Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2007, Az. VI ZR 216/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 233

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[X.] ZR 216/06 vom 17. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. November 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen, und zwar die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu 69 % und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu 31 % allein. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision 2 - 3 - zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 3 Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der [X.] das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von [X.] zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausführungen der Beklagten zur Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-sion nicht rechtfertigt. [X.] [X.]

[X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - [X.]/05 - - 4 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -

Meta

VI ZR 216/06

17.12.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2007, Az. VI ZR 216/06 (REWIS RS 2007, 233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 233

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15 U 58/06

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