Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606
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