Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 206/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3504

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[X.] ZR 206/06 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 14. Mai 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] - 3 - setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete [X.] in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. 3 So kann nicht schon deshalb angenommen werden, das Berufungsge-richt habe sich mit dem spezifischen Verfahrensgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites nur unzureichend befasst, weil das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. September 2006 teil-weise wortgleich formuliert ist mit dem vorausgegangenen Urteil vom 21. März 2006 im Verfahren 7 [X.]/05. Das Gericht ist nicht gehindert, auf Entschei-dungsgründe anderer Entscheidungen Bezug zu nehmen und eine wortgleiche Begründung zu verwenden, wenn es sich um gleich gelagerte Fälle handelt und in tatsächlicher Hinsicht keine Divergenzen gegeben sind. Im Bericht vom 29. September 2004 über die Festnahme des [X.], der Gegenstand des Urteils des [X.] vom 21. März 2006 ist, ging es um den Vorwurf des [X.], der vom Kläger nicht bestritten worden ist. Somit handelte es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung oder um eine Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren über eine unaufgeklärte Straftat. Dementsprechend unterscheidet sich dieser Bericht nicht maßgeblich von dem am 7. Juli 2005 veröffentlichten, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die im vorliegenden Berufungsurteil vorgenommene Angleichung der Formulierun-gen setzt außerdem voraus, dass sich das Berufungsgericht in der Sache damit auseinandergesetzt hat und sodann die bereits im früheren Urteil enthaltene Begründung für den nunmehr zu entscheidenden Fall für ebenfalls zutreffend erachtet hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über ein [X.] Strafverfahren gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch - 4 - in den [X.] des Angeklagten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und seine Entscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grund-sätze (vgl. [X.] 35, 202, 230 ff.; [X.], NJW 1993, 1463, 1464; Senat, [X.]Z 143, 199 ff.; Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274, 275) getroffen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Verken-nung der [X.] ist bei einer Gesamtbetrachtung der [X.] nicht gegeben. Auch wenn das Ergebnis der Sichtweise der Beklag-ten widerspricht, so rechtfertigen [X.] im Einzelfall die Zulas-sung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2006 - 324 O 760/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2006 - 7 U 80/06 -

Meta

VI ZR 206/06

12.06.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 206/06 (REWIS RS 2007, 3504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3504

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