Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. V ZB 139/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4625

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. März 2007 durch [X.] und [X.] Lemke, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2006, [X.]: 4 T 452/06, wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens beträgt 145.000 •. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Wohnungs-eigentumseinheit (9/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück [X.] in [X.]verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung). In einem weiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Schuldnerin [X.] seinerseits Schuldner ([X.] 138/06) [X.] aus einer Grundschuld an der [X.] (1/10 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut und wird als Pla-nungsbüro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren genutzt. 1 - 3 - Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das Wohnungseigentum als auch für das Teileigentum auf jeweils 230.000 • fest und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr. Das Wohnungseigentum wurde in der veröffentlichten [X.] - wie folgt - beschrieben: 2 —– im [X.] des Amtsgerichts [X.], von [X.], Band , Blatt , eingetragene 9/10 Miteigen-tumsanteil an dem Grundstück Flst. [X.]. ;

Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im [X.]. Im Aufteilungsplan bezeichnet mit [X.]

(lt. Schätzgutachten: [X.],

Appartement im Dachgeschoss, Tiergehege etc.™).

Sondernutzungsrechte wurden [X.] Beide Verfahren wurden am [X.] zeitgleich von demselben Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der [X.] erschien [X.] L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils 145.000 •. [X.]beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der Ersteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 • durch Übergabe von Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag. 3 Das [X.] hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin zurück-gewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem [X.] 4 - 4 - zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Zuschlags erreichen möchte. I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der Fassung der [X.], da das zu versteigernde Wohnungseigentum hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des [X.] und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des [X.] und des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner Raumaufteilung und der Leitungsnetze beson[X.] stark ineinander greife. Ein möglichst hoher [X.] habe am ehesten durch gleichzeitige Versteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund sei schließlich nicht im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des Terminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der notariellen Form bedurft habe. 5 II[X.] Die gemäß § 96 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 [X.], Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 6 - 5 - 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Rechtspfleger zur gleichen [X.] mehrere Versteigerungen durchführen kann und sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 [X.] ergibt. 7 a) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangs-versteigerungen, die nicht nach § 18 [X.] zu einem Verfahren verbunden sind, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 8 [X.]) Einige Gerichte ([X.] NJW-RR 1989, 1023; LG Hildes-heim Rpfleger 1986, 311; [X.] Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des Schrifttums ([X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., § 73 [X.]. 1; [X.]/[X.], Zwangs-versteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 [X.] [X.]. 2; Mohrbut-ter/Drischler, [X.], 6. Aufl., [X.]. 4 zu 99; Drischler, [X.] 1985, 31; [X.], Rpfleger 1988, 374) erachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren Zweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermes-sens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] wegen dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl der in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder den [X.]nten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen. 9 [X.]) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehre-rer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusam-menhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Er-zielung eines besseren [X.]ses zulässig, wenn eine Verbin-dung der Verfahren gemäß § 18 [X.] nicht möglich ist ([X.] Rpfleger 1987, 471; Zeller/[X.], [X.], 11. Aufl., § 73 [X.]. 2.7; [X.] in [X.] - 6 - ner/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsver-waltung, 9. Aufl., § 73 [X.]. 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 73 [X.]. 3; [X.] in [X.]/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, [X.]. 11.652; [X.], [X.], 4. Aufl., § 66 [X.]. 11; [X.], Rpfleger 1984, 256, 258; [X.], Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; [X.], ZIP 1988, 825). [X.]) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die [X.] von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben [X.] mit dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht nach § 18 [X.] verbunden sind (so [X.] NJW-RR 1988, 1468; [X.] NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten allerdings offen lassend]; [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 18. Aufl., § 66 [X.]. 10.1; [X.], EWiR § 83 [X.] 1/87, 307; [X.]. EWiR § 83 [X.] 2/87, 1147). 11 b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den [X.] im angefochtenen [X.]uss auch dann statthaft, wenn man dieses Verfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz für zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen der Wohnungseigentumseinheit der Schuldnerin und der zeitgleich versteigerten [X.] ihres [X.] festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundstück in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom [X.] übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die [X.] - 7 - liche Würdigung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen möchte. c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt, nach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern diese nicht in demselben Verfahren nach § 18 [X.] erfolgt, ausnahmslos unzu-lässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei. 13 [X.]) [X.] untersagt die zeitgleiche [X.] mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Be-stimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 [X.]) und zu dessen Ablauf (§§ 66 bis 78 [X.]) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor dem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die [X.] über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen, wenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durch-führt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] (dazu unten unter 2). 14 [X.]) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt sich auch nicht mit § 18 [X.] begründen. § 18 [X.] ist keine geeignete Grund-lage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ausschließlich in den nach § 18 [X.] verbundenen Verfahren zulässig ist (so aber [X.] NJW-RR 1987, 636; [X.] NJW-RR 1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der Zulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener [X.]e in im Übrigen selbständigen Verfahren. 15 - 8 - § 18 [X.] benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das [X.] sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 1991, [X.] 7/91, in juris veröffentlicht; [X.] WM 1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend [X.], ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vorschrift über die [X.] (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeitgleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. [X.], Urt. v. 30. Oktober 1956, [X.], NJW 1957, 183, 184). 16 (2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in dem-selben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. [X.] NJW-RR 1989, 1023, 1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 [X.] sind Gesamt- und Gruppenausgebote nach § 63 [X.] möglich. Außerdem führt dann die Deckung des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 [X.] zu einer Verfahrens-einstellung für die übrigen Grundstücke (dazu [X.], Rpfleger 1993, 268, 269). Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 [X.] grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der [X.]. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen [X.] keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander [X.] Terminen. 17 [X.]) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke wi[X.]pricht - jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire [X.]sgestaltung, die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG für das Verfahrensrecht ergeben ([X.] 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das 18 - 9 - Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche [X.] des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, [X.]. v. 5. Oktober 2006, [X.], [X.], 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert werden. Die Oberlandesgerichte [X.] (NJW-RR 1987, 636) und [X.] (NJW-RR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig durchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör führten. Der Rechtspfleger könne bei gleichzeitig durchgeführten [X.]en, wenn in einem der Verfahren unvorhersehbare Schwierigkeiten aufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die anderen [X.] richten. Für die Beteiligten wie für die [X.]nten sei bei zeit-gleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück beträfen. 19 Das mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu [X.], mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben [X.] durchzu-führen oder - wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten - einzelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter [X.]en spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende rechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18, 63 [X.] zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren ([X.] - 10 - [X.] NJW-RR 1989, 1023; [X.], Rpfleger 1984, 256, 258; [X.], ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 [X.] verbundenen [X.] können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in Gruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist (Stö-ber, [X.]O, § 63 [X.]. 5.1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 63 [X.]. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] bei dem Gesamtausgebot durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamt-meistgebot und den [X.] nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] sowie das Erfordernis einer Einstellung des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach § 76 [X.] von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den [X.]nten im Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hinblick darauf hingenommen, dass durch die ge-meinsame Versteigerung und einen dabei eher möglichen Erhalt der wirt-schaftlichen Einheit des Objekts ein besseres [X.] erstrebt werden kann (Denkschrift zum Gesetzentwurf des [X.], abgedruckt in [X.]/[X.], Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.). Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht auf ein annehmbares [X.] verbessern, weil sie an den Grundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Versteige-rung fern geblieben wären ([X.], Rpfleger 1988, 374). Ein solches [X.] trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch durch das [X.] nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe [X.]serlöse zu vermeiden (dazu: [X.], Rpfleger 1984, 256, 258; 21 - 11 - [X.], Rpfleger 1986, 311; [X.], Praxis des Zwangsversteigerungs-verfahrens, 9. Aufl., [X.]). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere das nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher zurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da eine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nach-einander) begründet wäre. Dafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Wohnungs-eigentumseinheit der Schuldnerin und der [X.] ihres [X.] hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. 22 2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen [X.] nach § 83 Nr. 7 [X.] wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint. 23 a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindest-bietzeit eingehalten worden. 24 b) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter [X.] durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde durch § 80 [X.] ausgeschlossen. Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das 25 - 12 - tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. [X.], [X.]O, § 80 [X.]. 1; [X.], 383, 387). Aber selbst wenn man dies an[X.] sähe, wäre die Entscheidung des [X.] jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 26 [X.]) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlängert sich nicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren gewahrt sein. 27 Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der [X.] zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 [X.] und der Verkündung des Schlusses der Versteigerung ein [X.]raum von wenigstens 30 Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende Rechtspfleger während der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Versteigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes der Grundstücke bereit ist ([X.], 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach den Protokollen in beiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war. 28 [X.]) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in dem zeitgleich durchgeführten [X.] über das Teileigentum des Ehemannes ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf Verlangen Sicherheit geleistet wurde. 29 Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes Bietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Un-terbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser [X.] durch das andere Verfahren in Anspruch genommen ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] - 13 - hardt/[X.], [X.]O, § 73 [X.]. 3; [X.], Rpfleger 1984, 256, 257; [X.] [X.]O, [X.]. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in einer anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum Empfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht [X.] ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. [X.] Rpfleger 1986, 311; AG [X.] Rpfleger 1989, 420). Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil in den beiden zeitgleich durchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die Sicherheitsleistung entfallenen [X.] zu dem einen oder dem anderen Verfahren ist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen wurde. 31 3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 32 a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 [X.]. § 43 Abs. 1 [X.] besteht nicht. Das zu versteigernde Wohnungseigentum ist in der [X.] gem. § 37 Nr. 1 [X.] bezeichnet worden. 33 Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen 34 - 14 - ergeben sich aus den beiden Zwecken der [X.]: denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu ermöglichen und etwaige Biet-interessenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen ([X.] zum Gesetzentwurf des [X.], [X.]O, S. 43; [X.] Rpfleger 1991, 71, 72; [X.] Rpfleger 1997, 225; [X.] Rpfleger 2006, 215). [X.]) Die [X.] muss danach das zu versteigernde [X.] so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der [X.] bezieht ([X.], 200, 203; [X.] Rpfleger 1991, 71, 72; [X.] Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Be-zeichnung in der [X.] die sichere Identifizierung des [X.]sgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur näheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen nicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls für die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind. 35 [X.]) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der [X.] begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein [X.] zu wecken ([X.] in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000, 172; [X.] InVo 1996, 24; [X.] RPfleger 2000, 342; [X.] Rpfleger 2006, 215; [X.], [X.]O, §§ 37 f. [X.]. 2; [X.], [X.]O, § 37 [X.]. 2.1; [X.], [X.]O, [X.]. 11.478; [X.], Rpfleger 1980, 75, 76; [X.], Rpfleger 1997, 227; [X.], EWiR § 37 [X.] 1/97, 287; [X.]/[X.] - 15 - len, Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. [X.] Rpfleger 1980, 75; [X.] Rpfleger 1996, 361). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwort-artige Angabe der Nutzung, hier als Wohnung und als Tiergehege, genügt [X.] den Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Be-kanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den [X.] auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass [X.]nten, die solche gemischt genutzten Flächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerksam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur Nutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten, müssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. [X.], [X.]O, § 37 [X.]. 2.8). 37 b) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 [X.] wegen eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Voll-streckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70 Abs. 1 [X.] zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon [X.], dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung fortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Betei-ligten, insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt. 38 Das folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des Voll-streckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] sein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur 39 - 16 - Versagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann ([X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags ([X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, [X.]O; Senat, [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], Rpfleger 2006, 665). So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den Bieter erledigt für das [X.] die Frage nach der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein Bieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvor-kommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das [X.] sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte jedoch nach § 70 Abs. 3 [X.] wi[X.]prochen hat ([X.] in [X.]/Schiff-hauer/[X.]/[X.], [X.]O, § 70 [X.]. 5). 40 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beein-trächtigung der Schuldnerin auch nicht damit begründen, dass die der [X.] vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts über deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen auf eine [X.] nicht vorbereiteten [X.]nten von der Abgabe eines höhe-ren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote in dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den [X.] Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf eine Sicherheitsleistung eingerichteten [X.]nten ist keine im [X.] einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf 41 - 17 - einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs. 1 [X.] Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren ([X.]243 [X.]) hat der Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.], [X.], 82, 86; [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.]. 7 - zur [X.] vorgesehen). 42 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 452/06 -

Meta

V ZB 139/06

22.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. V ZB 139/06 (REWIS RS 2007, 4625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4625

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 138/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 13/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerungsverfahren: Erforderlichkeit der Feststellung und Verlesung des geänderten geringsten Gebots und der geänderten Versteigerungsbedingungen nach …


V ZB 18/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 147/05 (Bundesgerichtshof)


V ZB 207/10 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Bietvollmacht durch öffentliche Urkunde; Ausstellung der Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand; Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.