Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. III ZA 12/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4969

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 16. Februar 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 11. August 2005 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem [X.] für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der [X.] geschehen (st. Rspr. des [X.]; Nachweise bei [X.]/ [X.] ZPO 25. Aufl. § 119 Rn. 53). Der Verfahrensbevollmächtigte der [X.] hat mit der am 15. September 2005 eingegangenen Antragsschrift angekündigt, eine "Formularerklärung" werde nachgereicht. Bis zum Ablauf der - durch die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. August 2005 am 18. August 2005 in Gang gesetzten - Beschwerdefrist von einem Monat (am Montag, dem 19. September 2005) ist dies jedoch nicht geschehen; erst mit am 6. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ist eine neue 1 - 3 - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag-stellerin zu den Akten gereicht worden. Der Senat hat auch keine Möglichkeit gesehen, den weiteren Ausführun-gen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 14. September 2005 eine Verweisung auf das in der Vorinstanz benutzte Formular, verbunden mit der unmissverständlichen Mitteilung, die Verhältnisse seien unverändert geblieben (vgl. [X.], 66, 69), zu entnehmen. 2 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 O 382/02 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 7 [X.] -

Meta

III ZA 12/05

16.02.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. III ZA 12/05 (REWIS RS 2006, 4969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4969

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.