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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 48/10 vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 2. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat we-der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der [X.] hat den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 125.000 • (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. November 1998 - [X.], NVersZ 1999, 239) [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 2-27 O 212/01 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 276/07 -
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02.03.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. IV ZR 48/10 (REWIS RS 2011, 8928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8928
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