.

Bank die Partei-fähigkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfah-rens, der zur Aufhebung führen müsse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die [X.] an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gläubigerin an deren Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist. 24 2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine Frist bestimmt hat, binnen welcher die Gläubigerin die Erteilung und Zustellung einer [X.] nachzuweisen hat. Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn die Gläubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen Fortsetzungsantrag stellt (vgl. [X.], aaO, § 86 [X.]. 2.6). 25 IV. - 13 - Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Er-stattung außergerichtlicher Kosten scheidet für Beschwerden in Zwangsversteige-rungssachen grundsätzlich aus (Senat, [X.]. v. 21. September 2006, [X.], [X.], 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des [X.] ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das [X.] überstei-genden Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen. 26 [X.] [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 - [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -

Meta

V ZB 47/06

25.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. V ZB 47/06 (REWIS RS 2007, 5587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5587

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