Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IV ZR 12/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9806

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 12/10vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 3. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 8. Zivilsenat - vom 30. November 2009 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze des [X.] vom 13. Dezember 2006 ([X.], [X.], 389 Rn. 10, 13 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 905 Rn. 15, 18) verkannt, dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht auf die angefochtene Entscheidung aus. Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 40.000 •
[X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 30.11.2009 - 8 U 926/09 -

Meta

IV ZR 12/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IV ZR 12/10 (REWIS RS 2011, 9806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9806

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