Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. IV ZR 255/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1269

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/10

vom

21. November 2011

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 21. November 2011

beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Hanseati-schen
Oberlandesgerichts
Hamburg

9. Zivilsenat

vom 28. Oktober 2010 wird gemäß §
552a ZPO zurückgewie-sen.
Zur Begründung
wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.
September 2011 Bezug genommen. Die Stellungnahme des [X.] vom 25.
Oktober 2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2009 -
324 O 1004/08 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 255/10

21.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. IV ZR 255/10 (REWIS RS 2011, 1269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1269

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IV ZR 255/10

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