Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 308/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1399

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 308/03
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 30. September 2004 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2003 - 11 U 28/03 - wird [X.].

Der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000 •

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgenden [X.] den [X.] auch dann träfen, wenn er lediglich eine Anmeldung zum Handelsregister - 3 -

entworfen habe, deren Unterzeichnung er beglaubigen solle, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

a) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 und 2 HGB, aber etwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB, knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung erhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regel-mäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht.

b) Dessen ungeachtet hat der [X.] jedenfalls deshalb seine [X.] verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an den [X.]n gerade auch wegen der Sicherung des Namens "[X.]" gewandt hatte. Er führte in diesem Zu-sammenhang mit den Gesellschaftern der [X.] verschiedene Ge-spräche, in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung "[X.]" in ihrer [X.] verwenden durfte. Der dem [X.]n erteilte Auftrag war damit nicht auf die bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme beschränkt. Vielmehr hatte es der [X.] übernommen, die Klägerin im Zu-sammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtli-che Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom [X.] geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens "[X.]" hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haf-tungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr geradezu aufdrängte. Ebenso hätte der [X.] die Möglichkeiten zur [X.] aufzeigen müssen.
- 4 -

2. Die weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-frage, ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung zwischen altem und neuem Inhaber voraussetze, oder ob dann, wenn rechts-geschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung des neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-erheblich.

Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der [X.] der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen be-stimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 2004, Rn. 474; [X.] aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.], 88, 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Möglichkeit des Ausschlusses von § 25 Abs. 1 HGB durch einseitige Erklärung fehlte und die Gesellschafter der früheren [X.] sich weigerten, einer Haftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluß der Haf-tungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen wäre. Der [X.] hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müs-sen, von der Übernahme der Firma abzusehen. Daß er dies versäumt hat, ist ihm anzulasten.
- 5 -

3. Wegen der weiteren vom [X.]n geltend gemachten Zulassungs-gründe hat der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 308/03

30.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. III ZR 308/03 (REWIS RS 2004, 1399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1399

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