§ 4 ZVG

1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024 02:56

G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606

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