Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. XI ZR 56/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4112

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Mai 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________

BGB §§ 276 [X.], 328, 676a, 823 Abs. 2 Bf; [X.] §§ 2, 8, 11 a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von [X.]en im bargeldlosen Zahlungsverkehr. b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten [X.]en keine Schutzwirkung zugunsten [X.]ritter (Aufgabe von [X.], 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und [X.], 246, 247). c) §§ 2, 8, 11 [X.] sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. [X.], Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.] - OLG [X.]üsseldorf

LG [X.]üsseldorf - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1) und die [X.] der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als über einen Betrag von 183.129,41 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 1. Februar 2003 hinaus zum Nachteil der [X.] zu 1) erkannt und die Berufung der Klägerin wegen eines Betrages von [X.] • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zurückgewiesen worden ist. [X.]ie weitergehende Revision der [X.] zu 1) wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 [X.]ie Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der sich geschädigte Kapitalanleger zusammengeschlossen haben, nimmt im Re-visionsverfahren noch die [X.] zu 1), eine [X.], im Zusammenhang mit der Veruntreuung von [X.] auf Schadensersatz in [X.] [X.]er [X.] zu 3) gründete am 11. Oktober 2000 die V.

GmbH und eröffnete für sie bei einer Filiale der [X.] zu 1) ein Girokonto, für dessen Betreuung die [X.] zu 2), eine Angestellte der [X.] zu 1), zuständig war. [X.]ie GmbH warb in der Folgezeit durch Telefonverkäufer mit attraktiven Renditeversprechen An-leger, Gelder für Börsengeschäfte auf ihrem Konto bereitzustellen. [X.]ie Gesellschafter der Klägerin nahmen vom 19. Oktober 2000 bis zum 19. März 2001 mittels Überweisung, teilweise von bei anderen Filialen der [X.] zu 1) geführten Konten, mittels Scheck und bar insgesamt 116 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 995.633,31 • vor. [X.]er [X.] zu 3) veruntreute diese Gelder. Er und von ihm beauftragte Personen hoben zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 regelmäßig, teilweise bis zu fünfmal am Tag, vier- bis fünfstellige Beträge in Höhe von [X.] 687.268,32 • von dem Konto ab. Ende Februar und Anfang März 2001 überwies der [X.] zu 3) einen Betrag von 317.000,97 • in meh-reren Raten auf sein Konto bei einer [X.] in der [X.]. 2 Ende November/Anfang [X.]ezember 2000 hatte die [X.] zu 2) den [X.] zu 3) wegen der Vielzahl von Barabhebungen nach der Herkunft des Geldes gefragt und auf seine Erklärung, es handele sich 3 - 4 - um zur Anlage in der [X.] bestimmte Gelder, deren Transport in bar preisgünstiger als Überweisungen sei, vergeblich um Vorlage von [X.] gebeten. Am 22. Januar 2001 übersandte sie eine [X.] nach dem Geldwäschegesetz an die zuständige Abteilung der [X.] zu 1), die am 5. April 2001 Strafanzeige erstattete.
[X.]ie Klägerin macht geltend, die [X.] zu 2) habe von Beginn an mit dem [X.] zu 3) kollusiv zusammengewirkt; zumindest habe sie grob leichtfertig gehandelt und eine Schädigung der Kapitalanleger billi-gend in Kauf genommen, indem sie trotz der sich aufdrängenden Verun-treuung der Gelder durch den [X.] zu 3) weiter Buchungen auf dem Konto vorgenommen und Auszahlungen zugelassen habe, ohne eine Warnung der Kapitalanleger zu veranlassen. [X.]ieses Verhalten müsse sich die [X.] zu 1) zurechnen lassen. 4 [X.]ie Klägerin hat die [X.] als Gesamtschuldner auf Ersatz sämtlicher Einzahlungen seit dem 19. Oktober 2000 in Höhe von 995.633,31 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. [X.]er [X.] zu 3) ist durch Teilversäumnisurteil des [X.] antragsgemäß verurteilt worden. Weiter hat das [X.] die [X.] zu 1) zum Ersatz der Einzahlungen seit dem 15. Januar 2001 in Höhe von 647.255,64 • nebst Zinsen verurteilt und die Klage gegen die [X.] zu 2) abgewiesen. [X.]as Berufungsgericht hat die [X.] zu 1) verurteilt, die Einzahlungen seit dem 15. [X.]ezember 2000 in Höhe von 673.075,88 • nebst Zinsen zu erstatten, und die Abweisung der Klage gegen die [X.] zu 2) bestä-tigt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] zu 1) ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. [X.]ie Klä-gerin nimmt die [X.] zu 1) im Wege der [X.] - 5 - stattung der Einzahlungen bereits seit dem 1. [X.]ezember 2000, d.h. auf Zahlung weiterer [X.] • nebst Zinsen, in Anspruch.
Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision der [X.] zu 1) ist teilweise begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit über einen Betrag von 183.129,41 • nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der [X.] zu 1) er-kannt worden ist. [X.]ie Anschlussrevision der Klägerin führt hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung weiterer [X.] • nebst Zinsen ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung. 6 [X.] [X.]as Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Bezug auf die [X.] zu 1) im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 [X.]er Klägerin stehe gegen die [X.] zu 1) ein Schadensersatz-anspruch wegen positiver Vertragsverletzung, teilweise nach den Grundsätzen der Schutzwirkung zugunsten [X.]ritter, in Höhe der [X.] seit dem 15. [X.]ezember 2000 von 673.075,88 • zu. [X.]en hätten im bargeldlosen Zahlungsverkehr zwar grundsätzlich keine Schutz- und Warnpflichten. Wenn aber aufgrund massiver Verdachtsmomente objek-tiv evident sei, dass ein Zahlungsempfänger die eingehenden Gelder veruntreue, sei eine [X.] ausnahmsweise verpflichtet, [X.] - 6 - ge nicht ohne vorherige Rückfrage beim Zahlenden gut zu schreiben. Solche Verdachtsmomente hätten hier seit dem 15. [X.]ezember 2000 auf-grund der Vielzahl der Kontobewegungen, die der [X.] zu 3) auf die Nachfrage der argwöhnisch gewordenen [X.] zu 2) nicht plausibel habe erklären können, vorgelegen.
[X.]ie Schutzpflicht der [X.] zu 1) habe nicht nur gegenüber ihren unmittelbaren Vertragspartnern, also den eigenen Girokunden, die Überweisungen vorgenommen hätten, sondern nach den Grundsätzen der vertraglichen Schutzwirkung zugunsten [X.]ritter gegenüber allen Kapi-talanlegern, die Zahlungen auf das Konto der GmbH veranlasst hätten, bestanden. Bei Erfüllung dieser Warnpflichten wären nach dem 15. [X.]ezember 2000 Gutschriften aufgrund von Überweisungen, Scheck-einlösungen und Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 673.075,88 • unterblieben. [X.]ie [X.] zu 1) müsse sich die Fahrlässigkeit der [X.] zu 2) gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. [X.]iese sei be-reits vor dem 15. [X.]ezember 2000 aufgrund der Verdachtsmomente arg-wöhnisch geworden und hätte deshalb Maßnahmen zum Schutz der [X.] ergreifen müssen. 9 Hinsichtlich der Einzahlungen vor dem 15. [X.]ezember 2000 sei die Klage unbegründet, weil bis dahin keine zur Begründung einer vertragli-chen Schutzpflicht ausreichenden Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Insoweit sei auch keine deliktische Haftung der [X.] zu 1) gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB gegeben. [X.]ie Kennt-nis der [X.] zu 2) von den betrügerischen Machenschaften des [X.] zu 3) lasse sich nicht feststellen. [X.]ie Klägerin habe hierfür zwar den [X.] zu 3) als Zeugen benannt, aber den ihr aufgegebenen 10 - 7 - Kostenvorschuss nicht gezahlt. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 8 [X.] bestehe ebenfalls nicht. [X.]ie [X.] zu 2) habe ihre Pflicht zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung nicht verletzt. Im Übrigen seien § 8, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 11 [X.] keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB scheide aus, weil die [X.] zu 2) vor dem 22. Januar 2001 nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt habe.
I[X.] 1. Revision der [X.] zu 1) 11 a) [X.]ie Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klage gegen die [X.] zu 1) teilweise stattgegeben hat, hält rechtlicher [X.] nur teilweise stand. 12 [X.]) [X.]as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine vertragliche Warnpflicht der [X.] zu 1) seit dem 15. [X.]ezember 2000 bejaht. 13 (1) Vertragsparteien haben sich bei der Abwicklung eines Schuld-verhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter, auch das Vermö-gen, des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat [X.]Z 157, 256, 266 m.w.Nachw.). Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren ([X.], Urteil vom 17. November 1975 - [X.], [X.], 474). Im bargeldlosen [X.] werden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch 14 - 8 - einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaf-tigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten [X.] ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen können aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2004 - [X.] ZR 90/03, [X.], 1625, 1626). Eine solche Pflicht ist im Über-weisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersicht-lich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der [X.] bekannt ist ([X.], Urteile vom 20. Oktober 1960 - [X.], [X.], 1321, 1322, vom 9. März 1961 - [X.], [X.], 510, 511, vom 20. Juni 1963 - [X.], [X.], 829, 830, vom 29. Mai 1978 - [X.], [X.], 588, 589 und vom 29. September 1986 - [X.], [X.], 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (Senat, Urteil vom 20. November 1990 - [X.] ZR 107/89, [X.], 57, 59) oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss ([X.], Urteil vom 17. November 1975 - [X.], [X.], 474). Im [X.] bestehen entsprechende [X.]en ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 44 [X.]. 89). Auch im [X.] werden, jedenfalls bei er-kennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen ([X.]/[X.], HGB 4. Aufl. [X.]. 107; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]-rechtshandbuch 3. Aufl. § 44 [X.]. 93).
Nach diesen Grundsätzen hat ein Kreditinstitut, das aufgrund mas-siver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der [X.] - 9 - me am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will, diesem gegenüber eine Warnpflicht. [X.]ies gilt [X.] dann, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt. Eine [X.], die weiß, dass der Inhaber eines bei ihr ge-führten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnung anzulegen hat, und die aufgrund massiver Verdachtsmomente argwöhnt, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder, hat jedenfalls dann eine [X.], wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorhalt den Verdacht nicht ausräumen kann. Unter diesen Umständen besteht die Warnpflicht nicht nur, wenn die Veruntreuung der [X.] bekannt ist, son-dern auch wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi-dent ist. [X.]ie [X.] wird durch die Warnpflicht nicht unzumutbar belastet. Sie muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-vorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegun-gen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht besteht unter den genannten Voraussetzungen erst dann, wenn die [X.] ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbei-tung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven [X.] beruhenden objektiven Evidenz (vgl. für den Voll-machtsmissbrauch: Senat, Urteile vom 28. April 1992 - [X.] ZR 164/91, [X.], 1362, 1363, vom 19. April 1994 - [X.] ZR 18/93, [X.], 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - [X.] ZR 277/98, [X.], 1617, 1618) den Verdacht einer Veruntreuung schöpft. 16 - 10 - (2) [X.]ie tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Warnpflicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. [X.]anach wusste die [X.] zu 2), dass der [X.] zu 3) die auf dem Konto der GmbH eingehenden Gelder für Rechnung der geworbenen Kapitalanleger anzu-legen hatte. Sie hatte aufgrund der Vielzahl der Barabhebungen den [X.] geschöpft, der [X.] zu 3) veruntreue die Gelder. [X.]ieser hatte den Verdacht mit seiner Erklärung, der Transport des Geldes in bar sei preisgünstiger als Überweisungen, nicht überzeugend entkräften können. [X.]ie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass diese Voraus-setzungen aufgrund einer auffälligen Häufung von Abhebungen jeden-falls seit dem 15. [X.]ezember 2000 vorlagen und die Veruntreuung der Einzahlungen seitdem objektiv evident war, berücksichtigt alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände und läuft weder [X.] noch [X.]enkgesetzen zuwider (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1894, 1895). 17 [X.]ie [X.] zu 1) muss sich das Wissen der [X.] zu 2) [X.] lassen. Nach § 166 Abs. 1 BGB ist ihr das Wissen aller Mitarbei-ter zuzurechnen, die sie bei der Bearbeitung eines konkret in Rede ste-henden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt haben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 377 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1652; [X.], in: Neues Schuldrecht und [X.]geschäfte - Wissenszurechnung bei Kreditinstituten, [X.]rechtstag 2002 [X.]21, 141 ff.; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 43 [X.]. 24). [X.]iese Voraussetzungen erfüllt die [X.] zu 2), weil sie bestimmungsgemäß mit dem Konto der GmbH befasst war und 18 - 11 - die Möglichkeit hatte, einzugreifen und die Gutschriften der eingehenden Zahlungen zu verhindern. 19 (3) [X.]ie [X.] war rechtlich nicht gehindert, ihre Warnpflicht zu erfüllen. (a) [X.]ie Pflicht, das [X.]geheimnis gegenüber der GmbH zu wah-ren, hinderte sie nicht, ihre Warnpflicht gegenüber den Einzahlern zu er-füllen. [X.]ie Kollision zwischen diesen Pflichten ist durch [X.] zu lösen (Senat [X.]Z 107, 104, 109). Angesichts des massiven Verdachts von Straftaten zum Nachteil der Kapitalanleger überwog die Warnpflicht die Verschwiegenheitspflicht der [X.] zu 1) (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1986 - [X.], [X.], 1409, 1410; Bruchner/[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 39 [X.]. 91). 20 (b) Auch § 11 Abs. 5 [X.] stand der Erfüllung der Warnpflicht, [X.] als die Revision meint, nicht entgegen. [X.]iese Vorschrift untersagt es [X.]en zwar, den Auftraggeber einer Finanztransaktion von einer Verdachtsanzeige oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfah-ren zu unterrichten. Sie verbietet aber nicht die Warnung vor einer [X.] Veruntreuung. 21 [X.]) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, das Vertragsverhältnis zwischen den an der Abwicklung des [X.]s beteiligten [X.]en begründe Schutzpflichten zugunsten [X.]ritter, d.h. zugunsten der die Zahlungen [X.]. 22 - 12 - 23 (1) [X.]ie Frage, ob und inwieweit sich im bargeldlosen [X.] aus dem Vertragsverhältnis der beteiligten [X.]en Schutzpflichten zugunsten [X.]ritter ergeben können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
[X.]er [X.] hat eine solche Schutzwirkung im Last-schrift- und Scheckeinzugsverfahren grundsätzlich bejaht ([X.], 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und Urteil vom 21. [X.]ezember 1987 - [X.], [X.], 246, 247). [X.]iese Rechtsprechung ist von zahlreichen [X.] übernommen (vgl. [X.] [X.], 2153, 2156; [X.] WM 1985, 886, 887) und auf den Überweisungsverkehr übertragen worden (vgl. OLG [X.]üsseldorf WM 1982, 575, 576 f.; [X.] [X.], 726, 727 und 1995, 1179, 1180; [X.] [X.], 373 f.; [X.] WM 1998, 711, 712; [X.] [X.], 1085, 1086; [X.] WM 1993, 895, 896 f.). Andere Gerichte haben [X.] im Überweisungsverkehr eine [X.]rittschutzwirkung verneint (vgl. O[X.] ZIP 1993, 1538, 1540 f.; [X.] ZIP 2004, 1900, 1903; [X.], 1343). 24 In der Literatur hat die Annahme einer [X.]rittschutzwirkung im bar-geldlosen Zahlungsverkehr teilweise Zustimmung gefunden ([X.], in: [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. (7) [X.], [X.]/4, [X.]6; [X.]/[X.], HGB 4. Aufl. [X.]. 25 f., 395 f., 617 ff., 735; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 328 [X.]. 17 a, 23; Langenbu-cher, [X.]ie Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr [X.] ff., 229, 466 ff.; Langenbucher, in: Langenbucher/[X.]/[X.], [X.] § 1 [X.]. 101 ff.; [X.], [X.]ie Entwicklung der [X.] - 13 - chung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten [X.]ritter in ihrer Bedeu-tung für den Ausgleich von [X.]rittschäden im Zahlungsverkehr [X.], 182, 187; Wimmer-Leonhardt, [X.]ie Haftung gegenüber den [X.]kunden im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr [X.] ff.; [X.] JuS 1986, 885, 889; [X.], 473, 476 ff.; [X.], in: [X.]/Ha[X.]ing [X.] Sonderbeilage 3 S. 24). Überwiegend werden Schutzpflichten zugunsten [X.]ritter im bargeldlosen Zahlungsverkehr vom Schrifttum [X.] generell abgelehnt (van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 58 [X.]. 198 ff.; van Gelder [X.], 1253 ff.; [X.], in: [X.]/Steuer, [X.]recht und [X.] [X.]. 6/333 ff.; [X.], Vertrag mit Schutzwirkung für [X.]ritte im Last-schriftabkommen der [X.]en? [X.] ff.; [X.]ahm, [X.]ie dogmatischen Grundlagen und tatbestandlichen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung für [X.]ritte [X.] ff.; [X.], Rechtsgrundlage und systema-tische Stellung des Vertrages mit Schutzwirkung für [X.]ritte [X.] ff.; Mütze, [X.]as Fehlerrisiko im bargeldlosen Zahlungsverkehr unter beson-derer Berücksichtigung des Lastschriftverfahrens S. 345 ff.; Ziegeltrum, [X.]er Vertrag mit Schutzwirkung für [X.]ritte [X.] ff.; [X.] 1981, 1186, 1195 f.; Ha[X.]ing, in: Festschrift [X.] [X.]65, 193 ff.; [X.] ZHR 145 (1981) 109, 115 ff., 136; [X.] ZHR 151 (1987) 93, 101 f.; 105 f.). Abgelehnt wird insbesondere die Übertragung der Rechtspre-chung zum Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren auf den Über-weisungsverkehr ([X.], HGB, [X.] [X.]. [X.]; Escher-Weingart, in: [X.]/Steuer, [X.]recht und [X.] [X.]. 6/150; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 49 [X.]. 150 ff.; [X.] WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 22 f.; ebenso nach der am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Neure-gelung des Überweisungsrechts [X.], [X.]. - 14 - § 328 [X.]. 157; [X.], in: [X.]erleder/Knops/[X.], Handbuch zum [X.] und [X.] [X.]recht § 37 [X.]. 24). 26 (2) [X.]er erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat ([X.]Z 144, 245, 250 und Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 265/04, [X.], 28, 30), schließt sich der Auffassung an, dass das [X.] zwischen den beteiligten [X.]en im bargeldlosen [X.], sowohl im Überweisungs- als auch im Lastschrift- und [X.], keine Schutzwirkung für [X.]ritte entfaltet. (a) [X.]ie Einbeziehung eines [X.]ritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die [X.] Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den [X.]ritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfor-dern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redli-cherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und [X.] in gleichem Maße auch dem [X.]ritten entgegengebracht wird ([X.]Z 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.). Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestal-tung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten ([X.]Z 66, 51, 57; 70, 327, 330; 126, 297, 302 f. und Urteil vom 18. Juni 1968 - [X.], [X.], 1302, 1303). [X.]er [X.], der in den [X.] einbezogenen [X.]ritten ist daher unter Beachtung einer sach-gerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der [X.]ritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbezie-hung des [X.]ritten besteht, den Interessen des Schuldners durch [X.] - 15 - barkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der [X.]ritte schutzbedürftig ist ([X.]Z 133, 168, 173; Münch-Komm/[X.] [X.]. § 328 [X.]. 119a ff.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 328 [X.]. 16 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]. § 328 [X.]. 50 ff.). (b) [X.]iese Voraussetzungen sind bei den [X.] zwischen den beteiligten [X.]en im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht erfüllt. 28 ([X.]) Schon die bestimmungsgemäße Leistungsberührung des [X.]kunden fehlt (vgl. Ha[X.]ing [X.], 1366, 1374; van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 58 [X.]. 207; [X.], Vertrag mit Schutzwirkung für [X.]ritte im Lastschriftabkommen der [X.]en? [X.]; [X.] 1981, 1186, 1195; a.[X.], in: Langenbucher/[X.]/[X.], Zahlungsverkehr § 1 [X.]. 102). [X.] ist eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungs-berührung (vgl. [X.]Z 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 [X.]. 52). [X.]er [X.]kunde kommt hingegen mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten [X.]en im bargeldlosen Zahlungsverkehr we-der bestimmungsgemäß noch faktisch unmittelbar in Kontakt. Er hat an-gesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der von ihm [X.] zu tun. 29 ([X.]) Weiter fehlt es an einem erkennbaren berechtigten Interesse der [X.]en an einer Einbeziehung ihrer Kunden. 30 Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann (vgl. [X.]Z 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 31 - 16 - und Urteil vom 2. November 1983 - [X.], [X.], 34, 35), ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verhältnis zwischen der [X.] und ihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im allgemeinen Überweisungs-, Scheck- oder [X.] werden [X.]en nur zur technisch ein-wandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig und müssen sich grundsätzlich nicht um die Interessen ihrer betei-ligten Kunden kümmern ([X.], Urteile vom 29. Mai 1978 - [X.], [X.], 588, 589 und vom 22. Juni 2004 - [X.] ZR 90/03, [X.], 1625, 1626). [X.]er Charakter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als einheitlich praktiziertes Massengeschäft ist entgegen der bisherigen höchstrich-terlichen Rechtsprechung nicht geeignet, den personenrechtlichen Ein- schlag als Abgrenzungskriterium zu ersetzen. Er spricht vielmehr dage-gen, die Schutzpflichten der beteiligten Kreditinstitute über ihre [X.] Kundenbeziehungen hinaus zu erweitern (van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 58 [X.]. 205; van Gelder [X.], 1253, 1257; [X.], in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.]. § 61 [X.]. 125; [X.] 1981, 1186, 1195; Ha[X.]ing, in: Festschrift [X.] [X.]65, 194 f.). 32 Ein Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu [X.]Z 56, 269, 273; 66, 51, 56; 133, 168, 170 f.). Einer entsprechenden Auslegung der [X.] zwischen den Kreditinstituten stehen die Rahmenabkommen der [X.]en über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs entgegen. [X.]ie-se bestimmen ausdrücklich, dass die Abkommen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründen (Nr. 6 des [X.] - 17 - [X.]; Abschnitt IV Nr. 1 des Lastschriftabkommens und Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 des Scheckabkommens; abgedruckt bei [X.]/Bunte/[X.], [X.]., Anhänge zu §§ 52-55, §§ 56-59 und §§ 60-63). Abgesehen davon widerspricht die Einbeziehung ihrer Kunden erkennbar dem Interesse und dem Willen der beteiligten Kreditinstitute.
([X.]) Schließlich fehlt es auch noch an der Schutzbedürftigkeit des [X.]kunden. Er wird auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des [X.] der [X.]en durch andere Ersatzansprüche ausreichend geschützt. [X.]iese können sich nicht nur aus dem dem Zahlungsvorgang zugrundeliegenden [X.] und aus dem [X.] zu [X.], sondern gegenüber den ihm vertraglich nicht verbundenen [X.]en auch aus § 826 BGB ergeben. 34 [X.]arüber hinaus hat der [X.]kunde die Möglichkeit, bei Sorgfalts- oder Warnpflichtverletzungen durch vertraglich mit ihm nicht verbundene [X.]en Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht seiner [X.] nach den Grundsätzen der [X.]rittschadensliquidation geltend zu machen (vgl. [X.]Z 27, 241, 247 und Urteil vom 11. März 1976 - [X.], [X.], 904, 906 f.; [X.], [X.]. § 328 [X.]. 24; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 61 [X.]. 126; Ha[X.]ing, in: Festschrift [X.] [X.]65, 195 ff.; [X.] WuB I [X.] 1.-7.95; a.[X.], [X.]ie Risikozuordnung im bargeld-losen Zahlungsverkehr [X.] ff.). [X.]ie Situation im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr entspricht der für die [X.]rittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung (van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 58 35 - 18 - [X.]. 211 ff.). [X.]ie vom Kunden beauftragte [X.] handelt bei der Beauf-tragung der in der [X.] nächsten [X.] im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse ihres Kunden. Im Zuge der Weiterleitung des Auftrags kann dem Kunden durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der nächsten [X.] ein Schaden entstehen, für den die von ihm beauftragte [X.] nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner [X.] gegen die von ihr beauftragte [X.] begründen kann. [X.]amit liegt die für eine [X.]rittschadensliquidation erforderliche Schadensverlage-rung vor (a.A. [X.]/[X.], HGB 4. Aufl. [X.]. 26). [X.]a der [X.]kunde einen vertraglichen Anspruch gegen seine [X.] auf Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die von ihr beauf-tragte [X.] hat, wird er durch die Grundsätze der [X.]rittschadensliquidati-on nicht wesentlich anders gestellt als bei der Annahme einer [X.]ritt-schutzwirkung. Bei dieser bestimmt sich der Inhalt der [X.] Schutzpflichten der [X.] ebenfalls nach dem Vertrag zwischen den [X.]en; insbesondere muss sich der [X.]kunde im Inter-bankenverhältnis geltende Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen entgegenhalten lassen (vgl. [X.]Z 56, 269, 272; 127, 378, 385; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 328 [X.]. 20; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]. § 328 [X.]. 57). [X.]er Einwand, bei der Annah-me von [X.]rittschutz werde der Schadensersatzanspruch nicht durch das Vermögen der [X.] geleitet und damit nicht deren [X.], [X.] und Pfandrechten ausgesetzt ([X.]/[X.], HGB 4. Aufl. [X.]. 26, 395), übersieht, dass der [X.]kunde damit besser gestellt würde als bei einer Haus- oder Filialüberweisung, bei der er diesen Einwendungen ebenfalls ausgesetzt ist. 36 - 19 - ([X.]) Hinzuweisen ist schließlich auch noch auf die am 1. Januar 2002 in [X.] getretene Neuregelung des Überweisungsrechts. Aus § 676b Abs. 1, § 676c Abs. 1 Satz 3 und § 676e Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Überweisende sich auch bei Fehlern einer zwischengeschalte-ten [X.] grundsätzlich zunächst an die erstbeauftragte [X.] halten muss, die ihrerseits Ersatz von der [X.] verlangen kann (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 49 [X.]. 149 f.). 37 (c) Aus diesen Gründen ist eine vertragliche Schutzwirkung für [X.]ritte im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich abzulehnen. [X.]em [X.]kunden stehen bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Warnpflichten durch die beteiligten [X.]en vertragliche Ersatzansprüche aus eigenem Recht nur gegen die von ihm beauftragte [X.] zu, während er gegen die übrigen beteiligten [X.]en Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner [X.] im Wege der [X.]rittschadensliquidation geltend machen kann. 38 [X.]) [X.]amit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis in Bezug auf die Überweisungen in Höhe von 183.129,41 •, die Kapitalanleger seit dem 15. [X.]ezember 2000 von Konten bei anderen Filialen der [X.] zu 1) auf das Konto der GmbH veranlasst haben (Filialüberweisungen) als rechtsfehlerfrei. Insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch auf-grund positiver Vertragsverletzung der zwischen der [X.] zu 1) und den [X.] bestehenden [X.] wegen Verletzung einer Warnpflicht. Im Übrigen beruht das Berufungsurteil auf der Annahme von Schutzpflichten zugunsten [X.]ritter und ist rechtsfehlerhaft. 39 - 20 - b) Soweit das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist, stellt es sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). 40 41 [X.]) Allerdings hat die [X.] zu 1) in einem unmittelbaren [X.], aus dem sich eine Warnpflicht ergeben kann, nicht nur zu den Auftraggebern der Filialüberweisungen, sondern auch, vom [X.] übersehen, zu den Kapitalanlegern gestanden, die seit dem 15. [X.]ezember 2000 Bareinzahlungen auf das Konto der GmbH in Höhe von insgesamt 10.737,13 • geleistet haben. Bei einer Bareinzahlung zur Überweisung außerhalb eines bestehenden [X.] kommt zwi-schen dem [X.] und dem Kreditinstitut ein eigenständiger Ge-schäftsbesorgungsvertrag zustande, auch wenn es sich um das [X.] handelt (vgl. [X.], Urteile vom 31. Januar 1972 - [X.], [X.], 308 f., vom 27. Februar 1978 - [X.], [X.], 637 und vom 28. September 1987 - [X.], [X.], 524, 525). Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich grundsätzlich dieselben Warnpflichten wie aus einem Girovertrag.
[X.]as Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob es der [X.] zu 1) möglich und zumutbar war, die Bareinzah-ler auf die massiven, auf eine Veruntreuung hindeutenden Verdachts-momente hinzuweisen. [X.]ie in der [X.] mit den Einzahlungen befasste [X.] zu 2) hätte, um die Warnung auszusprechen, die [X.] zunächst anhand der Angaben auf den Einzahlungsbelegen aus-findig machen müssen. [X.]ass diese Belege der [X.] zu 2) vorlagen und die zur Identifizierung erforderlichen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 42 - 21 - [X.]) Ob der Klägerin in Bezug auf die Einzahlungen durch außerbe-triebliche Überweisungen oder mittels Schecks Ansprüche aus abgetre-tenem Recht anderer Kreditinstitute nach den Grundsätzen der [X.]ritt-schadensliquidation zustehen, bedarf keiner Entscheidung. [X.]ie Klägerin hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und eine Abtretung nicht vorgetragen. 43 [X.]) Auch ein Anspruch gemäß § 826 BGB kann nach dem gegen-wärtigen Sach- und Streitstand nicht bejaht werden, weil das Berufungs-gericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine ausrei-chenden Feststellungen dafür getroffen hat, dass die [X.] zu 2) die Klägerin in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat und ihr [X.] der [X.] zu 1) zugerechnet werden kann. 44 (1) [X.]as Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die [X.] zu 2) den Tatbestand des § 826 BGB durch eine vorsätzliche Beteiligung an den Veruntreuungen des [X.] zu 3) erfüllt hat. 45 Gemäß § 826 BGB haftet allerdings nicht nur, wer die die Sitten-widrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, son-dern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt ([X.]Z 129, 136, 175 f.; [X.], Urteile vom 28. Februar 1989 - [X.] ZR 70/88, [X.], 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, [X.], 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewis-senlos zu bezeichnen ist ([X.], Urteile vom 5. März 1975 - [X.], [X.], 559, 560, vom 24. September 1991 - [X.], [X.], 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 46 - 22 - 1184, 1187). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehan-delt worden ist ([X.]Z 129, 136, 177). Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss ([X.], Urteile vom 14. April 1986 - [X.], [X.], 904, 906, vom 28. Februar 1989 - [X.] ZR 70/88, [X.], 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - [X.], [X.], 2034, 2035). Auch diese Anspruchsvoraussetzungen sind aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nach den Feststellungen des [X.]s nicht erfüllt. [X.]as Berufungsgericht hat - bei der Prüfung eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 und 5 StGB - ein leichtfertiges Handeln der [X.] zu 2) rechtsfehlerfrei verneint. [X.]ies steht nicht in Widerspruch zu der im Zusammenhang mit der Annahme einer vertraglichen Warnpflicht getroffenen Feststellung, dass massive Verdachtsmomente und erdrückende Indizien für eine [X.] der Anlagegelder vorlagen. [X.]ass die [X.] zu 2) die objek-tiv evidenten Anzeichen für eine Veruntreuung nicht sofort erkannt hat, musste das Berufungsgericht nicht auf Leichtfertigkeit zurückführen (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 2003 § 826 [X.]. 241), zumal die [X.] zu 2) beim [X.] zu 3) nachgefragt und nach seiner unbe-friedigenden Erklärung später von sich aus Anzeige nach dem [X.] erstattet hat. 47 (2) Ein gegen die [X.] zu 1) gerichteter Anspruch gemäß § 826 BGB kann auch deshalb nicht bejaht werden, weil das Berufungs-gericht nicht festgestellt hat, dass das Verhalten der [X.] zu 2) 48 - 23 - gemäß § 31 BGB oder gemäß § 831 BGB der [X.] zu 1) zurechen-bar ist. Für § 31 BGB fehlen Feststellungen, ob die [X.] zu 2) Filial-leiterin der [X.] zu 1) war oder eine vergleichbare Position inne hatte (vgl. [X.]Z 13, 198, 203 und Urteile vom 12. Juli 1977 - [X.], [X.], 994, 995 und vom 6. [X.]ezember 1983 - [X.], [X.], 126, 127). Für die Anwendbarkeit des § 831 BGB fehlen [X.] zum Vortrag der [X.] zu 1), sie habe die [X.] zu 2) ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. [X.]) Für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 StGB fehlen ebenso wie für einen Anspruch gemäß § 826 BGB Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und zu den Voraussetzungen der §§ 31 bzw. 831 BGB. 49 ee) Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den Vorschriften des Geldwäschegesetzes ([X.]) scheiden aus, weil diese keine Schutz-gesetze sind. 50 (1) Schutzwirkung kommt einer Norm zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der [X.] im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individual-schutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches sinnvoll und im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen 51 - 24 - (vgl. [X.]Z 66, 388, 390; 84, 312, 314; [X.], Urteile vom 14. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 2923, 2924 und vom 28. März 2006 - [X.], [X.], 2110, 2112 [X.]. 17 m.w.Nachw.). 52 (2) [X.]ass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten, insbesondere aus organisierter Kriminalität, zu unterbinden (BT-[X.]rucks. 12/2704 [X.], 10). Soweit die Identifizierungs- und Anzeigepflichten auch eine Sicherstellung der inkriminierten Gelder ermöglichen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] neben der Abschöpfung der illegalen Gewinne auch den Schutz einzelner Geschädigter bezweckte. [X.]agegen spricht, dass die Bundesre-gierung die Verschärfung der Identifizierungsvorschriften (§§ 2, 8 [X.]) zunächst abgelehnt hat, weil nennenswerte Erkenntnisgewinne für die Strafverfolgungsbehörden dadurch nicht zu erzielen seien (BT-[X.]rucks. 12/2747 S. 2 f.), und auch die spätere Verschärfung der Vorschriften nicht mit dem Schutz privater Interessen begründet hat (BT-[X.]rucks. 14/8739 [X.]4). Gegen die vom Bundesrat angeregte Erwei-terung der Verwertbarkeit der Identifizierungsaufzeichnungen (§ 10 [X.]) auf sämtliche "gewinnträchtige" Strafverfahren hat die Bundesre-gierung eingewandt, die Einbeziehung der Institute in die Mithilfe bei der Strafverfolgung diene ausschließlich der Effektivierung der Geldwäsche-bekämpfung (BT-[X.]rucks. 12/2704 [X.]6 f., 26 und BT-[X.]rucks. 12/2747 S. 3); auch die spätere Erweiterung der Verwertbarkeit für steuerliche 53 - 25 - Zwecke wurde nur damit begründet, dass steuerstrafrechtliche Sanktio-nen zu den effektivsten Mitteln der Kriminalbekämpfung zählten (BT-[X.]rucks. 13/6620 [X.]3). [X.]ie ersatzlose Streichung der Identifizie-rungspflicht bei der Auszahlung von Bargeld (§ 2 [X.]) erfolgte ebenfalls nur in Abwägung der Belastung der Kreditwirtschaft mit dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden an zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten, ohne dass die Interessen der einzelnen Geschädigten dabei Erwähnung fanden (BT-[X.]rucks. 14/8739 [X.]2; BT-[X.]rucks. 14/9043 S. 2, 8). Zur [X.] bei Verdachtsfällen (§ 11 [X.]) hat die Bundesregierung schließlich festgestellt, ihr Hauptzweck sei nicht, in jedem Einzelfall mög-licherweise inkriminierte Gelder bis zur endgültigen Klärung des [X.]s festzuhalten, sondern vielmehr sachdienliche Hinweise für die Strafverfolgungsbehörden zu erlangen (BT-[X.]rucks. 12/2747 [X.]). Hinzu kommt wesentlich, dass der Bundesrat bereits bei Schaffung des Geld-wäschegesetzes die Normierung einer Ersatzpflicht der [X.]institute bei Verletzung ihrer Mitteilungspflicht in Verdachtsfällen gefordert hat (BR-[X.]rucks. 672/93), entsprechende Vorschriften aber bislang selbst in der beschränkten Form einer Haftung nur gegenüber dem St[X.]t (BT-[X.]rucks. 12/6784 [X.], 9 f., 21 f.) nicht geschaffen worden sind. c) Auf die Revision der [X.] zu 1) war das Berufungsurteil, unter Zurückweisung der Revision im Übrigen, teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]a die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 54 [X.]ieses wird festzustellen haben, ob der [X.] zu 1) die Erfül-lung ihrer vertraglichen Warnpflicht gegenüber den Bareinzahlern [X.] - 26 - lich und zumutbar war und ob die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB, §§ 31, 831 BGB wegen Kollusion der [X.] zu 2) mit dem [X.] zu 3) [X.]. [X.]ie Klägerin hatte hierzu den [X.] zu 3) nach rechtskräfti-gem Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens als Zeugen be-nannt, auf seine Vernehmung aber für den Fall verzichtet, dass das Be-rufungsgericht an seiner geäußerten Meinung festhalte, dass nach den Grundsätzen der vertraglichen Schutzwirkung für [X.]ritte ein Anspruch auf Erstattung der Einzahlungen seit dem 15. [X.]ezember 2000 bestehe, und die Revision nicht zulasse. [X.]a Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten [X.]ritter entgegen der Auffassung des [X.]s nicht bestehen, ist der Klägerin erneut die Möglichkeit zu geben, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB nachzuweisen.

2. Anschlussrevision der Klägerin 56 a) [X.]ie Begründung, mit der das Berufungsgericht einen vertragli-chen Anspruch der Klägerin auf Erstattung sämtlicher Einzahlungen seit dem 1. [X.]ezember 2000 verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Ein Anspruch wegen Verletzung einer Warnpflicht scheitert für diesen [X.]raum auch bezüglich der durch Filialüberweisung oder in bar er-brachten Zahlungen daran, dass das Berufungsgericht für die [X.] vor dem 15. [X.]ezember 2000 rechtsfehlerfrei keine objektive Evidenz der Veruntreuung der Gelder festzustellen vermochte. Es hat [X.], ohne Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 57 - 27 - 22. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1894, 1895) dargelegt, dass der [X.] zu 2) vor dem 15. [X.]ezember 2000 noch keine ausreichen-den Verdachtsmomente vorlagen. [X.]agegen macht die Klägerin ohne [X.] geltend, sämtliche vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehe-nen Indizien hätten bereits Ende November 2000 vorgelegen. [X.]ies gelte insbesondere für die zahlreichen Barabhebungen erheblicher Beträge an einem Tag und die ungenügende Erklärung dieser Umstände, die der [X.] zu 3) der [X.] zu 2) auf deren Vorhalt gegeben habe. [X.]ie Klägerin hat den genauen [X.]punkt dieses Gesprächs nicht vorgetragen. Selbst wenn es bereits Ende November 2000 stattgefunden haben sollte, wäre die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] zu 2) habe nicht sofort nach diesem Gespräch Warnungen aussprechen müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ie [X.] zu 2) durfte insoweit [X.] noch etwa zwei Wochen zuwarten, ob der [X.] zu 3) die von ihr erbetenen Unterlagen über die Anlage der bar abgehobenen Beträge in der [X.] vorlegte.
Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 und 5 StGB scheiden für die [X.] vom 1. bis zum 15. [X.]ezember 2000 eben-falls aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass vor dem 15. [X.]ezember 2000 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Veruntreuung der Gelder vorlagen. [X.]er Klägerin ist aber auch insoweit (vgl. [X.] 1c) Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Voraussetzun-gen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB wegen Kollusion der [X.] zu 2) mit dem [X.] zu 3) nachzuweisen. 58 b) [X.]as Berufungsurteil war daher auf die Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Berufung der Kläge-59 - 28 - rin wegen eines Betrages von [X.] • nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Auch insoweit war die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]

Vorinstanzen: LG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2a [X.]OLG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - [X.] -

Meta

XI ZR 56/07

06.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. XI ZR 56/07 (REWIS RS 2008, 4112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4112

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