Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VI ZR 225/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 916

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 225/06 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 16. Oktober 2007 gegen den Se-natsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brau-chen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ge-währt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteilig-ten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz un-berücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, ab-2 - 3 - sehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrü-ge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang ge-prüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehen-den Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 MO 54/03 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 U 2142/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 MO 54/03 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 U 2142/06 -

Meta

VI ZR 225/06

13.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VI ZR 225/06 (REWIS RS 2007, 916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 916

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