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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/10
vom
21. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. November 2011
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Hanseati-schen
Oberlandesgerichts
Hamburg
9. Zivilsenat
vom 28. Oktober 2010 wird gemäß §
552a ZPO zurückgewie-sen.
Zur Begründung
wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.
September 2011 Bezug genommen. Die Stellungnahme des [X.] vom 25.
Oktober 2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2009 -
324 O 1004/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 -
9 [X.] -
Meta
21.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. IV ZR 255/10 (REWIS RS 2011, 1269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1269
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