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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS- URTEIL IV ZR 177/10 An [X.] Statt zugestellt
an Klägervertreter am: 19.04.2011 an Beklagtenvertreter am: 20.04.2011 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 13. April 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 29. Juli 2010 auf-gehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2010 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Streitwert: bis 110.000 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 O 641/09 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2010 - 1 U 43/10 -
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. IV ZR 177/10 (REWIS RS 2011, 7563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7563
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