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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 9. Januar 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang 2 - 3 - geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Beklagte, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. [X.] [X.] [X.]
[X.]
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
30.01.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. VI ZR 114/06 (REWIS RS 2007, 5498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5498
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