Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. VII ZB 12/09

7. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5672

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Gegenstand

Pfändungsverbot für den Pkw eines gehbehinderten Schuldners


Leitsatz

Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004, IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789) .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom19. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der [X.]läubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem Titel liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners gegen den [X.]läubiger zugrunde.

2

Der Schuldner ist gehbehindert. Sein [X.]rad der Behinderung ist mit 70 festgestellt und ihm ist das Merkzeichen "[X.]" (= erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt. Der [X.]läubiger beauftragte den [X.]erichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw [X.]. Unter Verweis auf die Behinderung des Schuldners lehnte der [X.]erichtsvollzieher die Pfändung ab.

3

Auf die Erinnerung des [X.]läubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung des Fahrzeugs für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung die Erinnerung gegen die Entscheidung des [X.]erichtsvollziehers zurückzuweisen.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht macht sich die Erwägungen des Amtsgerichts zu eigen, mit denen dieses die Pfändbarkeit des Fahrzeugs begründet hat. Danach treffe die Pfändung den Schuldner wegen seiner Behinderung zwar mit "verstärkter Härte". Es liege jedoch keine außergewöhnliche [X.]ehbehinderung vor, wie sie dem Beschluss des [X.] vom 19. März 2004 ([X.] 321/03, NJW-RR 2004, 789) zugrunde gelegen habe. Der [X.] habe dort die Pfändbarkeit des Fahrzeugs eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners abgelehnt. In Abgrenzung dazu komme unter Abwägung der Sozialstaatsbelange einerseits und des Befriedigungsinteresses des [X.]läubigers andererseits letzterem bei einem "nur" gehbehinderten Schuldner der Vorrang zu. Die häufigen Arztbesuche des Schuldners rechtfertigten keine andere Beurteilung. Er habe nicht dargelegt, warum er sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen könne. Die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des Schuldners im Straßenverkehr lasse die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen. Beeinträchtigungen müsse der Schuldner hinnehmen, zumal das titulierte Schuldanerkenntnis auf einer Straftat des Schuldners gegen den [X.]läubiger beruhe. [X.] nach § 765a ZPO komme nicht in Betracht, weil die [X.] keine sittenwidrige Härte bedeute. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben werde. Das vom Schuldner vorgelegte ärztliche Attest sei unzureichend, weil sich daraus nicht ergebe, warum der Schuldner nicht in der Lage sei, ortsübliche Wege zu Fuß zurückzulegen.

6

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

a) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus [X.] [X.]ründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 [X.][X.] und Art. 2 [X.][X.] garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 [X.][X.]). Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können ([X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 642 Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2004 - [X.] 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790 m.w.N.).

8

In diesem Rahmen ist bei der Auslegung des Pfändungsverbots des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO das gewandelte Verständnis über die [X.] Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Aus den [X.]esetzen zu ihrer [X.]leichstellung, namentlich aus dem [X.], ergibt sich, dass behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit

ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen, soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist. Der Zweck des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO liegt vor diesem Hintergrund darin, die aus einem [X.]ebrechen oder einer Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der [X.]esellschaft zu ermöglichen. Die Pfändung eines Fahrzeugs hat demnach zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Fahrzeug für den Schuldner unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot anzunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu erforderlich ist, um die [X.]ehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.] 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790 m.w.N.).

9

b) Bei Anwendung dieser [X.]rundsätze ist nicht ausgeschlossen, dass für den Pkw des Schuldners ein Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO besteht.

aa) Der Schuldner ist nicht in der Lage, ortsübliche Wege zu Fuß zu bewältigen. Das geht nicht nur aus dem von ihm vorgelegten Attest hervor, sondern folgt bereits aus der Zuerkennung des Merkzeichens "[X.]". Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der Anlage zu § 2 der [X.] vom 10 Dezember 2008 ([X.] zum [X.] vom 15. Dezember 2008, [X.]; so schon zuvor BS[X.], [X.], 273, 274 ff.), deren Maßstäbe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 S[X.]B IX für die Feststellung des [X.]rades der Behinderung entsprechend gelten. Danach wird für die Zuerkennung des Merkzeichens "[X.]" vorausgesetzt, dass der Betroffene infolge einer Einschränkung des [X.] nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten

oder nicht ohne [X.]efahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Strecke gilt dabei eine Strecke von zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde bewältigt wird. Nach dem Vortrag des Schuldners waren für seine - durch Bescheinigungen der Ärzte belegte - Arztbesuche Entfernungen von 2,3 km und mehr zurückzulegen. Das geht über das hinaus, was von ihm ohne eine Mobilitätshilfe in zumutbarer Weise leistbar ist.

bb) Die Erforderlichkeit des Nachteilsausgleichs durch Belassung des Pkw kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Schuldner könne statt seines Pkw öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Das Beschwerdegericht begründet seine gegenteilige Auffassung mit der Erwägung, beim Schuldner liege "nur" eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Merkzeichen "[X.]") vor, so dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei. Diese Überlegung greift zu kurz. Sie berücksichtigt die Rechtsprechung des [X.] nicht hinreichend, wonach der gehbehinderte Schuldner sich nach obigen [X.]rundsätzen (lit. a) nur dann auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen muss, wenn ihm deren Benutzung zugemutet werden kann und seine behinderungsbedingten Nachteile hierdurch ausreichend kompensiert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2004 - [X.] 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790). Dementsprechend scheitert die Bewilligung von Pfändungsschutz entgegen der Auffassung des [X.] nicht bereits daran, dass der Schuldner nicht außergewöhnlich gehbehindert ist (Merkzeichen "a[X.]"). Maßgeblich sind die konkrete Behinderung und deren Auswirkungen, auf deren [X.]rundlage der Ausgleichsbedarf durch Belassung eines privat genutzten Pkw festzustellen ist. Dieser Ausgleichsbedarf kann auch für Personen mit solchen Behinderungen bestehen, für die lediglich das Merkzeichen "[X.]" zuerkannt ist.

Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Schuldner auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Er hat durch Vorlage eines ärztlichen Attests dargetan, dass ihm wegen seiner [X.]ehbehinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Diese Einschätzung erscheint mit Rücksicht auf die im Bescheid des [X.] vom 12. März 2008 wiedergegebenen körperlichen Ursachen für seine [X.]ehbehinderung und den Umstand, dass der Schuldner in einer ländlichen [X.]egend mit naturgemäß schwach ausgeprägter Infrastruktur wohnt, nicht ausgeschlossen.

Soweit das Beschwerdegericht dem ärztlichen Attest keine hinreichende tatsächliche [X.]rundlage für die von ihm nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO zu treffende Entscheidung hat entnehmen können, hätte es die gebotene Beurteilung nicht ohne eine solche Tatsachengrundlage zum Nachteil des Schuldners vornehmen dürfen. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, auf welcher [X.]rundlage das Beschwerdegericht zu der Erkenntnis hat gelangen können, dass die im zur Akte gereichten Attest dokumentierte Einschätzung eines Arztes nicht zutrifft. Eigene medizinische Sachkunde nimmt es nicht für sich in Anspruch (vgl. dazu [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1946, 1947). Dass dem Beschwerdegericht weitergehende Informationen zu den konkreten Auswirkungen der beim Schuldner vorliegenden [X.]ehbehinderung oder zur Verfügbarkeit von öffentlichen Nahverkehrsmitteln am Wohnort des Schuldners vorlagen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner vorwirft, er habe nicht dargelegt, warum er die erforderlichen Arztbesuche nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen könne, ist nicht klar geworden, welcher weiteren Informationen es für seine Überzeugungsbildung bedurft hätte. Der Schuldner, der sich auf die attestierte medizinische Unzuträglichkeit der Nutzung des öffentlichen

Personenverkehrs berufen hat, hatte daher keinen Anlass, etwa zu Fahrplänen und Busverbindungen vorzutragen, um ein den Vollstreckungsbelangen des [X.]läubigers vorgehendes Interesses darzulegen, über einen eigenen Pkw verfügen zu können. Solchen Vortrag halten zu sollen, musste sich dem Schuldner weder aufdrängen noch hat das Beschwerdegericht solches Vorbringen durch einen hinreichend konkreten Hinweis als notwendig erscheinen lassen.

c) Der [X.] kann nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Die Zurückverweisung der Sache wird dem Beschwerdegericht [X.]elegenheit geben, seine Bedenken hinsichtlich des Attestes in einem Hinweis klar zu formulieren, sodass dazu ergänzend vorgetragen werden kann. Dasselbe gilt gegebenenfalls hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

3. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

Bei der erneuten Prüfung wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO eine ausreichende Kompensation behinderungsbedingter Nachteile durch den Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel dann nicht mehr gewährleistet ist, wenn dies für den Schuldner bei seinen häufigen, teils täglichen Fahrten zu Ärzten und Therapeuten mit ungewöhnlich langen Fahr- und Wartezeiten verbunden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 642 Rn. 16 zu § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Weiterhin kommt es für die Frage der Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO nicht darauf an, ob der Vollstreckungstitel auf Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811 Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 811 Rn. 2 und 7). Denn das Pfändungsverbot sichert das Existenzminimum des Schuldners ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 811 Rn. 2; [X.]aul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 52 Rn. 24), in das nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2010 - [X.], Rpfleger 2011, 164 Rn. 13 ff.).

Demgegenüber kann im Rahmen der umfassenden Abwägung nach § 765a ZPO, wenn es auf diese Vorschrift wegen einer Verneinung des Pfändungsschutzes nach § 811 ZPO ankäme, neben allen anderen zu berücksichtigenden Umständen der deliktische Rechtsgrund des Titels Bedeutung erlangen (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 765a Rn. 10; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 765a Rn. 7 m.w.N.).

Kuffer                    Safari Chabestari                      Eick

            Halfmeier                         [X.]

Meta

VII ZB 12/09

16.06.2011

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kempten, 19. Januar 2009, Az: 43 T 2427/08, Beschluss

§ 811 Abs 1 Nr 12 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. VII ZB 12/09 (REWIS RS 2011, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5672

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